Begründung
Die EUREGIO, der grenzüberschreitende Verbund von 129 niederländischen
und deutschen Städten und Gemeinden mit Sitz in Gronau / Enschede, möchte
Anfang 2016 seine Rechtsform verändern und die Mitgliedsbeiträge harmonisieren.
Dafür sind die in dieser Vorlage formulierten Beschlüsse von den Kreistagen und
Stadt- und Gemeinderäten der Mitgliedskommunen notwendig. Um eine Entscheidung
zu ermöglichen, werden in der Vorlage dazu die folgenden Punkte erläutert:
- Aufgaben und aktuelle Organisation der
EUREGIO,
- Aktuelle Rechtsform der EUREGIO und
deren Problem,
3.
Geplante
neue Rechtsform der EUREGIO,
4.
Beratungs-
und Entscheidungsstrukturen der EUREGIO – aktuell und zukünftig im Vergleich,
5.
Vertretungen
der Mitgliedskommunen in den EUREGIO-Gremien – aktuell und zukünftig,
6.
Inhaltliche,
rechtliche, finanzielle und steuerliche Auswirkungen des Rechtsformwechsels,
7.
Auflösung
des EUREGIO e.V.,
8.
Aufnahme
neuer Mitglieder zum Zuge des Rechtsformwechsels,
9.
Harmonisierung
Mitgliedsbeiträge,
10.
Erhöhung
Mitgliedsbeiträge,
11.
Zeitplan
für den Übergang von der alten zur neuen Rechtsform und zur Harmonisierung der
Mitgliedsbeiträge.
Als Anlagen finden sich zudem der Entwurf der neuen Satzung (Anlage 1),
Erläuterungen zur neuen Satzung (Anlage 2) und eine Übersicht über Änderungen
bei den Mitgliedsbeiträgen sowie den Vertretungen der Mitgliedskommunen in den
Gremien der EUREGIO (Anlage 3).
1.
Aufgaben und aktuelle Organisation der
EUREGIO
Die EUREGIO ist ein Verbund von 129 niederländischen und deutschen
Kommunen aus den Teilgebieten Vechtetal, Regio Twente, Regio Achterhoek, der
Landkreise Grafschaft Bentheim, Emsland und Osnabrück, der Städte Osnabrück
sowie Münster und der Kreise des Münsterlandes. Der Sitz der EUREGIO ist in
Gronau unmittelbar an der Grenze, die Tagungsräume liegen wenige Meter von der
Geschäftsstelle entfernt auf niederländischer Seite in Enschede/Glanerbrug. Die
EUREGIO ist die älteste grenzüberschreitende kommunale Zusammenarbeit in
Europa.
Gemäß ihrer Satzung übernimmt die EUREGIO für ihre Mitglieder auf vielen
Gebieten die folgenden Aufgaben:
-
Förderung,
Unterstützung und Koordinierung der regionalen grenzüberschreitenden
Zusammenarbeit (bspw. Förderung von Schulpartnerschaften, Unterstützung bei der
Abstimmung von Hochwasserschutz und Notfallversorgung, Koordinierung gemeinsame
Entwicklungsvorhaben Verkehrskorridor Amsterdam - Berlin),
-
Entwicklung
und Durchführung von grenzüberschreitenden Programmen und Projekten
einschließlich Gewinnung und Verwaltung von dafür notwendigen Fördermitteln
(bspw. Projekt „Tourismus-Marketing in der Grenzregion“, „Mechatronik in KMU“),
-
Beratung von
Mitgliedern, Bürgern, Unternehmen, Verbänden, Behörden und anderen
Institutionen in grenzübergreifenden Fragen (bspw. Arbeiten im Nachbarland),
-
Wahrnehmung
der Gesamtinteressen der Mitglieder gegenüber internationalen, nationalen und
anderen Institutionen (bspw. Einführung der Maut in Deutschland, Erlernen der
Nachbarsprache),
-
Übernahme
der Verwaltung für das EU-Förderprogramm INTERREG im EUREGIO-Gebiet
(INTERREG-Programmmanagement).
Die aktuelle Organisation der EUREGIO ist dem
folgenden Schaubild zu entnehmen:
Abbildung
1: Aktuelle Organisation der EUREGIO
In der Geschäftsstelle der EUREGIO arbeiten derzeit auf insgesamt 43,67
Vollzeitstellen 55 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, von denen 49 anteilig oder
ganz in Förderprojekten bzw. in der INTERREG-Verwaltung beschäftigt sind.
2. Aktuelle
Rechtsform der EUREGIO und deren Problem
Die EUREGIO arbeitet seit 1999 in der Rechtsform eines eingetragenen
Vereins. Seit dieser Zeit bezahlen die niederländischen Kommunen ihren
Mitgliedsbeitrag – soweit sie einer Regio angehören über diese – an die EUREGIO und sind auch in dem
EUREGIO-Rat und im EUREGIO-Vorstand paritätisch vertreten. Allerdings erschien
in den Räten der niederländischen Kommunen eine formal-juristische
Mitgliedschaft in einem deutschen „Verein“ nicht umsetzbar. Entsprechend
verfügen die niederländischen Mitgliedskommunen anders als die deutschen
Mitglieder über kein Stimmrecht bei der alljährlichen Mitgliederversammlung und
sind formal-juristisch auch nicht an die EUREGIO gebunden.
