Begründung
Gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW (GO) hat Jede(r) das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Die Bürgerinitiative „Gegenwind Herkentrup-Walingen-Hohenholte-Natrup“ hat eine solche Anregung mit 4 namentlich genannten Antragstellern vorgelegt.
Die Anregung finden Sie in anonymisierter Form als Anlage 1 zu dieser VO/004/2019. Nach § 24 Abs. 1 Satz 3 GO kann der Rat die Erledigung von Anregungen und Beschwerden einem Ausschuss übertragen. Für Anträge gemäß § 24 GO ist in Havixbeck der Haupt- und Finanzausschuss lt. örtlicher Zuständigkeitsordnung zuständig.
Das grundsätzliche Erfordernis der gemeindlichen Angelegenheit, welches laut § 24 GO erfüllt werden muss, ist gegeben. Die Planungshoheit ist Bestandteil des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden, wie z.B. über die bauliche Gestaltung des Gemeindegebiets zu bestimmen, d. h. sie durch Flächennutzungspläne vorzubereiten und durch Bebauungspläne zu leiten.
Mit der 29. Änderung des Flächennutzungsplans liegt eine Angelegenheit der Gemeinde im Sinne des § 24 GO vor und der Haupt- und Finanzausschuss hat im Hinblick auf die ausgesprochene Anregung in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.
Der
Verwaltung ging bereits ein fast gleichlautender Antrag am 23.02.2018 zu. Die
Beratung der zu diesem Antrag erstellten VV 38/2018 wurde von der Tagesordnung
der zuständigen Ausschüsse abgesetzt, weil noch Informationsbedarf bestand, so
dass keine Entscheidung zu der VV 38/2018 im Rat erfolgte. Eine Beratung ist
erneut für die laufende Sitzungsfolge vorgesehen, so dass sich im Ergebnis drei
Ausschüsse mit diesem Anliegen auseinandersetzen werden, und zwar der Ausschuss
für Bau- und Gemeindeentwicklung, der Ausschuss für Umwelt, Verkehr, Feuerwehr
und Friedhof und dieser Ausschuss. Damit gibt es eine breit aufgestellte
Beratungsebene in den politischen Gremien für das Thema „Windenergienutzung in
Havixbeck“.
Für
die Beratungen der eingegangen Anregung verweise ich auch auf meine
Ausführungen zur VV/38/2018. Das Baugesetzbuch privilegiert Windkraftanlagen im
Außenbereich. Mit der Flächennutzungsplanung verfolgt die Gemeinde Havixbeck
das Ziel, die Nutzung von Windenergie im Gemeindegebiet zu steuern. Durch die
Ausweisung von 2 Bereichen wird
erreicht, dass außerhalb dieser Flächen keine Windkraftanlagen entstehen
können. Wenn die Gemeinde durch die Flächennutzungsplanung die mögliche
Steuerung nicht vollzieht, nimmt die Wahrscheinlichkeit zu, dass noch mehr
Bürger*innen Windenergieanlagen in ihrer Nachbarschaft erhalten werden, als
dies bei einem ordnenden Flächennutzungsplan der Fall wäre. Es gibt derzeit
keine neuen Erkenntnisse, die eine Entscheidung des Rates behindern könnten.
Alle derzeit bekannten Planungen auf Landes- und Bundesebene zu dem Thema
Windenergie sind bisher nur Vorschläge, welche keine Rechtswirkung entfalten.
Insofern bleibe ich bei meiner Empfehlung, die Nutzung von Windenergie mittels Flächennutzungsplan zu steuern. Ich empfehle, den Feststellungsbeschluss zur 29. Änderung des Flächennutzungsplans zu treffen und diesen Tagesordnungspunkt für die Ratssitzung am 14.02.2019 beizubehalten und nicht abzusetzen.
Beschlussvorschlag
Der Haupt-und
Finanzausschuss beschließt, der Anregung der Bürger*innen zur Aussetzung der
Entscheidung zur 29. Änderung des Flächennutzungsplans nicht zu entsprechen.
Finanzielle
Auswirkungen: nein
Finanzielle Auswirkungen
Keine
Klaus Gromöller