Betreff
Friedhofsgebühren
Vorlage
108/2017
Aktenzeichen
II 873-00
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung

 

s. Vorlage 078/2017 sowie Protokollierungen aus den Sitzungen des Ausschusses für Umwelt, Denkmal, Feuerwehr und Friedhof am 27.09.2017, Haupt- und Finanzausschusses vom 04.10.2017 und des Gemeinderates vom 12.10.2017.

 

Der vom Büro Dudzus erstellten Gebührenbedarfsberechnung ist zu entnehmen, dass die Gebühren in ihrer bisherigen Art der Verteilung nicht mehr rechtssicher  und darüber hinaus in ihrer Höhe nicht auskömmlich sind.

 

Bisher wurde über die Grabstellengebühr auch die Nutzung der Friedhofskapelle sowie der Kühlzellen abgegolten. Dies ist aufgrund der aktuellen Rechtslage so nicht mehr zulässig und sollte daher geändert werden.

 

Hinsichtlich der Gebührenhöhe sollte zur Verringerung der ermittelten Unterdeckung im Gebührenhaushalt ebenfalls nachgesteuert werden.

 

Im Verlauf der politischen Beratungen ist mehrfach der Wunsch geäußert worden, das im Gemeindehaushalt jährlich ausgewiesene Defizit beim Produkt 1302 (Friedhofs- und Bestattungswesen) zu verringern.

 

Durch einen Vergleich der Defizite im Gebührenhaushalt und im Gemeindehaushalt lässt sich feststellen, dass die Werte voneinander abweichen. Dies hat seine Begründung darin, dass mit unterschiedlichen Ansätzen gerechnet werden muss. Die Abschreibung nach Gebührenrecht ist anders zu ermitteln, als nach Gemeindehaushaltsrecht. Auch die Verzinsung des gebundenen Kapitals erfolgt in unterschiedlicher Art und Weise. Auch die Friedhofsgebühren, die nach Gebührenrecht im Jahr der Fälligkeit voll zu Buche schlagen, werden im Gemeindehaushaltsrecht periodengenau, d.h. über die 25 Jahre des Erwerbs des Nutzungsrechtes aufgelöst. Das bedeutet, dass sich jährlich nur 1/25 der jeweiligen Gebühren pro Bestattungsfall ergebnisverbessernd im Gemeindehaushalt auswirken. Hieran lässt sich unschwer erkennen, dass eine auch noch so drastische Gebührenerhöhung nur in ganz kleinen Schritten zu einer Verringerung des Defizites im Gemeindehaushalt führt.

 

Anders stellt es sich bei den Gebühren für die Nutzung der Friedhofskapelle sowie der Kühlzellen dar. Diese Gebühren werden einmalig erhoben und vollständig ergebnisverbessernd im Gemeindehaushalt ausgewiesen.

 

Ich schlage Ihnen daher vor, aus Gründen der Rechtssicherheit ab dem 1.1.2018 die Gebühren für die Friedhofskapellen – und Kühlzellennutzung separat zu erheben. Hierdurch kann ein Gesamtgebührenvolumen von rd. 27.000 € erzielt werden.

 

Die Grabstellengebühren sollten jedoch ebenfalls angehoben werden, jedoch in moderaterer Weise, als dies für eine vollständige Kostendeckung erforderlich wäre.

 

Wie von Herrn Dudzus bereits ausgeführt, können die Gebühren mit Hilfe eines sog. Standard-Modells oder aber des Köllner Modells erhoben werden. Beim Köllner Modell wird verstärkt berücksichtigt, dass unabhängig von der Bestattungsform die Infrastruktureinrichtungen gleichermaßen genutzt werden und insofern die in der Fläche kleineren Urnengräber im Verhältnis zu den Erdgräbern mit höheren Gebühren belastet werden.

 

Um die bisherige Gebührenstruktur nicht vollständig aufzugeben, schlage ich Ihnen vor, die aktuellen Gebührensätze (durch Anwendung des Standard-Modells wurden die kleineren Urnengräber begünstigt) mit einem Aufschlag von 20 % bei Erdgräbern und 50 % bei Urnengräbern zu belegen. Durch diese Methode kann erreicht werden, dass die von Herrn Dudzus ermittelten Gebührensätze des Standard-Modells in allen Erdbestattungsformen unterschritten und lediglich bei den Urnengräbern eine geringfügige Überschreitung der Sätze des Standard-Modells eintritt. Die Sätze nach dem Köllner-Modell werden in allen Fällen deutlich unterschritten.

 

Durch die Erhebung der separaten Nutzungsgebühren für die Gebäude auf der einen Seite und die Anhebung der Grabgebühren auf der anderen Seite werden für die Friedhofsnutzer durchaus spürbare Erhöhungen in der Gebührenlast entstehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Verzicht auf eine weitere – möglichst kostendeckende -  Umlage der Kosten auf die Nutzungsberechtigten, die ja in der Gesamtzahl pro Jahr weit unter 100 liegt, gerechtfertigt. Die höhere Belastung der Urnengräber ist aufgrund der fixen Vorhaltekosten für den Friedhof m. E. ebenfalls gerechtfertigt.

 

Der anliegende Satzungsentwurf berücksichtigt die vorgeschlagenen Veränderungen.

 

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass durch die Veränderung der Gebührenstruktur und der Gebührenhöhe eine Erhöhung des Kostendeckungsgrades eintreten wird.

 

Für eine weitere Verringerung des Defizits im Gemeindehaushalt muss die Ausgabenseite des Produktes Friedhof kritisch betrachtet werden. Ob und in welcher Form hier Änderungen gewünscht und machbar sind, könnte in einer der nächsten Sitzungen des zuständigen Ausschusses beraten werden.

 

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung die als Anlage 1 der Vorlage 108/2017 beigefügte 4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung für den Friedhof Havixbeck.

 

Finanzielle Auswirkungen:                   x        ja        nein

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Durch die separate Erhebung der Nutzungsgebühren für die Friedhofskapelle und die Kühlzellen entstehen jährlich zusätzliche Erträge in Höhe von rd. 27.000 € beim Produkt 1302. Ferner werden über die angehobenen Grabgebühren moderate Mehrerträge erzielt.

 

 

 

 

 

Klaus Gromöller