Die EUREGIO übernimmt für ihre Mitglieder grenzüberschreitend
vielfältige Aufgaben (s. Punkt 1). Die Erledigung all dieser Aufgaben erfordert
die Einstellung von Personal und die Vorhaltung von Büroräumlichkeiten. Um den
sich daraus ergebenden vertraglichen Verpflichtungen stets nachkommen zu
können, ist es für die EUREGIO wichtig, entsprechende Verlässlichkeit in der
Mitgliedschaft nicht nur politisch, sondern auch formal-juristisch zu haben.
Dies erscheint ausschließlich in einer Rechtsform möglich, in der Niederländer
wie Deutsche ohne rechtliche Hürden Mitglied werden können. Diese neue
Rechtsform soll es zudem erlauben, dass Aufgaben im Bereich der
Fördermittelverwaltung wie das INTERREG-Programmmanagement auch zukünftig noch
von den Ministerien ohne erheblichen juristischen Begründungsaufwand an die
EUREGIO vergeben werden können, was bei der Rechtsformen des „eingetragenen
Vereins“ nicht unbedingt gegeben ist.
3.
Geplante neue Rechtsform der EUREGIO
Überlegungen, die Zusammenarbeit in der EUREGIO gesellschaftsrechtlich
von dem bestehenden Verein in einen niederländisch-deutschen Zweckverband zu
überführen, hat es seit dem deutsch-niederländischem Staatsvertrag von Anholt
(23.05.1991) immer wieder gegeben. Aus unterschiedlichsten Gründen wurden diese
Überlegungen jedoch stets wieder zurückgestellt. In 2013 hat die
EUREGIO-Geschäftsstelle die damaligen Argumente gegen den Rechtsformwechsel vor
dem Hintergrund der geänderten Rechtslagen nochmals geprüft und ist zu der
Erkenntnis gekommen, dass die aufgeführten Gründe wie steuerliche und
sozialversicherungsrechtliche Probleme bei einer Gruppe der
EUREGIO-Mitarbeiter/innen heute nicht
mehr in der beschriebenen Form zum Tragen kommen.
Die EUREGIO ist eine Einrichtung von Kommunen. Deshalb bietet sich als
Rechtsform eine Körperschaft des öffentlichen Rechts an. Diese hat gegenüber
einer privatrechtlichen Rechtsform wie dem eingetragenen Verein
haftungsrechtliche Vorteile. Außerdem können Aufgaben im Bereich des
Fördermittelmanagements wie das INTERREG-Programmmanagement auch zukünftig von
den Ministerien an die EUREGIO unkompliziert vergeben werden.
In den EUREGIO-Gremien wurden als mögliche neue Rechtsform a) ein
grenzüberschreitender Zweckverband nach dem Vertrag von Anholt sowie b) ein
Europäischer Verbund der territorialen Zusammenarbeit (EVTZ) diskutiert. Die
Prüfung der Eignung beider Rechtsformen ergab, dass beim EVTZ noch nicht ganz
deutlich erscheint, ob dieser nach dem deutschen Recht wirklich als eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts einzuordnen ist und wie die
steuerrechtliche Behandlung ist. Aus
diesem Grunde haben sich die Gremien der EUREGIO für den grenzüberschreitenden
Zweckverband nach dem Vertrag von Anholt als neue Rechtsform entschieden. Auch
die drei anderen Euregios im niederländisch-deutschen Grenzbereich sind als
grenzüberschreitende Zweckverbände organisiert. Die rechtlichen Entwicklungen
auf europäischer Ebene zum EVTZ sollen von der EUREGIO jedoch weiter verfolgt
werden.
Verbunden mit dem Rechtsformwechsel wurde auch der Sitz der EUREGIO
diskutiert. Die EUREGIO Geschäftsstelle hat derzeit ihren Sitz in Gronau
unmittelbar am Grenzübergang nach Enschede. Das Grundstück, auf dem das eigene
Gebäude steht, gehört jeweils zur Hälfte den Städten Enschede und Gronau.
Wenige Meter von der Geschäftsstelle entfernt, verfügt die EUREGIO über ein
kleines Büro- und Tagungszentrum auf niederländischer Seite in angemieteten
Räumlichkeiten. Rechtlich gesehen ist der Sitz einer juristischen Person
grundsätzlich dort, wo der Sitz der Verwaltung bzw. der Leitung ist, dies wäre
entsprechend eher in Gronau als in Enschede. Für einen Sitz auf deutscher Seite
sprechen auch Regelungen im Sozial- und Arbeitsrecht. Nach dem niederländischen
Recht sind öffentliche Arbeitgeber sogenannte „Eigenrisikoträger“ bei der
Arbeitslosenversicherung. Das heißt, sie müssen für ihre vorherigen
Arbeitnehmer das Arbeitslosengeld und Maßnahmen der Reintegration bezahlen. Die
EUREGIO als grenzüberschreitende Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz
in den Niederlanden würde als öffentlicher Arbeitgeber gezählt mit den
entsprechenden finanziellen Konsequenzen.
