Begründung
Die
Gesellschafterstruktur der wfc stellt sich aktuell bei einem Stammkapital von
104.000 € wie folgt dar:
Kreis Coesfeld 68.450
€ 65,8
%
Sparkasse Westmünsterland 17.150
€ 16,5
%
VR-Bank Westmünsterland eG 8.850
€ 8,5
%
Städte und Gemeinden zusammen 9.550 € 9,2
%
104.000
€ 100,0
%
Die nicht durch
Erträge gedeckten Geschäftskosten werden von den Gesellschaftern Kreis
Coesfeld, Sparkasse Westmünsterland und VR-Bank Westmünsterland eG lt.
Gesellschaftsvertrag wie folgt übernommen:
Kreis Coesfeld 66,67
%
Sparkasse Westmünsterland 22,22
%
VR-Bank Westmünsterland eG 11,11
%
100,00
%
Mit Beginn des
Geschäftsjahres 2018 stehen Änderungen in der Gesellschafter- und Finanzierungsstruktur
an, die Änderungen im Gesellschaftsvertrag erforderlich machen. Auslöser sind:
1. Die
VR-Bank Westmünsterland eG scheidet zum 31.12.2017 als Gesellschafterin der wfc
aus. Dennoch steht die VR-Bank auch künftig als Partnerin inhaltlich der wfc
zur Verfügung und ist grundsätzlich bereit, die Arbeit der wfc finanziell
weiter in gleicher Größenordnung wie bisher (50.000 € p.a.) zu unterstützen.
Die Mittelzufuhr soll dann nicht länger als Verlustausgleich aus der
Gesellschafterstellung heraus, sondern über einen bilateralen Sponsoringvertrag
erfolgen. Die VR-Bank soll im Gegenzug werbliche Leistungen der wfc erhalten.
2. Die
Verlustabdeckungsquoten sollen wieder den Geschäftsanteilen angepasst werden,
um den Charakter dieser Zahlungen als (Umsatzsteuer freier) Verlustausgleich
rein aus der Gesellschafterstellung heraus noch stärker zum Ausdruck zu
bringen.
Mit der Änderung
des Gesellschaftsvertrages werden folgende Punkte neu geregelt:
1. Ausscheiden
der VR-Bank als Gesellschafterin der wfc und Übernahme der Geschäftsanteile
durch den Kreis Coesfeld.
2. Schaffung
eines vierten Sitzes im Aufsichtsrat für den Kreis Coesfeld, der den höheren
Geschäftsanteilen Rechnung trägt.
3. Anpassung
der Anteile der Gesellschafter Kreis Coesfeld und Sparkasse Westmünsterland am
Verlustausgleich an die Geschäftsanteile, um den Charakter als
umsatzsteuerfreie Zahlungen aus der Gesellschafterstellung heraus klarer zum
Ausdruck zu bringen. Der Kreis Coesfeld übernimmt dabei die Anteile der Städte
und Gemeinden.
Betroffen davon
sind die §§ 4, 5, 8, und 15 des Gesellschaftsvertrages.
Weitere
Anpassungen sind erforderlich, um im Gesellschaftsvertrag aktuelle gesetzliche
Bestimmungen umzusetzen. Diese umfassen Vorgaben des:
·
§ 113 Gemeindeordnung NRW
(Entsendungs- und Weisungsrecht)
·
Transparenzgesetzes NRW
·
Landesgleichstellungsgesetzes
·
§§ 116/118 Gemeindeordnung NRW
(Gesamtabschluss)
Diese Punkte sind
in den §§ 10, 15 und 23 ergänzend geregelt.
Der aktuelle und
der vorgeschlagene neue Gesellschaftsvertrag sind im Anhang synoptisch
gegenübergestellt. Änderungen sind rot gekennzeichnet.
Gem. § 14 des
Gesellschaftsvertrages der wfc liegen Änderungen des Gesellschaftsvertrages in
der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung. Die Gemeindeordnung NRW
fordert vorab eine Beratung und Beschlussfassung in den Städten und Gemeinden
sowie eine Weisung der Vertreter der Städte und Gemeinden in der
Gesellschafterversammlung der wfc.
Beschlussvorschlag
1.
Den
Änderungen im Gesellschaftsvertrag wird zugestimmt.
2.
Die
Vertreter der Gemeinde Havixbeck in der Gesellschafterversammlung der wfc
werden angewiesen, den Änderungen im Gesellschaftsvertrag zuzustimmen.
Finanzielle
Auswirkungen: nein
Finanzielle Auswirkungen
keine