Betreff
Beschlussfassung über die Haushaltssatzung 2019 mit ihren Anlagen
Vorlage
VO/025/2019
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung

 

Zu Punkt 1 des Beschlussvorschlags – Haushaltssatzung:

 

Die bisherigen Beratungen in den Fachausschüssen sowie in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 06.02.2019 brachten die in der Änderungsliste 02/2019 vom 09.02.2018 dargestellten Veränderungen im Ergebnis- und Finanzplan. Auf dieser Grundlage ergibt sich abweichend zum Haushaltsentwurf i.V.m. der Änderungsliste 02/2019 (Anlage 4) die gemäß Anlage 1 zu beschließende aktualisierte Haushaltssatzung. Gemäß Anlage 2 ist der aktualisierte Ergebnis- und Finanzplan 2019 beigefügt.

 

Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkungen zum Stellenplan 2019 auf der Seite 333 des Haushaltsentwurfs und auf die Vorlage VO/016/2019 (Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses) verwiesen. Der aktualisierte Stellenplan ist als Anlage 3 beigefügt.


Zur Mittelübertragung (Punkt 2 des Beschlussvorschlags):

 

Gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 GO NRW gilt die Haushaltssatzung für ein Haushaltsjahr und damit auch die gem. § 78 Abs. 2 GO NRW in der Haushaltssatzung enthaltenen Festsetzungen im Ergebnis-und Finanzplan. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans lässt sich nicht immer genau absehen, ob die veranschlagten Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsjahres wie geplant in Anspruch genommen werden können. Gerade bei größeren Investitionsmaßnahmen kommt es in der Umsetzung häufig zu Verzögerungen, die eine Fortführung der Maßnahmen über das Haushaltsjahr hinaus erfordern. Jedoch sind diese Faktoren nicht immer so rechtzeitig erkennbar, dass auch im Folgejahr ausreichende Haushalt mittelbereitgestellt werden können. Gemäß § 22 Abs. 1 der KomHVO NRW sind Ermächtigungen für Auszahlungen übertragbar. Der Bürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen. Durch die Übertragung von Ermächtigungen werden die Ansätze der Haushaltspositionen im neuen Haushaltsplan entsprechend erhöht. Für das abgelaufene Haushaltsjahr 2018 ergibt sich eine Verbesserung gegenüber der Planung, die zu höheren Belastungen des Folgejahres 2019 führt. Bei der Übertragung einer Ermächtigung bleibt die sachliche Bindung an den ursprünglich im Haushaltsplan veranschlagten Betrag und den ausgewiesenen Zweck bestehen. Daher sollten die in 2018 politisch abgestimmten investiven Haushaltsansätze bis zur abschließenden Umsetzung der Maßnahme verfügbar bleiben. Buchhalterische Abweichungen aufgrund der Jahresabschlussarbeiten 2018 können sich auf den endgültigen Betrag auswirken.

Die nachfolgende Übersicht zeigt die investiven Ermächtigungen von 2018 nach 2019:

 

 

Beschlussvorschlag

 

  1. Die Haushaltssatzung 2019 mit ihren Anlagen gemäß Anlage 1 wird beschlossen. Grundlage der Satzung ist der aktualisierte Ergebnis- und Finanzplan gemäß Anlage 2 sowie der aktualisierte Stellenplan gemäß Anlage 3.

 

  1. Die investiven Ermächtigungen des Haushaltes 2018 werden im in dieser Vorlage dargestellten Umfang nach 2019 übertragen.

 

Finanzielle Auswirkungen:                                       ja

 

Finanzielle Auswirkungen