4.
Beratungs- und Entscheidungsstrukturen der
EUREGIO – aktuell und zukünftig im Vergleich
Die zukünftige Organisationsstruktur
der EUREGIO ist in der untenstehenden Grafik dargestellt.
Abbildung
2: Zukünftige Organisation der EUREGIO
Änderungen gibt es vornehmlich bei der Mitgliederversammlung. Diese wird
zukünftig eine Verbandsversammlung sein, an der erstmalig niederländische wie
deutsche Mitglieder stimmberechtigt teilnehmen. Die EUREGIO-Verbandsversammlung
wird formal das höchste Organ, der EUREGIO-Rat das höchste politische Gremium
des grenzüberschreitenden Zweckverbandes. Mitglied des EUREGIO-Rates kann –
aufgrund gesetzlicher Vorgaben - zukünftig nur die- bzw. derjenige werden,
die/der auch Mitglied der EUREGIO-Verbandsversammlung ist.
Dabei sind die Aufgaben der derzeitigen Mitgliederversammlung und die
der zukünftigen EUREGIO-Verbandsversammlung durchweg vergleichbar. Aufgrund
gesetzlicher Vorgaben gehen jedoch folgende zwei Aufgaben auf die
EUREGIO-Verbandsversammlung über, die aktuell beim EUREGIO-Rat liegen:
a)
Beschlussfassung
über die Gründung (Auflösung), den Erwerb (Verkauf) oder die Beteiligung
(Aufgabe der Beteiligung) an Gesellschaften,
b)
alle
die Angelegenheiten, die keinem anderen Gremium zugewiesen sind.
Grundsätzlich
unverändert bleibt:
a)
die
Arbeit des EUREGIO-Rates
b)
die
Arbeit des EUREGIO-Vorstandes
c)
die
Arbeit der EUREGIO-Ausschüsse und der EUREGIO-Themenforen
d)
die
Unterstützung der EUREGIO-Gremien durch die Geschäftsstelle.
5.
Vertretungen der Mitgliedskommunen in den
EUREGIO-Gremien – aktuell und zukünftig
Wie zurzeit können auch zukünftig die Mitgliedskommunen Vertreter/innen
zu den EUREGIO-Gremien entsenden. Dies können auf niederländischer Seite
Mitglieder der Stadt- und Gemeinderäte und der Colleges von Burgemeester &
Wethouders sein, bzw. bei einer neuen Mitgliedschaft von Waterschappen auch
deren Vertreter des Algemeen und des Dagelijks Bestuur, auf deutscher Seite
Mitglieder der Stadt- und Gemeinderäte, der Kreistage sowie Dienstkräfte der
Mitgliedskommunen.
Die Entsendung erfolgt gestaffelt nach ihrer Größe. Während bislang der
Schlüssel für die Staffelung die Anzahl Einwohner waren, wird sich zukünftig
die Anzahl von Vertreter/innen aus den geleisteten Beitragszahlungen ergeben.
Diese leiten sich jedoch wiederum aus der Anzahl der Einwohner ab. Der Vorteil
des neuen Schlüssels zeigt sich bei gleichzeitiger Mitgliedschaft von (Land-)
Kreisen und ihren kreisangehörigen Städten / Gemeinden an deutscher Seite bzw.
bei einer neuen Mitgliedschaft von Waterschappen auf niederländischer Seite (s.
Punkt 8.) Durch den Schlüssel der Beitragszahlungen kann jetzt auch in diesen
Fällen einheitlich die Entsendung geregelt werden.
In der Anlage 1 findet sich für jede Mitgliedskommune die Vertretung in
den aktuellen und den zukünftigen Gremien der EUREGIO. Dabei wird der
EUREGIO-Vorstand nicht aufgeführt, da sich diesbezüglich nichts ändert. Beim
EUREGIO-Rat wird die Anzahl der Vertreter/innen um 2 Personen erhöht, damit die
niederländischen Gemeinden nur einen Sitz im EUREGIO-Rat durch den Beitritt der
Waterschappen abgeben müssen. Auch wenn die Formulierung der aktuellen und der
zukünftigen Satzung bei der Entsendung zum EUREGIO-Rat für die deutsche Seite
abweicht, so erhält keine Kommune, auch keine Stadt mit mehr als 40.000
Einwohner zukünftig weniger Sitze im Rat. Hier wurde die neue Formulierung von
der Bezirksregierung Münster aufgrund der vorher fehlenden Eindeutigkeit
gefordert.
