Betreff
Beratung über die möglichen Vorgehensweisen zur Umsetzung der Dichtheitsprüfungen durch Private gem. § 61a LWG NRW.
Vorlage
048/2011
Aktenzeichen
IV.1
Art
Verwaltungsvorlage

2. Begründung

 

Sachverhalt und Stellungnahme

 

Nach § 61a des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) wird in Abs. 1 gefordert, dass Abwasserleitungen Privater geschlossen dicht und soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein müssen. Darüber hinaus ist in Abs. 3 geregelt, dass der Eigentümer eines Grundstückes die im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitung… seines Grundstückes nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit überprüfen zu lassen hat. In Abs. 4 ist geregelt, dass bei bestehenden Abwasserleitungen die erste Dichtheitsprüfung gem. Abs. 3 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31.12.2015 durchgeführt werden muss. Abweichend hierzu kann durch Satzung der Gemeinde in begründeten Fällen die Frist bis spätestens Ende 2023 verlängert werden.

 

Die Gemeinde soll durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung festlegen, wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen festgelegt sind oder wenn die Gemeinde für angrenzende Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungspflicht nach § 61 LWG überprüft.

 

Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten.

 

Das Thema Dichtheitsprüfung ist in den einschlägigen Medien, aber auch in der Tagespresse, verschiedentlich aufgegriffen worden. Auch seitens der Ratsmitglieder wurde die Verwaltung gebeten mitzuteilen, wie mit diesem Thema in Havixbeck umgegangen wird.

 

In Havixbeck sind rd. 3.500 Grundstücke von dieser Regelung betroffen, wobei zum einen überprüft werden muss, in welcher Reihenfolge die Dichtheitsprüfung von den Grundstückseigentümern gefordert wird und wie die Beratungsverpflichtung der Gemeinde gegenüber ihren Anschlussnehmern ausgeübt wird.

 

Die Gemeinde Havixbeck ist Mitglied der Kommunal- und Abwasserberatung NRW, die bereits bei Einführung des Flächenmaßstabes für Regenwasser der Gemeinde fachlich zur Seite gestanden hat. Aus diesem Grunde ist Herr Dr. Togler von der Kommunal- und Abwasserberatung NRW zur Sitzung des Umweltausschusses am 11.05.2011 eingeladen, um die Gesamtthematik darzustellen und denkbare Vorgehensweisen aufzuzeigen.

 

Ich bin sicher, dass die Fachinformation von Herrn Dr. Togler ein guter Einstieg in eine Erörterung der Gesamtthematik sein kann.

1. Beschlussvorschlag:

 

Ein Beschlussvorschlag erfolgt nach dem Vortrag von Herrn Dr. Togler von der Kommunal- und Abwasserberatung NRW im Umweltausschuss am 11.05.2011 und entsprechender Beratung im Ausschuss.

Finanzielle Auswirkungen:            ja        nein

     

3. Finanzielle Auswirkungen

 

Sollte die Gemeinde Havixbeck entweder durch eigenes Personal oder aber auch durch Hinzuziehung Dritter die erforderlichen Arbeiten durchführen, sind die dadurch entstehenden Aufwendungen in voller Höhe in die Entwässerungsgebühren einzukalkulieren und insofern dem Produkt 1106 (Entwässerung und Abwasserbeseitigung) zuzuordnen.

 

 

 

 

 

Gemeinde Havixbeck

In Vertretung

 

 

 

 

Wolfram Pott

Beigeordneter