Betreff
Grundlagen der Friedhofsgebührenkalkulation
Vorlage
078/2017
Aktenzeichen
II 873-00
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung

 

Auf der Grundlage der Regelungen des Kommunalabgabegesetzes (KAG) sind die Gebühren für die Inanspruchnahme des kommunalen Friedhofes und seiner Einrichtungen zu kalkulieren. Bisher sind diese Kalkulationen verwaltungsintern vorgenommen worden; in Kenntnis und aufgrund dieser Kalkulation hat der Rat der Gemeinde als zuständiges Gremium die notwendigen Gebührensatzungen beschlossen.

 

Die aktuelle und umfangreiche Rechtsprechung zum Gebührenrecht ist bei der Kalkulation der Gebühren zu berücksichtigen. Dies gilt auch für das geänderte Bestattungsverhalten, das Angebot neuer Grabformen sowie die angemessene Berücksichtigung des neuen Friedhofsteiles. Nicht nur die bisherigen Entwicklungen sind dabei beachtlich, vielmehr müssen auch verlässliche Prognosen für die zukünftigen Entwicklungen zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus sind die entstehenden Kosten im Rahmen von Kostenträger- und Kostenartenrechnungen aufzubereiten und in die Kalkulation einzubeziehen. All dies und die innerhalb der Verwaltung fehlenden personellen Kapazitäten haben mich veranlasst, die Kalkulation der Friedhofsgebühren erstmals an ein Fachbüro zu vergeben.

 

Die KBD – Kommunalberatung Dudzus – hat die in der Anlage beigefügte Gebührenkalkulation erarbeitet. Durch diese Unterlagen sollen die Veränderungen aufgezeigt und die Steuerungsmöglichkeiten, die im Rahmen der Gebührengestaltung möglich sind, dargestellt werden.

 

Leider ist es Herrn Dudzus aus terminlichen Gründen nicht möglich, an der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Denkmal, Feuerwehr und Friedhof teilzunehmen. Die im Zuge der Ausschussberatungen gestellten Fragen werden, soweit nicht durch die Verwaltung zu beantworten, an Herrn Dudzus weitergeleitet und möglichst im Haupt- und Finanzausschuss bzw. Gemeinderat im Oktober beantwortet werden. Dies gilt auch für die Anregungen aus der Politik, hinsichtlich der politischen Steuerungsmöglichkeiten. Bevor jedoch in der letzten Sitzungsfolge die Gebührensatzung für das Jahr 2018 verabschiedet wird, haben Sie Gelegenheit, die noch offenen Punkte mit Herrn Dudzus in der Sitzung des Umweltausschusses am 15.11.2017 zu erörtern.

 

Die vorliegende Kalkulation lässt erkennen, dass die aktuellen Gebührensätze nicht mehr kostendeckend sind. Darüber hinaus ist die Zusammenfassung der Nutzungsgebühren für Friedhofshalle, Kühlräume und Grabstätten rechtlich nicht mehr zulässig und zu ändern. Da bisher pauschaliert eine Gebühr pro Bestattungsfall für alle Teilbereiche des Friedhofes erhoben wurde, sollte nach der jetzt notwendigen Umstellung der Gebührenstruktur auf eine Nachverrechnung der Unterdeckungen aus Vorjahren verzichtet werden, obwohl dies dem Grunde nach möglich wäre. Darüber hinaus wäre der Personenkreis, der von den zu geringen Gebühren in der Vergangenheit profitiert hat, nicht identisch mit denjenigen, die mit der Nachverrechnung belastet würden.

 

Die ermittelte Gebührensteigerung ist auch auf die deutlich spürbare Erhöhung der Kosten für den Friedhof zurück zu führen. Dabei muss jedoch auch zugestanden werden, dass bei der bisherigen Ermittlung der umlagefähigen Kosten evtl. nicht alle Kosten mit einbezogen worden sind. Dies ist bei der aktuell vorgelegten Kalkulation mit Hilfe umfangreicher Vorarbeiten innerhalb der Verwaltung in Zusammenarbeit mit dem Finanzzentrum Baumberge jedoch gewährleistet.

 

Bei der Gebührenbemessung wird unterschieden zwischen dem sog. Standard-Modell und dem Kölner-Modell. Beim Standard-Modell werden – wie bisher auch praktiziert – die Kosten des Friedhofes anhand der einzelnen Grabflächen, Nutzungszeiten und Gewichtungsfaktoren verteilt. Beim Kölner-Modell werden dagegen die Kosten zum einen nach Grabflächen und zum anderen nach Infrastrukturflächen über die Nutzungsjahre verteilt. Dies führt dazu, dass die in der Regel in der Fläche kleineren Urnengrabstellen im Vergleich zu den Gräbern für Erdbeisetzungen teurer sind. Da jedoch unabhängig von der Bestattungsform die Infrastruktureinrichtungen gleichermaßen genutzt werden, erscheint mir die Anwendung des Kölner-Modells sachgerechter.

 

Mit der jetzt vorliegenden Kalkulation soll zunächst über die Veränderungen informiert werden. Auf dieser Basis kann politisch erörtert werden, wie sich die Gebührenhöhe und –struktur für die kommenden Jahre verändert. Leider ist ein deutlich spürbarer Gebührensprung nicht vermeidbar. Gleichwohl besteht im Zusammenhang mit der Berücksichtigung des sog. „grünpolitischen Wertes“, der aktuell wie bisher mit 30 % berücksichtigt ist, aufgrund der tatsächlichen Flächengrößen jedoch bis auf 37,22 % angehoben werden könnte, Gestaltungsspielraum. Die darüber hinausgehenden Möglichkeiten können im Rahmen der Ausschusssitzungen noch erörtert werden.

 

Mir ist durchaus bewusst, dass dieses sehr umfangreiche und komplexe Thema einer intensiven politischen Beratung bedarf. Sollten sich bereits aufgrund der Fraktionsberatungen Fragen oder Anregungen ergeben, wäre ich für eine kurze Rückmeldung dankbar, damit unter Beteiligung von Herrn Dudzus zu den Ausschussberatungen möglichst umfassend informiert werden kann.

 

Es ist wünschenswert, dass in der letzten Sitzungsfolge dieses Jahres die noch notwendige Neufassung der Gebührensatzung beschlossen wird, damit zum Jahreswechsel die Gebührenanpassung greifen kann. Aus diesem Grunde besteht in dieser Sitzungsfolge die Möglichkeit, die Grundlagen für die Gebührenbemessung intensiv zu beraten und auf der Basis des Beratungsergebnisses die Gebührensatzung zeitnah vorzubereiten.

 

 

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat nimmt die Kalkulation der Friedhofsgebühren in der Fassung vom 13.09.2017 zur Kenntnis. Die Verwaltung wird beauftragt, auf dieser Grundlage für die nächste Sitzungsfolge die entsprechende Gebührensatzung für das Jahr 2018 zur Beschlussfassung vorzulegen. Grundlage hierfür soll die Anwendung des Kölner-Modells sein.

 

Finanzielle Auswirkungen:                            x ja     nein

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Durch die bedarfsgerechte Erhöhung der Friedhofsgebühren kann erreicht werden, dass der Kostendeckungsgrad beim Produkt 1302 (Friedhofs- und Bestattungswesen) erhöht und insofern der aus allgemeinen Haushaltsmitteln bereitzustellende Anteil verringert wird.

 

 

 

 

 

Klaus Gromöller