Die wesentlichste Veränderung bei der Gremienbesetzung ist, dass
zukünftig in der EUREGIO-Verbandsversammlung niederländische und deutsche
Mitgliedskommunen vertreten sein werden. Alle Vertreter/innen der
EUREGIO-Verbandsversammlung sind von dem Kommunen neu zu benennen. Sollen die
aktuellen Mitglieder des EUREGIO-Rates auch zukünftig im EUREGIO-Rat sitzen,
dann müssen diese Mitglieder auch als Vertreter/innen für die neue
EUREGIO-Verbandsversammlung benannt werden.
Im Vorstand und Rat der EUREGIO wurde diskutiert, ob die EUREGIO-Verbandsversammlung
nicht zu groß würde. Regelungen in der Satzung, welche eine Größe der
EUREGIO-Verbandsversammlung von maximal 150 Personen sicherstellen und
gleichzeitig organisatorisch gut umsetzbar sind, konnten jedoch nicht gefunden
werden. Einen erheblichen Einfluss auf die Größe der
EUREGIO-Verbandsversammlung hat die Verteilung der Mitgliedschaft zwischen
Kreisen und kreisangehörigen Städten und Gemeinden. In der Anlage 1 wurden
abgeleitet aus der aktuellen Situation für den Landkreis Osnabrück dessen
alleinige Mitgliedschaft angenommen, während bei den anderen Kreisen sich
(Land-) Kreise und kreisangehörigen Städte und Gemeinden die Mitgliedschaft
teilen. Dadurch ist die Größe von heutiger Mitgliederversammlung und
zukünftiger EUREGIO-Verbandsversammlung in etwa gleich und organisatorisch ohne
Probleme umsetzbar.
Seitens des Vorstandes wurde auch die Frage gestellt, ob eine
paritätische Besetzung der EUREGIO-Verbandsversammlung mit Niederländern und
Deutschen möglich ist. Grundsätzlich ist dies zu bejahen. Aufgrund der
rechtlichen Vorgaben muss die Satzung allerdings eindeutig bestimmen, wie viele
Vertreter/innen ein Mitglied in die EUREGIO-Verbandsversammlung entsenden darf.
Verbunden mit der paritätischen Besetzung ergäbe sich daraus, dass bei sich
ändernden Bevölkerungszahlen und bei dem Austritt einer Mitgliedskommune aus
dem Zweckverband die Satzung angepasst werden müsste. Dies wiederum würde die
Notwendigkeit von neuen Ratsbeschlüssen bei allen Mitgliedern nach sich ziehen,
was in der Praxis nicht umsetzbar erscheint. Außerdem würde bei einer
paritätischen Besetzung die EUREGIO-Verbandsversammlung deutlich mehr Personen
umfassen, was der zuvor erörterten Zielsetzung widerspräche.
6.
Inhaltliche, rechtliche, finanzielle und
steuerliche Auswirkungen des Rechtsformwechsels
Unverändert wird die EUREGIO auch nach der Änderung der Rechtsform die
unter Punkt 1. genannten Aufgaben für ihre Mitgliedskommunen übernehmen. Es
kommen keine neuen Aufgaben, sicher auch keine hoheitlichen Aufgaben hinzu, es
werden aber auch keine Aufgaben gestrichen.
Antrieb für den Wechsel der Rechtsform sind rechtliche Aspekte. Der
grenzüberschreitende Zweckverband nach dem Vertrag von Anholt ist eine
Rechtsform, die niederländisches wie deutsches Recht berücksichtigt. Dadurch
ist es den Mitgliedern aus beiden Ländern möglich, formal-juristisch Mitglied
bei der EUREGIO zu werden. Entsprechend werden die Mitglieder beider Länder
zukünftig gleiche Rechte und Pflichten haben und in allen Gremien der EUREGIO
vertreten sein. Mit dem Wechsel der Rechtsform wird auch die Haftung der
Geschäftsleitung eine Änderung erfahren. Durch gesetzliche Regelungen und
aufgrund der Satzung haftet beim EUREGIO e.V. die Geschäftsleitung persönlich
gegenüber dem Verein und gegenüber Dritten für Schäden, die durch eine
fahrlässige oder vorsätzlich begangene Pflichtverletzung bei der Ausübung ihrer
Tätigkeit entsteht, beispielsweise wenn eine Steuererklärung nicht rechtzeitig
abgegeben wird. Diese Haftung wird bei einem grenzüberschreitenden Zweckverband
auf rechtswidriges und grob fahrlässiges Handeln beschränkt.
Es ist rechtlich nicht möglich, dass der grenzüberschreitende
Zweckverband die Gesamtrechtsnachfolge für den EUREGIO e.V. übernimmt. Deshalb
müssen alle Verträge einzeln vom EUREGIO e.V. auf den grenzüberschreitenden
Zweckverband übertragen werden. Mit Ausnahme der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Regio Twente, die an die EUREGIO „detachiert“ sind, müssen alle
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des EUREGIO e.V. entsprechend neue Arbeitsverträge
erhalten. Diese sollen jedoch inhaltlich unverändert zu den jetzigen Verträgen
sein.
