Betreff
Stellungnahme der Gemeinde Havixbeck zur Änderung des Landesentwicklungsplanes NRW
Vorlage
VO/072/2018
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung

 

Die Landesregierung hat am 17.04.2018 Änderungen des LEP NRW und die Durchführung des Beteiligungsverfahrens beschlossen. Anlass für die vorgesehenen Änderungen sind die veränderten politischen  Zielsetzungen der Landesregierung.

 

Mit Schreiben vom 26.04.2018 hat mich das  Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen über die Planungsabsicht in Kenntnis gesetzt und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.07.2018 eingeräumt. Eine synoptische Gegenüberstellung des geltenden LEP und der vorgesehenen Änderung ist wegen des Datenumfanges für die Fraktionsvorsitzenden in Papierform jeweils einmal beigefügt. Über den Pfad

 

www.wirtschaft.nrw/landesplanung

 

können die Verfahrensunterlagen eingesehen und heruntergeladen werden.

 

Der Städte- und Gemeindebund hat  in bewährter Art und Weise die vorgesehenen Änderungen, insbesondere im Hinblick auf die damit verbundenen Wirkungen für die kommunale Planungshoheit, erläutert und bewertet. Die Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes ist dieser Verwaltungsvorlage, ebenfalls für die Fraktion jeweils einfach in Papierform und im Übrigen als Anlage zu dieser Verwaltungsvorlage im Ratsinformationssystem beigefügt bzw. eingestellt.

 

Grundsätzlich ist bei den landesplanerischen Vorgaben zwischen Zielen und Grundsätzen zu unterscheiden. Während Ziele durch die nachgeordneten Behörden strikt einzuhalten und zu beachten sind, unterliegen Grundsätze der Planung einer entsprechenden Abwägungsmöglichkeit, d.h. sie können aufgrund höherwertiger anderweitiger Aspekte im Planungsprozess überwunden werden.

 

Im Herbst 2013 und zuletzt im Herbst des Jahres 2015 hat die Gemeinde Havixbeck zum Entwurf des seinerzeitigen Landesentwicklungsplanes Nordrhein-Westfalen eine Stellungnahme abgegeben (siehe hierzu auch Vorlagen 129/2013 und 123/2015).

Die aus kommunaler Sicht seinerzeit kritisch bewerteten Regelungen hinsichtlich des Grundsatzes, dass das tägliche Wachstum für Siedlungs- und Verkehrsflächen bis zum Jahr 2020 landesweit auf 5 Hektar und langfristig auf Netto Null reduziert werden soll, wurde im vorliegenden Entwurf aufgegriffen und ersatzlos gestrichen (bisher Grundsatz 6.1-2).

 

Auch eine Flexibilität bei der Flächenausweisung (Ziele 2-3 und 2-4 in Bezug auf kleinere Ortsteile mit weniger als 2000 Einwohnerinnen und Einwohnern) kann aus Sicht der Gemeinde Havixbeck nur begrüßt werden, da dies Entwicklungsoptionen für unseren Ortsteil Hohenholte möglich macht.

 

Die Möglichkeit, zukünftig große Tierhaltungsanlagen auf der Grundlage einer Bauleitplanung im Freiraum zuzulassen, wird aus kommunaler Sicht begrüßt. Hierdurch entfällt die bisherige Notwendigkeit, die Ausweisung von Bauflächen für Intensivtierhaltungen nur noch in den festgelegten Siedlungsbereichen und damit in Gewerbe- und Industriegebieten vorzusehen.

 

Hinsichtlich der Nutzung von Windenergie enthält der Änderungsplan beim Ziel 7.3-1 den Wegfall der Regelung, dass die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald möglich ist, sofern wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Obwohl diese Streichung den Eindruck erwecken könnte, dass Waldflächen in die gemeindliche Konzentrationszonenplanung künftig als harte Tabuzonen einzustufen sind, ist aufgrund der aktuellen Rechtsprechung im Hinblick auf höherrangiges Bundesrecht davon auszugehen, dass sich durch die Änderung für die Regional- und Bauleitplanung jedoch keinerlei Rechtsänderung ergibt (siehe Seite 8 der Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes).

 

Auch die vorgesehene und vielfach diskutierte Regelung, dass zukünftig Mindestabstände zu bestimmten Wohngebieten einzuhalten sind, wird auf Seite 9 ff. vom Städte- und Gemeindebund kritisch gewürdigt. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass durchaus rechtliche Bedenken hinsichtlich einer wirksamen Umsetzung  dieses von der Landesregierung gewünschten Vorhabens bestehen.

In diesem Zusammenhang ist auch die Lockerung der Ausweisungsverpflichtung für die Nutzung von Windenergie als Vorranggebiete in den Regionalplänen durchaus zu begrüßen. Denn nur so kann die planende Gemeinde im Wege der Abwägung die eigene Flächennutzungsplanung ohne Planungszwang entwickeln. Gleichwohl – so auch der Städte- und Gemeindebund in seiner Stellungnahme auf Seite 9, letzter Absatz – sollte auf eine Ausweisung von Windvorrangflächen im Regionalplan ganz verzichtet werden, da so erheblicher Abstimmungsbedarf der Gemeinden mit der Regionalplanungsbehörde und insofern Verzögerungen bei der kommunalen Bauleitplanung vermieden werden können.

 

Im bisherigen und auch zukünftigen Landesentwicklungsplan ist als Ziel 6.1-1 festgelegt, dass bisher im Regional- oder in Flächennutzungsplänen  für Siedlungsfläche vorgehaltene Flächen, für die kein Bedarf mehr besteht, wieder dem Freiraum zugeführt werden müssen, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind. Dies bedeutet konkret, dass nicht mehr benötigte Flächen, die zwar in einem  Flächennutzungsplan ausgewiesen sind, aber noch nicht mittels eines Bebauungsplans überplant wurden, wieder aufgegeben werden müssen. Hier hat der  Städte- und Gemeindebund auf Seite 13 die Anregung formuliert, dass das Ziel in einen Grundsatz umzuwandeln ist, und darüber hinaus die Festlegung erfolgen solle, dass auch Flächen, die bereits im Flächennutzungsplan enthalten sind, einer Rücknahme im Wege der Anpassung  an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht mehr erforderlich machen. Hierdurch wird dem Grundsatz einer vorausschauenden und längerfristigen Flächenpolitik der Kommunen, mittels des Instruments einer Flächennutzungsplanung, deutlich verbessert  Rechnung getragen, insofern empfehle ich, sich dieser Stellungnahme anzuschließen.

 

 

 

 

 

 

Klaus Gromöller

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat nimmt die in der Verwaltungsvorlage VO 072/2018 seitens der Verwaltung dargestellten Ausführungen sowie die Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes vom 22.05.2018 zum Entwurf der geplanten Änderung des Landesentwicklungsplanes  Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) zur Kenntnis und beschließt, sich dessen Bewertung sowohl in positiver als auch in negativer Sicht in Bezug auf die kommunale Planungshoheit anzuschließen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                                       ja            x nein