Betreff
Beschlussfassung über die Haushaltssatzung 2018 mit ihren Anlagen
Vorlage
026/2018
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung

 

Zu Punkt 1 des Beschlussvorschlags – Haushaltssatzung:

 

Die bisherigen Beratungen in den Fachausschüssen sowie in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 07.02.2018 brachten die in der Änderungsliste 02/2018 vom 09.02.2018 dargestellten Veränderungen im Ergebnis- und Finanzplan. Auf dieser Grundlage ergibt sich abweichend zum Haushaltsentwurf i.V.m. der Änderungsliste 02/2018 die gemäß Anlage 1 zu beschließende aktualisierte Haushaltssatzung. Gemäß Anlage 2 ist der aktualisierte Ergebnis- und Finanzplan 2017 beigefügt.

 

Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkungen zum Stellenplan 2018 auf der Seite 342 des Haushaltsentwurfs und auf die Vorlage 023/2018 (Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses) verwiesen.

 

Zur Mittelübertragung (Punkt 2 des Beschlussvorschlags):

 

Gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 GO NRW gilt die Haushaltssatzung für ein Haushaltsjahr und damit auch die gem. § 78 Abs. 2 GO NRW in der Haushaltssatzung enthaltenen Festsetzungen im Ergebnis-und Finanzplan. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans lässt sich nicht immer genau absehen, ob die veranschlagten Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsjahres wie geplant in Anspruch genommen werden können. Gerade bei größeren Investitionsmaßnahmen kommt es in der Umsetzung häufig zu Verzögerungen, die eine Fortführung der Maßnahmen über das Haushaltsjahr hinaus erfordern. Jedoch sind diese Faktoren nicht immer so rechtzeitig erkennbar, dass auch im Folgejahr ausreichende Haushalt mittelbereitgestellt werden können.

Gemäß § 22 Abs. 1 der GemHVO NRW sind Ermächtigungen für Auszahlungen übertragbar. Der Bürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen. Durch die Übertragung von Ermächtigungen werden die Ansätze der Haushaltspositionen im neuen Haushaltsplan entsprechend erhöht. Für das abgelaufene Haushaltsjahr 2017 ergibt sich eine Verbesserung gegenüber der Planung, die zu höheren Belastungen des Folgejahres 2018 führt. Bei der Übertragung einer Ermächtigung bleibt die sachliche Bindung an den ursprünglich im Haushaltsplan veranschlagten Betrag und den ausgewiesenen Zweck bestehen. Daher sollten die in 2017 politisch abgestimmten investiven Haushaltsansätze grundsätzlich bis zur abschließenden Umsetzung der Maßnahme verfügbar bleiben. Buchhalterische Abweichungen aufgrund der Jahresabschlussarbeiten 2017 können sich auf den endgültigen Betrag auswirken.

 

Die nachfolgende Übersicht zeigt die investiven Ermächtigungen von 2017 nach 2018:

 

 

Beschlussvorschlag

 

  1. Die Haushaltssatzung 2018 mit ihren Anlagen gemäß Anlage 1 wird beschlossen. Grundlage der Satzung ist der aktualisierte Ergebnis- und Finanzplan gemäß Anlage 2.

 

  1. Die investiven Ermächtigungen des Haushaltes 2017 werden im in dieser Vorlage dargestellten Umfang nach 2018 übertragen.

 

Finanzielle Auswirkungen:                                       ja

 

 

Finanzielle Auswirkungen