In finanzieller Hinsicht wird sich durch den Wechsel der Rechtsform
wenig ändern. Insbesondere werden sicherlich keine zusätzlichen
Kapazitäten in Buchhaltung oder Verwaltung aufgrund des Rechtsformwechsels
aufgebaut werden. Zwar muss aufgrund der Aufsicht durch eine deutsche Behörde
von dem niederländischen auf ein deutsches Rechnungswesen umgestellt werden.
Allerdings ähneln sich beide Systeme inzwischen deutlich mehr als früher.
Wirkliche Abweichungen bestehen eigentlich nur noch bei den Paragrafen mit
Weerstandsvermogen, Bedrijfsvoering und Verbonden Partijen, die im
nordrhein-westfälischen „Neuen Kommunalen Finanzmanagement“ nicht vorhanden
sind. Diese Paragrafen sollen deshalb ergänzend in den Haushalt und in den
Jahresabschluss der EUREGIO aufgenommen werden, um so den Anforderungen der
niederländischen Mitgliedskommunen gerecht zu werden. Die Aufnahme dieser
Paragrafen ist jedoch, ebenso wie die Pflicht, für Haushalt und Jahresabschluss
zukünftig von der Bezirksregierung Münster als Aufsichtsbehörde die Genehmigung
einzuholen, nur mit einem geringen Mehraufwand verbunden. Da das neue
Buchhaltungssystem DATEV, anders als das derzeitige System, auch Module für die
Abrechnung von INTERREG-Projekten hat, welche die Arbeit der Buchhaltung
deutlich erleichtern, wird der Mehraufwand voraussichtlich sogar
überkompensiert.
Aus steuerlicher Sicht wird der Rechtsformwechsel keine Änderung
bewirken, weder im Hinblick auf eine mögliche Einkommensteuer noch bezüglich
der Umsatzsteuer. Mit dem zuständigen Finanzamt Münster besprochen ist der
Übergang der Reserven des EUREGIO e.V. auf den grenzüberschreitenden
Zweckverband EUREGIO, so dass hier keine Zahlungspflicht von Schenkungssteuer
entsteht.
7.
Auflösung des EUREGIO e.V.
Ein grenzüberschreitender Zweckverband ist eine Rechtsform des
öffentlichen Rechts. Ein „eingetragener Verein“ ist eine Rechtsform des
privaten Rechts. Dies führt dazu, dass der grenzüberschreitende Zweckverband
nicht alle Rechte und Pflichten vom EUREGIO e.V. in einer juristischen Sekunde
übernehmen kann. Vielmehr gilt es zunächst entsprechend der Vorgaben der
Satzung den neuen grenzüberschreitenden Zweckverband aufzubauen, eine/n Vorsitzende/n
und einen EUREGIO-Verbandsvorstand zu wählen und eine Geschäftsleitung zu
bestellen. Wie unter Punkt 6. dargestellt, müssen anschließend alle Verträge
vom EUREGIO e.V. auf den grenzüberschreitenden Zweckverband EUREGIO übertragen
werden. Dann kann der EUREGIO e.V. aufgelöst und sein Vermögen auf den
grenzüberschreitenden Zweckverband EUREGIO übertragen werden.
8.
Aufnahme neuer Mitglieder im Zuge des
Rechtsformwechsels
Es werden derzeit erste Gespräche geführt über eine mögliche
Mitgliedschaft bei der EUREGIO sowohl mit der Verwaltung des Landkreises
Emsland als auch mit den Waterschappen Rijn en Ijssel sowie Vechtstromen. Dazu
im Folgenden einige Erläuterungen:
Die Gemeinden Emsbüren, Salzbergen und Spelle, die zum Landkreis Emsland
gehören, sind seit Jahren Mitglied des EUREGIO e.V. Sie zahlen allerdings nur
die Hälfte des normalen Mitgliedsbeitrages. Unter anderem wurde dies seinerzeit
damit begründet, dass nur die Kommune, nicht jedoch der Landkreis Emsland
Mitglied bei der EUREGIO ist. In der Zusammenarbeit mit den drei Kommunen zeigt
sich, dass Themen unserer EUREGIO wie die Entwicklung des Verkehrskorridors
Amsterdam-Berlin oder die Stärkung des grenzüberschreitenden Arbeitsmarktes für
die Bürgerinnen und Bürger der drei Kommunen erhebliche Bedeutung haben. Diese
Themen werden jedoch nicht von den Kommunen selbst, sondern vom Landkreis
Emsland für seine drei Mitgliedskommunen bearbeitet. Um auch hier die
Zusammenarbeit ausbauen zu können, erscheint eine Mitgliedschaft des
Landkreises Emsland bei der EUREGIO bezogen auf das Teilgebiet der drei
Kommunen wünschenswert. Ein geeigneter Zeitpunkt für die Aufnahme wäre die
Gründung des neuen grenzüberschreitenden Zweckverbandes.
