Betreff
Erneute Beratung über die Stellungnahme der Gemeinde Havixbeck zur Fortschreibung des Regionalplanes unter Einbeziehung des Antrages der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen v. 06.04.11.
Vorlage
046/2011
Aktenzeichen
IV.1
Art
Verwaltungsvorlage

2. Begründung

 

Sachverhalt und Stellungnahme

 

Siehe Verwaltungsvorlage 029/2011 sowie die Protokollierung des TOP 11 der Sitzung des Bau- und Verkehrsausschuss am 17.03.2011.

 

Siehe anliegenden Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 06.04.2011.

 

Der Entwurf des Regionalplanes sieht neben der Ausweisung allgemeiner Siedlungsbereiche sowie von Bereichen für Gewerbe und industrielle Nutzungen für den verbleibenden Freiraum in großen Teilen des Gemeindegebietes besondere Schutzpotentiale vor, und zwar als Flächen für den Schutz der Natur bzw. Flächen für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung. Darüber hinaus ist ein Windeignungsbereich (COE 03) dargestellt.

 

Der zeichnerischen Darstellung der Eignungsbereiche liegt eine flächendeckende Untersuchung des Plangebietes zugrunde, wobei auch die festgestellten Windpotentiale im jeweiligen Plangebiet sowie die Eignung von Räumen aufgrund der vorhandenen Besiedelung des Freiraumes sowie Natur- und Artenschutzbelange eine besondere Bedeutung hatten (vgl. Seite 113 f der Begründung zum Regionalplan).

 

Die Gemeinde Havixbeck hat selbst im Rahmen der 23. förmlichen Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Havixbeck durch einen entsprechenden Fachbeitrag flächendeckend untersuchen lassen, an welcher Stelle die Nutzung von Windenergie innerhalb des Eignungsbereiches möglich ist. Dabei wurde festgestellt, dass lediglich ein kleiner Teilbereich (siehe anliegenden Planausschnitt) tatsächlich nach erfolgter intensiver Abwägung als Konzentrationszone für die Errichtung von Windkraftanlagen (mit einer maximalen Gesamtbauwerkshöhe unter 100 m über Geländehöhe) als Darstellung in den Flächennutzungsplan der Gemeinde Havixbeck aufgenommen werden konnte. Dies hat zur Folge, dass außerhalb dieser Konzentrationszone Windkraftanlagen nach den Vorschriften des BauGB i. d. R. nicht mehr zulässig sind.

 

Der im Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen genannte Entwurf des Windenergieerlasses ist für Gemeinden als Trägerinnen der Planungshoheit lediglich Empfehlung und Hilfe zur Abwägung. Es wird allerdings ausgeführt, dass den Gemeinden, die eine Konzentrationszone mit Höhenbegrenzung ausgewiesen haben, in der nach Ablauf von 7 Jahren keine oder nur eine ganz unwesentliche Windenergienutzung stattfindet empfohlen wird, die Ausweisung dieser Konzentrationszone mit Höhenbeschränkung zu überprüfen.

 

Die schon genannte Flächennutzungsplanänderung mit Ausweisung der Konzentrationszone ist in diesem Jahr seit 7 Jahren rechtskräftig, so dass es vertretbar wäre, im Sinne des Windenergieerlasses eine Überprüfung vorzunehmen. Möglicherweise wäre dann auch erneut unter Zugrundelegung einer gemeindeweiten Untersuchung zu überprüfen, ob innerhalb des im Regionalplan ausgewiesenen Windeignungsbereiches eine Ausweitung der gemeindlichen Konzentrationszone möglich ist.

 

Da bei der im Regionalplan vorgesehenen Eignungsfläche bereits die grundlegenden Belange auf der Ebene der Gemeindefläche sorgfältig ermittelt und abgewogen worden sind, scheidet insofern die Ausweisung von zusätzlichen oder anders verorteten Windeignungsbereichen nach meiner Auffassung aus.

 

Zu der ebenfalls formulierten Frage hinsichtlich eines Austausches bzw. des Ersatzes des Windrades auf dem Gebiet der Kläranlage muss mitgeteilt werden, dass am vorhandenen Standort eine Erneuerung bzw. Verstärkung der Anlage so nicht mehr zulässig ist. Diese Anlage wurde vor Ausweisung der Konzentrationszone errichtet. Lediglich im Bereich der Konzentrationszone sind zurzeit Windräder möglich.

 

Die Zulassung von Biogasanlagen ist im Ziel 43 der Begründung dargelegt. Danach sind sie u.a. in allgemeinen Siedlungsbereichen, allgemeinem Freiraum und Agrarbereichen und in Bereichen für den Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung zulässig, wenn sie mit der Funktion des jeweiligen Bereiches vereinbar sind. In der Regel ist allerdings durch Ausweisung eines Sondergebietes durch gemeindliche Bauleitplanung eine spezielle Absicherung erforderlich. Insofern sind Behinderungen durch den Regionalplan an der Realisierung von Versorgungseinrichtungen neu zu erschließender Gebiete durch eine vor Ort angesiedelte Anlage zur Energieerzeugung zunächst nicht erkennbar. Dies gilt auch für Photovoltaikanlagen (Ziel 44).

 

Durch die jetzt vorliegende Fassung der Fortschreibung des Regionalplanes wird die Gemeinde Havixbeck in ihren Entwicklungsmöglichkeiten nicht beschränkt. Lediglich bei der Zurücknahme von 5 ha Fläche für allgemeinen Siedlungsbereich erfolgt eine Reduzierung der Entwicklungsmöglichkeiten. Aus diesem Grunde beabsichtigt der Bürgermeister Verhandlungen mit der Bezirksregierung aufzunehmen, die zum Ziel haben, diese Verringerung ganz oder teilweise zurück zu nehmen.

1. Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeinderat nimmt den Entwurf der Fortschreibung des Regionalplanes zur Kenntnis.

 

Er regt an, im Zusammenhang mit der Darstellung für das Stift Tilbeck die Legende in der Form zu ergänzen, dass auf die Zweckbindung, die im Ziel 14 formuliert ist, hingewiesen wird.

 

Darüber hinaus möge der Bürgermeister Verhandlungen mit der Bezirksregierung aufnehmen, die zum Ziel haben, die Verringerung der ASB-Fläche ganz oder teilweise zurück zu nehmen.

 

Finanzielle Auswirkungen:            ja        nein

     

3. Finanzielle Auswirkungen

 

Entfallen.

 

 

 

 

 

Klaus Gromöller