Betreff
Ergebnis der Auslegung zur 29. Änderung des Flächennutzungsplans, sachlicher Teilflächennutzungsplan "Windenergie"
Vorlage
VO/113/2018
Aktenzeichen
622-11/29
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung 

 

1. Zeitlicher Ablauf bis heute

 

Mit Datum vom 24.09.2015 hat der Rat der Gemeinde Havixbeck die Aufstellung eines Plans zur 29. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) beschlossen und die Verwaltung beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden durchzuführen (VV 99/2015).

 

In der Zeit vom 12.10.2015 bis zum 12.11.2015 erfolgte die frühzeitige Information der Öffentlichkeit. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich drei Windpotentialzonen im Planverfahren und zwar Herkentrup, Natrup und Poppenbeck. Bezüglich der Potentialzone Poppenbeck hat sich der Kreistag des Kreises Coesfeld gegen eine Aufhebung des Bauverbotes im Landschaftsschutzgebiet, in der sich diese Zone befindet, ausgesprochen. Daraufhin stellte der Rat der Gemeinde Havixbeck am 16.02.2017 fest, dass die Windpotentialzone Poppenbeck im weiteren Planverfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist, da mit dem bestehenden Bauverbot ein sogenanntes hartes Ausschlusskriterium für die weitere Planung vorlag.

 

In der gleichen Sitzung hat der Rat die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der dargelegten privaten und öffentlichen Stellungnahmen zur Kenntnis genommen und der Abwägung bei wechselseitiger Betrachtung unterzogen (VV 080/2016). Die hierzu gefassten Beschlüsse befinden sich in der Anlage 3 zu dieser VO.

 

Unter Berücksichtigung der zu den Stellungnahmen gefassten Einzelbeschlüsse hat der Rat am 16.02.2017 entschieden, dass die Verwaltung die Offenlegung und damit die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit vorbereiten soll. In der Zeit vom 03.03.2017 bis 04.04.2017 erfolgte die öffentliche Auslegung des Planentwurfs.

 

Mit dieser Verwaltungsvorlage (VO 113/2018) werden dem Rat die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, den BürgerInnen bzw. der Öffentlichkeit und die entsprechenden Beschlussempfehlungen in der Anlage 1 zur Abwägung und Entscheidung vorgelegt.

 

2. Inhaltliche Bewertung der bis zu diesem Zeitpunkt verfolgten Ziele, der Einwendungen und der Rahmenbedingungen

 

Ziel der Planung ist die Konzentration der Windenergienutzung auf bestimmte Teilbereiche des Gemeindegebietes und zwar mit der Folge, dass außerhalb der dargestellten Bereiche die Nutzung von Windenergie nicht zulässig ist.

 

Eine der Maßgaben für diese Planungen ist es, der Windenergie substantiell Raum zu geben. Diese Anforderung führte dazu, dass auch die ehemalige Potentialzone Poppenbeck, obwohl sie vollumfänglich im Landschaftsschutzgebiet liegt, von Beginn an in die Planungen mit einbezogen wurde, wie bereits oben erwähnt.

 

Das für ein Landschaftsschutzgebiet grundsätzlich bestehende Bauverbot wurde durch den Kreis Coesfeld überprüft und nicht aufgehoben.

 

Schon bei der Regionalplanung unterblieb die Ausweisung dieses Gebietes als Windvorranggebiet, was auf die beiden anderen Windpotentialzonen Herkentrup und Natrup so nicht zutrifft.

 

Die Eigenart und die Schönheit der Landschaft in der Potentialzone Poppenbeck war der Grund für die Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes im Jahr 1972. Das damit 45 Jahre andauernde „Prädikat“ dieser Landschaft bis zum heutigen Zeitpunkt zeigt die Besonderheit dieses Areals auf. Auch der Landschaftsverband Westfalen-Lippe – Denkmalpflege erläuterte in seiner Stellungnahme, dass nur mit dem Wegfall der Potentialzone Poppenbeck die Konflikte mit den Belangen des Denkmalschutzes bezüglich der 29. Änderung der Flächennutzungsplanung entfallen. Die Auswirkungen der besonderen Prädikate des Landschaftsschutzes mit dem weiterhin bestehenden Bauverbot im diesem Landschaftsschutzgebiet ist für die Gemeinde Havixbeck nicht überwindbar und führte zu dem Ausschluss der Potentialzone Poppenbeck, weil kein Abwägungsspielraum mehr vorhanden war. (s. hierzu auch S. 14, 17, 24, 25, 28, 51 der Begründung mit Umweltbericht, Begründung = Anlage 4 und zeichnerische Darstellung zur Änderung des FNP = Anlage 5 zu dieser VO)

 

Dennoch ist es möglich mit den verbleibenden Zonen Natrup und Herkentrup mit 82 ha Fläche der Windenergie ausreichend Raum zu geben. Dies entspricht ca. 2,8 % der maximal realisierbaren Potentialfläche.