Waterschappen sind in den Niederlanden regionale, öffentliche Verwaltungen
für die Wasserwirtschaft, die ein eigenes Steueraufkommen und einen eigenen Rat
haben. Ein wesentlicher Teil der Aufgaben von Waterschappen liegt auf deutscher
Seite bei den (Land-) Kreisen. Seit dem 01.01.2014 ist bei der
EUREGIO-Geschäftsstelle das Koordinierungsbüro der Grenzüberschreitenden
Plattform für Wasserwirtschaft angesiedelt. Darin arbeiten die zwei
Waterschappen Rijn en Ijssel sowie Vechtstromen und die (Land-) Kreise
Grafschaft Bentheim sowie Borken zusammen. In den Monaten der engeren
Zusammenarbeit hat sich gezeigt, dass es zwischen den Waterschappen und der
EUREGIO bzw. ihren Mitgliedskommunen vielfältige Verbindungen gibt. Es
erscheint von beiden Seiten wünschenswert, dass diese Verbindungen durch eine
Mitgliedschaft nachhaltig gestärkt und ausgebaut werden. Um eine Mitgliedschaft
einer Waterschap im neuen grenzüberschreitenden Zweckverband zu ermöglichen,
wurde die Satzung entsprechend ergänzt.
9.
Harmonisierung Mitgliedsbeiträge
Die niederländischen Mitglieder der EUREGIO haben in den vergangenen
Jahren mehrfach schriftlich und in persönlichen Gesprächen die Angleichung der
niederländischen (0,35 €/Einwohner und Jahr) und deutschen (0,25 €/Einwohner
und Jahr) Mitgliedsbeiträge eingefordert und auch eine eigenständige Beitragsreduzierung
auf niederländischer Seite angekündigt. In ihren Antworten wies die
EUREGIO-Geschäftsstelle auf die anstehenden Veränderungen von Arbeitskreisen /
Ausschüssen sowie der Rechtsform hin und bat um einen zeitlichen Aufschub der
Senkung bzw. Harmonisierung.
Der Unterschied in den Mitgliedsbeiträgen entstand in den 80iger Jahren.
Begründet wurde er unter anderem durch abweichende Beiträge zu dem ersten
grenzüberschreitenden Aktionsprogramm sowie für die Mozer-Kommission und zur
Finanzierung des neuen Gebäudes der Geschäftsstelle in Gronau/Enschede. Nach
den vorliegenden Unterlagen liegen inzwischen keine wesentlichen Gründe mehr
vor, auch zukünftig auf niederländischer und deutscher Seite unterschiedliche
Mitgliedsbeiträge zu erheben. Entsprechend haben Vorstand und Rat der EUREGIO
den Vorschlag der Geschäftsleitung zur Harmonisierung der Mitgliedsbeiträge im
Zuge des Rechtsformwechsels mitgetragen.
Im EUREGIO-Gebiet wohnen auf niederländischer Seite 1.038.324 Einwohner
und auf deutscher Seite 2.252.609 Einwohner (Stand 31.06.2013, Berücksichtigung
Zensus 2011, CBS, IT.NRW, Landesamt für Statistik Niedersachsen). Um
gleichbleibende Einnahmen verglichen mit den aktuellen Beitragssätzen zu
erreichen, müsste der Mitgliedsbeitrag einheitlich auf 0,2798 € / Einwohner und
Jahr festgelegt werden.
10.
Erhöhung Mitgliedsbeiträge
Die EUREGIO hat im Jahr 2004 ihre Mitgliedsbeiträge von 0,40 €
(Niederländer) bzw. 0,28 € (Deutsche) pro Einwohner und Jahr auf 0,35
(Niederländer) bzw. 0,25 € (Deutsche) pro Einwohner und Jahr gesenkt. Seitdem
wurden die Mitgliedsbeiträge trotz gestiegener Personal- und allgemeiner Kosten
und abnehmender Bevölkerungszahlen konstant gehalten. Die reale Senkung ihrer
Einnahmen hat die EUREGIO ausgeglichen durch
a) verstärkte
Umsetzung von Aufgaben im Rahmen von Projekten, welche eine zumindest teilweise
Refinanzierung durch öffentliche Fördermittel erlauben,
b) interne
organisatorische Veränderungen,
c) seit
2010 Einsatz von Rücklagen, welche aufgrund einmaliger Zahlungen aus INTERREG
II Programm, die im Jahr 2008 geflossen und im Jahr 2009 in die Rücklagen
eingebucht wurden, angestiegen waren.
