Betreff
Feststellung des Jahresabschlusses 2017 und Entlastung des Bürgermeisters gem. § 96 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW
Vorlage
VO/099/2018
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung

 

Gem. § 95 Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat die Gemeinde zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist.

 

Der Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags-und Finanzlage der Gemeinde vermitteln.

 

Der verwaltungsseitig erstellte Entwurf für den Jahresabschluss 2017 ist durch die Concunia GmbH geprüft worden und in einem Prüfungsbericht zusammengefasst worden. Der Prüfungsbericht inklusive der

  • Gesamtergebnisrechnung 2017
  • Gesamtfinanzrechnung 2017
  • Teilergebnisrechnungen 2017
  • Teilfinanzrechnungen 2017
  • Bilanz zum 31.12.2017
  • Anhang zum Jahresabschluss 2017
  • Anlagenspiegel zum 31.12.2017
  • Forderungsspiegel zum 31.12.2017
  • Verbindlichkeitenspiegel zum 31.12.2017
  • Rückstellungsspiegel zum 31.12.2017
  • Lagebericht zum Jahresabschluss 2017
  • Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,

 

ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügt.

 

Die Anlagen werden nur den Mitgliedern des RPA sowie den Fraktionsvorsitzenden in schriftlicher Form zur Verfügung gestellt. Ansonsten sind die Dokumente wegen ihres Umfangs nur digital im Ratsinformationssystem als Anlagen zu dieser Sitzungsvorlage abrufbar.

 

Der Jahresabschluss sowie die im Prüfungsverfahren getroffenen und im Prüfungsbericht niedergelegten Feststellungen werden durch einen Vertreter der Concunia GmbH in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 24.09.2018 eingehend erläutert werden.


Der Ausschussvorsitzende soll in der Sitzung stellvertretend für den Rech-nungsprüfungsausschuss nach erfolgter Beratung die beigefügte Erklärung (Anlage 2) unterzeichnen.

 

Dem Rat obliegt gem. § 41 Abs. 1 Buchstabe j) GO NRW i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW die formelle Feststellung des Jahresabschlusses, die Beschluss-fassung über die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. die Behandlung des Jahresfehlbetrages sowie die Entscheidung über die Entlastung des Bürgermeisters.

 

Die Prüfung des Jahresabschlusses selbst liegt nach § 101 GO NRW in der Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsausschusses. Sie mündet in einer Beschlussempfehlung für den Rat. Der Rechnungsprüfungsausschuss unterrichtet deshalb den Gemeinderat über den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichtes sowie über das Ergebnis seiner Beratungen.

 

Grundlage für die Beschlussempfehlung ist gemäß § 101 Abs. 8 Satz 2 GO NRW der von der Concunia GmbH abgegebene Bestätigungsvermerk in der vom Ausschussvorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnenden Erklärung.

 

Beschlussvorschlag

 

  1. Die Bilanz zum 31.12.2017 wird mit einer Bilanzsumme von 93.772.223,01 € festgestellt.

 

  1. Die Ergebnisrechnung für das Haushaltsjahr 2017 wird mit einem Fehlbetrag in Höhe von 141.168,46 € festgestellt.

 

  1. Die Finanzrechnung für das Haushaltsjahr 2017 wird mit einem Endbestand an liquiden Mitteln in Höhe von 6.016.080,28 € festgestellt.

 

  1. Der Anhang und Lagebericht zum Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2017 werden festgestellt.

 

  1. Auf der Grundlage des von der Concunia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus Münster erteilten und dieser Sitzungsvorlage in den Anlagen beigefügten uneingeschränkten Bestätigungsvermerks wird dem Bürgermeister die Entlastung erteilt.

 

  1. Der festgestellte Jahresfehlbetrag für das Haushaltsjahr 2017 wird mit der Ausgleichsrücklage verrechnet und reduziert diese entsprechend auf 1.071.402,79 €.

 

Finanzielle Auswirkungen:                                       ja

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Die Feststellung der im Beschlussvorschlag genannten Beträge hat lediglich bilanzielle Auswirkungen. Das Jahresergebnis für das Haushaltsjahr 2017 verbessert im Vergleich zur Planung um 990.476,54 € auf nur noch einen Fehlbetrag in Höhe von 141.168,46 €.