Begründung
Zu Punkt 1 des Beschlussvorschlags – Haushaltssatzung:
Die bisherigen Beratungen in den Fachausschüssen sowie in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 07.02.2018 brachten die in der Änderungsliste 02/2018 vom 09.02.2018 dargestellten Veränderungen im Ergebnis- und Finanzplan. Auf dieser Grundlage ergibt sich abweichend zum Haushaltsentwurf i.V.m. der Änderungsliste 02/2018 die gemäß Anlage 1 zu beschließende aktualisierte Haushaltssatzung. Gemäß Anlage 2 ist der aktualisierte Ergebnis- und Finanzplan 2017 beigefügt.
Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkungen zum Stellenplan 2018 auf der Seite 342 des Haushaltsentwurfs und auf die Vorlage 023/2018 (Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses) verwiesen.
Zur
Mittelübertragung (Punkt 2 des Beschlussvorschlags):
Gemäß § 78 Abs. 3
Satz 1 GO NRW gilt die Haushaltssatzung für ein Haushaltsjahr und damit auch
die gem. § 78 Abs. 2 GO NRW in der Haushaltssatzung enthaltenen Festsetzungen
im Ergebnis-und Finanzplan. Bei der Aufstellung des Haushaltsplans lässt sich
nicht immer genau absehen, ob die veranschlagten Ermächtigungen bis zum Ende
des Haushaltsjahres wie geplant in Anspruch genommen werden können. Gerade bei
größeren Investitionsmaßnahmen kommt es in der Umsetzung häufig zu
Verzögerungen, die eine Fortführung der Maßnahmen über das Haushaltsjahr hinaus
erfordern. Jedoch sind diese Faktoren nicht immer so rechtzeitig erkennbar,
dass auch im Folgejahr ausreichende Haushalt mittelbereitgestellt werden
können.
Gemäß § 22 Abs. 1
der GemHVO NRW sind Ermächtigungen für Auszahlungen übertragbar. Der
Bürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang
und Dauer der Ermächtigungsübertragungen. Durch die Übertragung von
Ermächtigungen werden die Ansätze der Haushaltspositionen im neuen
Haushaltsplan entsprechend erhöht. Für das abgelaufene Haushaltsjahr 2017
ergibt sich eine Verbesserung gegenüber der Planung, die zu höheren Belastungen
des Folgejahres 2018 führt. Bei der Übertragung einer Ermächtigung bleibt die
sachliche Bindung an den ursprünglich im Haushaltsplan veranschlagten Betrag
und den ausgewiesenen Zweck bestehen. Daher sollten die in 2017 politisch
abgestimmten investiven Haushaltsansätze grundsätzlich bis zur abschließenden
Umsetzung der Maßnahme verfügbar bleiben. Buchhalterische Abweichungen aufgrund
der Jahresabschlussarbeiten 2017 können sich auf den endgültigen Betrag
auswirken.
Die nachfolgende
Übersicht zeigt die investiven Ermächtigungen von 2017 nach 2018:
Beschlussvorschlag
- Die Haushaltssatzung 2018
mit ihren Anlagen gemäß Anlage 1 wird beschlossen. Grundlage der Satzung
ist der aktualisierte Ergebnis- und Finanzplan gemäß Anlage 2.
- Die investiven
Ermächtigungen des Haushaltes 2017 werden im in dieser Vorlage
dargestellten Umfang nach 2018 übertragen.
Finanzielle
Auswirkungen: ja
Finanzielle
Auswirkungen