Vorstand und Rat der EUREGIO haben im Jahr 2008 festgelegt, den
vergleichsweise hohen Rücklagenbestand bis zum Ablauf der laufenden
Strukturfondperiode (Ende 2015) planmäßig durch Entnahme des jährlichen
strukturellen Defizits zu verringern. Der Mindestbestand wurde in 2014 auf
750.000 € festgeschrieben. Dieser Betrag wurde bestimmt, um mögliche
finanzielle Risiken abzusichern und die bei der Durchführung von
INTERREG-Projekten notwendige höhere Liquidität zu wahren. (Kommentar: Parallel zum Wechsel in der Geschäftsleitung wurde
deutlich, dass die verstärkte Umsetzung von Aufgaben im Rahmen von
Förderprojekten eine höhere Abhängigkeit von den Förderphasen und damit
verbunden folgendes Risiko im Personalwesen verursacht: Mit einer größeren Zahl
an Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wurden in der zurückliegenden Jahren feste
Arbeitsverträge geschlossen. Inzwischen arbeiten diese Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter im Rahmen von befristeten Projekten. Zum Ende einer Förderphase
laufen alle Projekte aus. Mit Start einer neuen Förderphase ist noch unklar, ob
und in welchem Umfang die EUREGIO-Geschäftsstelle in Projekten beteiligt ist.
Die Geschäftsleitung ergreift jede Möglichkeit, die Gestaltung der
Arbeitsverträge auf die geänderte Aufgabenstruktur anzupassen. Für den Fall
notwendiger Kündigungen müssen jedoch entsprechende Kosten kalkuliert und bei
der Ermittlung der notwendigen Mindestrücklagenhöhen berücksichtigt werden.)
Im Hinblick auf die real zurückgehenden Einnahmen der EUREGIO und den
Erhalt einer ausreichenden Mindestrücklagenhöhe hat die EUREGIO-Geschäftsstelle
im vergangenen Jahr folgende Maßnahmen zur langfristigen Kosteneinsparung
gestartet:
-
Fokussierung
auf ihre Kernaufgaben und Stärkung der Aktivitäten in diesen Bereichen,
-
Verbesserung
der Effizienz der Gesamtorganisation,
-
Umsetzung
ein Maßnahmen zur Kosteneinsparung.
Dadurch konnte ein Jahresabschluss 2013 mit einem Defizit von nur 40.744
€ statt der geplanten 125.558 € erreicht werden. In 2014 wird ein
vergleichbares Defizit erwartet. Während noch zwei Jahre zuvor für 2015 ein
Defizit von 213.215 € kalkuliert war, geht die Geschäftsstelle jetzt von einem
Defizit von 50.704 € aus.
Dem Ausgleich von geringeren Beitragseinnahmen durch Kosteneinsparungen
sind allerdings Grenzen gesetzt. Die Kosten für die Gebäude sind nur
mittelfristig änderbar und eine zumindest teilweise Refinanzierung von
Personalkosten von fest angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist nur
durch deren Einsatz in Projekten möglich. Dies geht zum einen zeitlich zu
Lasten von allgemeinen Aufgaben wie der unmittelbaren Arbeit für die Gremien
und Mitglieder. Zum anderen laufen durch das Ende der Förderphase in 2015 alle
Projekte aus und es ist noch unklar, ob und in welchem Umfang die
EUREGIO-Geschäftsstelle in neue Projekte einbezogen ist.
Um die finanzielle Mindestreserve sicherzustellen und alljährlich auch
in den kommenden Jahren einen ausgeglichenen Haushalt vorzuweisen, benötigt die
EUREGIO – bei allen Sparmaßnahmen – etwas höhere Beitragseinnahmen, als sie
derzeit hat. Mit der Änderung der Rechtsform und der Harmonisierung der
Mitgliedsbeiträge wird deshalb auch eine einmalige Erhöhung des Beitragssatzes
angestrebt. Notwendig ist ein Plus an Beitragseinnahmen von ca. 50.000 €
jährlich. Durch die Aufnahme neuer Mitglieder kann die Beitragsanhebung von
0,01 € auf 0,29 € pro Einwohner und Jahr beschränkt werden. Zu erwähnen ist an
dieser Stelle, dass die Einführung einer Wertsicherungsklausel bei den
Beiträgen, wie es in den Niederlanden üblich ist, aufgrund kommunalrechtlicher
Vorgaben auf deutscher Seite nicht umzusetzen wäre. Ferner wird darauf hingewiesen,
dass durch die in der Satzung vorgesehene unmittelbare Mitgliedschaft aller
niederländischen Städte und Gemeinden die Zahlung der Mitgliedsbeiträge nicht
mehr über die Regio Achterhoek und die Regio Twente erfolgen wird.
