Begründung
Gem. § 95 Abs. 1
Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat die Gemeinde zum Schluss eines jeden
Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der
Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist.
Der Jahresabschluss muss
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-,
Ertrags-und Finanzlage der Gemeinde vermitteln.
Der verwaltungsseitig
erstellte Entwurf für den Jahresabschluss 2017 ist durch die Concunia GmbH
geprüft worden und in einem Prüfungsbericht zusammengefasst worden. Der
Prüfungsbericht inklusive der
- Gesamtergebnisrechnung 2017
- Gesamtfinanzrechnung 2017
- Teilergebnisrechnungen 2017
- Teilfinanzrechnungen 2017
- Bilanz zum 31.12.2017
- Anhang zum Jahresabschluss 2017
- Anlagenspiegel zum 31.12.2017
- Forderungsspiegel zum
31.12.2017
- Verbindlichkeitenspiegel zum
31.12.2017
- Rückstellungsspiegel zum
31.12.2017
- Lagebericht zum Jahresabschluss
2017
- Bestätigungsvermerk der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
ist dieser Sitzungsvorlage
als Anlage 1 beigefügt.
Die Anlagen werden nur den
Mitgliedern des RPA sowie den Fraktionsvorsitzenden in schriftlicher Form zur
Verfügung gestellt. Ansonsten sind die Dokumente wegen ihres Umfangs nur
digital im Ratsinformationssystem als Anlagen zu dieser Sitzungsvorlage
abrufbar.
Der Jahresabschluss sowie
die im Prüfungsverfahren getroffenen und im Prüfungsbericht niedergelegten
Feststellungen werden durch einen Vertreter der Concunia GmbH in der Sitzung
des Rechnungsprüfungsausschusses am 24.09.2018 eingehend erläutert werden.
Der Ausschussvorsitzende
soll in der Sitzung stellvertretend für den Rech-nungsprüfungsausschuss nach
erfolgter Beratung die beigefügte Erklärung (Anlage 2) unterzeichnen.
Dem Rat obliegt gem. § 41
Abs. 1 Buchstabe j) GO NRW i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW die formelle Feststellung
des Jahresabschlusses, die Beschluss-fassung über die Verwendung des
Jahresüberschusses bzw. die Behandlung des Jahresfehlbetrages sowie die
Entscheidung über die Entlastung des Bürgermeisters.
Die Prüfung des
Jahresabschlusses selbst liegt nach § 101 GO NRW in der Zuständigkeit des
Rechnungsprüfungsausschusses. Sie mündet in einer Beschlussempfehlung für den
Rat. Der Rechnungsprüfungsausschuss unterrichtet deshalb den Gemeinderat über
den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichtes sowie über das Ergebnis seiner
Beratungen.
Grundlage für die
Beschlussempfehlung ist gemäß § 101 Abs. 8 Satz 2 GO NRW der von der Concunia
GmbH abgegebene Bestätigungsvermerk in der vom Ausschussvorsitzenden des
Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnenden Erklärung.
Beschlussvorschlag
- Die Bilanz zum 31.12.2017 wird mit
einer Bilanzsumme von 93.772.223,01 € festgestellt.
- Die Ergebnisrechnung für das
Haushaltsjahr 2017 wird mit einem Fehlbetrag in Höhe von 141.168,46 €
festgestellt.
- Die Finanzrechnung für das
Haushaltsjahr 2017 wird mit einem Endbestand an liquiden Mitteln in Höhe
von 6.016.080,28 € festgestellt.
- Der Anhang und Lagebericht zum
Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2017 werden festgestellt.
- Auf der Grundlage des von der Concunia
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus Münster erteilten und dieser
Sitzungsvorlage in den Anlagen beigefügten uneingeschränkten Bestätigungsvermerks
wird dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.
- Der festgestellte Jahresfehlbetrag für
das Haushaltsjahr 2017 wird mit der Ausgleichsrücklage verrechnet und
reduziert diese entsprechend auf 1.071.402,79 €.
Finanzielle Auswirkungen: ja
Finanzielle Auswirkungen
Die Feststellung der im Beschlussvorschlag genannten
Beträge hat lediglich bilanzielle Auswirkungen. Das Jahresergebnis für das
Haushaltsjahr 2017 verbessert im Vergleich zur Planung um 990.476,54 € auf nur
noch einen Fehlbetrag in Höhe von 141.168,46 €.