Betreff
Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Gemeinde Havixbeck für 2011
Vorlage
058/2011
Art
Verwaltungsvorlage

2. Begründung

 

Sachverhalt und Stellungnahme

Die Gemeinde Havixbeck verfügt derzeit noch nicht über einen vom Gemeinderat beschlossenen Haushalt für das Jahr 2011.

Damit kann das Rechtsetzungsverfahren für die Haushaltssatzung 2011 nicht abgeschlossen werden.

Wegen fehlender Rechtskraft für die Haushaltssatzung 2011 muss der Rat der Gemeinde Havixbeck daher eine separate Hebesatzsatzung erlassen, die die Grundlage für die Steuerfestsetzung 2011 bildet, sofern die Hebesätze für die Realsteuern (Grundsteuern A und B sowie Gewerbesteuer) auch nur teilweise über dem Vorjahresniveau 2010 liegen.

Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist gemäß § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) bzw. § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.

Die Hebesätze für die Grundsteuern A und B werden im Vergleich zu 2010 mit folgender Begründung erhöht:

Da sich nach dem am 18.05.2011 beschlossenen Gemeindefinanzierungsgesetz 2011 (GFG 2011) die durchschnittlichen fiktiven Steuerhebesätze in NRW (Grundsteuer A: 209 v.H., Grundsteuer B: 413 v.H., Gewerbesteuer: 411 v.H.) ändern, ist eine Anhebung der Hebesätze für die Grundsteuern A und B auf die fiktiven Durchschnittshebesätze erforderlich.

Wenn die bisherigen Hebesätze weiterhin zugrunde gelegt werden, wird der Gemeinde Havixbeck bei der Berechnung von Schlüsselzuweisungen für 2011und für Folgejahre eine fiktiv höhere Steuerkraftmesszahl als das tatsächlich erzielte Steueraufkommen zugerechnet werden. Der für 2011 zu erwartende Betrag aus Schlüsselzuweisungen wird sich im Vergleich zur 1. Modellrechnung voraussichtlich nicht mehr ändern, weil die neuen fiktiven Steuerhebesätze bereits bei der Berechnung zugrunde gelegt worden sind.

Dem zu erwartenden finanziellen Nachteil für die Folgejahre ist angesichts der finanziellen Situation der Gemeinde Havixbeck zwingend mittels Anpassung der Steuerhebesätze bei den Grundsteuern A und B entgegenzuwirken. Die Steuererhöhung dient also dem Zweck, die durch die neue Berechnungsgrundlage fehlenden Schlüsselzuweisungen zu ersetzen.

Ein Verzicht auf eine Hebesatzanpassung hätte weiterhin zur Konsequenz, dass der Gemeinde Havixbeck bei der Berechnung der Umlagegrundlagen für die Ermittlung der Zahllast aus der Kreisumlage allgemein und Mehrbelastung ebenfalls ein fiktiv höheres Steueraufkommen zugerechnet würde. Theoretisch könnte sich also beim Verzicht auf eine Hebesatzanpassung ein höherer Kreisumlagezahlbetrag ergeben, der nicht aus tatsächlich vorhandenen Steuereinzahlungen zu finanzieren wäre.

Eine Anpassung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer ist entbehrlich, weil bereits der in 2010 zugrunde gelegte Hebesatz von 420 v.H. über dem neuen durchschnittlichen fiktiven Steuerhebesatz in NRW liegt.

 

1. Beschlussvorschlag:

Aufgrund der §§ 7, 41 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes in der Fassung vom 07. August 1973 (BGBl. I. S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I. S. 2794) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I. S. 4167), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2010 ( BGBl. I. S. 1768 ) beschließt der Rat der Gemeinde Havixbeck in seiner Sitzung am 26.05.2011 folgende Hebesatzsatzung:

 

§ 1
Erhebungsgrundsatz

Die Gemeinde Havixbeck erhebt

a) von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und

b) eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

 

§ 2
Hebesätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2011 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A) auf 209 v. H.

für die Grundstücke

(Grundsteuer B) auf 413 v. H.

2. Gewerbesteuer

auf 420 v. H..

 

§ 3
Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.

 

3. Finanzielle Auswirkungen

Im Vergleich zum Entwurf des Haushalts 2011, in dem noch die Vorjahreshebesätze zugrunde gelegt worden sind, ergibt sich bei den erhöhten Hebesätzen in 2011 voraussichtlich folgende Entwicklung:

 

Position

 

Ansatz im Entwurf des Haushalts 2011

Neuer Ansatz 2011 nach Hebesatzerhöhung (gerundet)

Grundsteuer A

80.500 € (192 v.H.)

87.600 € (209 v.H.)

Grundsteuer B

1.375.000 € (381 v.H.)

1.490.500 € (413 v.H.)

Gewerbesteuer

2.300.000 € (420 v.H.)

Keine Änderung

 

Die Verwaltung wird für die Durchsetzung der höheren Grundsteuerbeträge in 2011 einen weiteren Steuerlauf durchführen. Neben dem zusätzlichen Arbeitsaufwand fallen Aufwendungen für den Druck der Abgabenbescheide durch die citeq Münster sowie Porto für den Versand der Bescheide an. Die Größenordnung der zusätzlichen Aufwendungen wird insgesamt etwa bei rd. 3.500 € liegen.