 

Die bis jetzt vorliegenden Ergebnisse der Artenschutzprüfungen der Zonen Natrup und Herkentrup lassen bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Hindernisse erkennen, welche die Ebene der Flächennutzungsplanung betreffen. Die untere Naturschutzbehörde hat im Zusammenhang mit dem Artenschutz am 09.05.2018 die Gemeinde Havixbeck über die Ansiedlung eines Uhupaares in der Nähe der Planfläche Natrup informiert, was aus Sicht dieser Behörde kein unüberwindbares Planungshindernis darstellt (s. hierzu auch Anlage 1, Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, Nr. 14 a und Abwägungs- und Bewertungsvorschläge zu den Stellungnahmen).

 

Die Zone Herkentrup ragt mit einer Teilfläche in das Landschaftsschutzgebiet hinein; hier sieht die Untere Naturschutzbehörde keine Hindernisse für die Aufhebung des bestehenden Bauverbotes für den Teilbereich des Landschaftsschutzgebietes. Die Bezirksregierung Münster hat aus den Zielen der Raumordnung heraus für die verbliebenen Zonen keine Bedenken erhoben.

 

Bezüglich der zurzeit stattfindenden öffentlichen Diskussionen der Abstände von 1500 m zu Wohnbebauungen möchte ich gerne auf den Hinweis der Energieagentur NRW aufmerksam machen:

 

„Der neue Windenergie-Erlass enthält allerdings keinen festgeschriebenen 1.500-Meter-Abstand zur Wohnbebauung. Der Abstand von 1.500 Metern wird nur als Regelbeispiel in den Windenergie-Erlass eingeführt (Punkt 8.2.1). Danach ist dieser Abstand zu „Reinen Wohngebieten“ nach § 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO), in denen ein Lärmrichtwert von nachts 35 Dezibel (dB (A)) gilt, dann erforderlich, wenn 5 Windenergieanlagen der 4-MW-Klasse errichtet werden sollen. Nach wie vor kann der Abstand zur Wohnbebauung variieren. Er ist abhängig von Anlagenart, Anlagenanzahl und der Schutzwürdigkeit der betroffenen Gebiete (Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm) und ist im Genehmigungsverfahren individuell zu ermitteln.“[1]

 

Der Entwurf des Landesentwicklungsplans (LEP) ist noch nicht rechtswirksam, was aber Voraussetzung für die Anwendung des Erlasses ist. Daher ist eine Berücksichtigung des Erlasses nicht angezeigt.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Abwägung aller vorliegenden Stellungnahmen, Einwendungen und rechtlicher Rahmenbedingungen eine gute Voraussetzung im Hinblick auf die Umsetzung der Flächennutzungsplanung für die Vorrangzonen der Windenergie gegeben ist. Daher empfehle ich dem Rat den Feststellungbeschluss zur 29. Änderung des Flächennutzungsplans, sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“, zu treffen.

 

 

 

3. Beschlussempfehlungen

Die Anregungen und Hinweise der Träger öffentlicher Belange (A) und der BürgerInnen (B) sind in der Anlage 1 (nicht anonymisierte Anlage 2 nur im Ratsinformationssystem) dargelegt und mit einer rechtlichen Bewertung und Beschlussempfehlung versehen. Über alle Einzelpunkte ist separat zu beschließen, bevor der zusammenfassende Feststellungsbeschluss unter Berücksichtigung der in der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit vorausgegangenen Beschlüsse (Anlage 3) gefasst werden kann. Bezüglich der Befangenheit wird auf die Ausführungen und die Informationen aus der Sitzungsvorlage 099/2015 verwiesen.

Beschlussvorschlag 

 

1. Der Rat der Gemeinde Havixbeck nimmt die Stellungnahmen zur erfolgten Offenlage zur Kenntnis und beschließt unter Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange unter- und gegeneinander und bei Berücksichtigung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung die 29. Änderung des Flächennutzungsplans, sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ der Gemeinde Havixbeck nebst Begründung und Umweltbericht.

 

2. Die Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist bei der höheren Verwaltungsbehörde einzuholen.

 

3. Die Erteilung der Genehmigung ist gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

 

Rechtsgrundlagen sind das BauGB in der Neufassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) in der zurzeit gültigen Fassung und die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) in der zurzeit gültigen Fassung

 

Finanzielle Auswirkungen:              nein

 

Finanzielle Auswirkungen  Keine

 

 

 

 

 

 

 

Klaus Gromöller