11. Zeitplan
für den Übergang von der alten zur neuen Rechtsform und zur Harmonisierung der
Mitgliedsbeiträge
Folgender zeitlicher Ablauf für den Übergang zu der neuen Rechtsform ist
geplant:
2014 Sep-Okt Information
an alle Verwaltungen der Mitgliedskommunen über den Wechsel der Rechtsform und
die Harmonisierung der Mitgliedsbeiträge mit der Bitte um Stellungnahme
2014 Okt-Nov Diskussion
der Rückmeldungen aus den Mitgliedskommunen im EUREGIO-Vorstand und EUREGIO-Rat
2015 Jan Information
der EUREGIO-Mitgliederversammlung über Änderung Rechtsform und Harmonisierung
Mitgliedsbeiträge
2015 Feb-Mär EUREGIO-Vorstand
und EUREGIO-Rat beschließen, den Räten und Kreistagen der Mitgliedskommunen die
neue Satzung und die Harmonisierung der Mitgliedsbeiträge für deren
Beschlussfassung vorzulegen
2015 Apr-Aug Beschlussfassungen
in den Räten und Kreistagen der Mitgliedskommunen
2015 Okt-Nov Beschlussfassungen
im EUREGIO-Vorstand und EUREGIO-Rat
2016 Jan Beschlussfassung
in der Mitgliederversammlung des EUREGIO e.V.
2016 Jan Entstehung
des grenzüberschreitenden Zweckverbandes EUREGIO
2016 Jan Erste
EUREGIO-Verbandsversammlung mit Wahl der/s Vorsitzende/n der
Verbandsversammlung und ihren Stellvertretern,
außerordentliche Sitzung der EUREGIO-Rates mit Wahl für die Besetzung des EUREGIO-Verbandsvorstandes
2016
Feb Erste Sitzung des
EUREGIO-Verbandsvorstandes mit Wahl einer/s Stellvertreter/in und Beschluss zur
Geschäftsleitung
2016
Mar Sitzung EUREGIO-Rat
mit Bestellung Geschäftsleitung
2016
Mar-Jun Überführung der Verträge
vom EUREGIO e.V. auf den grenzüberschreitenden Zweckverband EUREGIO
2016
Jul-Dez Auflösung des EUREGIO
e.V. und Übertragung seines Vermögens auf den grenzüberschreitenden
Zweckverband.
Beschlussvorschlag
1.
Der
Gemeinderat stimmt der Satzung für den grenzüberschreitenden Zweckverband
EUREGIO zu und beschließt den Beitritt zum Zeitpunkt seiner Gründung.
2.
Der
Gemeinderat stimmt der Erhebung eines Mitgliedsbeitrages – vorbehaltlich der
von der EUREGIO-Verbandsversammlung festzusetzenden Beitragsordnung – von 0,29
€ pro Einwohner und Jahr zu, wobei bis zur Auflösung des EUREGIO e.V. die
Beiträge der Gemeinde Havixbeck zum grenzüberschreitenden Zweckverband mit den
Beiträgen der Gemeinde Havixbeck für die Mitgliedschaft im EUREGIO e.V.
verrechnet werden. Die Haushaltsmittel für den Beitrag von 0,29 € pro Einwohner
und Jahr werden bereitgestellt.
3.
Die
Gemeinde Havixbeck benennt die folgenden Vertreter/innen sowie deren
Stellvertreter/innen für die EUREGIO-Verbandsversammlung:
- Vertreter: Bürgermeister Klaus
Gromöller
- Stellvertreter: Allgemeiner Vertreter
Christoph Gottheil.
4.
Der
Gemeinderat weist den Vertreter zu 3. für die Mitgliederversammlung des EUREGIO
e.V. an, der Auflösung des EUREGIO e.V. nach erfolgreicher Gründung des
grenzüberschreitenden Zweckverbandes EUREGIO zuzustimmen.
5.
Ferner
weist der Gemeinderat den Vertreter zu 3. an, dafür zu stimmen, dass abweichend
von Art. 18 der Satzung des EUREGIO e.V. dessen Vermögen bei Auflösung nicht an
die Mitglieder fällt, sondern auf den grenzüberschreitenden Zweckverband
EUREGIO übertragen wird.
Finanzielle Auswirkungen ja
Finanzielle
Auswirkungen
Die Gemeinde Havixbeck zahlt für die EUREGIO-Mitgliedschaft in 2015 einen Jahresbeitrag in Höhe von 2.900 €. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kreis Coesfeld in 2015 keinen eigenen Beitrag leistet.
Nach der Beitragsanpassung wird für die Gemeinde Havixbeck in 2016 voraussichtlich ein Jahresbeitrag von 1.682 € fällig. In der Beitragsübersicht (Anlage 3) wird weiterhin davon ausgegangen, dass der Kreis Coesfeld ab 2016 denselben Betrag noch einmal zusätzlich zahlt. Dieser wird sodann über die Kreisumlage allgemein von allen 11 kreisangehörigen Kommunen und damit auch von der Gemeinde Havixbeck refinanziert. Die sich aus Spitzabrechnung und Kreisumlageanteil ergebende Gesamtbelastung für Havixbeck wird nach der Beitragserhöhung ab 2016 bei rd. 3.500 € liegen.
Ich schlage Ihnen vor, unter Berücksichtigung der vorgenannten
Ausführungen eine Entscheidung lt. Beschlussvorschlag zu treffen.
Klaus Gromöller
(Bürgermeister)