2. Begründung
Sachverhalt
und Stellungnahme
- siehe
anliegenden Antrag eines Architekturbüros vom 23.11.2009 (Anlage 3).
- Die
Eigentümer des Anwesens Gennerich 13 möchten das Wohnhaus sanieren und
erweitern. Die Erweiterung im Erdgeschoss wird in die Typographie des
Geländes integriert. Ein geplanter Gang soll das Wohnhaus mit dem neu zu
errichtenden Wintergarten, der auf dem höher liegenden Niveau des Gartens
steht, verbinden. Dieser Bauteil ist als Holzkonstruktion mit einer
großzügigen Verglasung und mit einer Holzfassade, analog zu den
Holzgiebeln und der Holzgaube geplant. Dabei wird durch die geplante
Dachgaube der in der Gestaltungsatzung für Dachgauben festgesetzte
seitliche Mindestabstand von 2,50 m zu Giebeln, Graten und Kehlen zu einer
Giebelaußenkante nicht eingehalten. Lt. Antrag des Architekten beträgt der
Abstand zu einer Giebelaußenkante lediglich 2,00 m.
Einem entsprechenden Antrag auf Abweichung von der o.g. Festsetzung wurde seitens des Kreises Coesfeld nicht entsprochen, obwohl das nachbarschaftliche Einverständnis sowie das gemeindliche Einvernehmen vorlagen.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen eine Verringerung des vorgeschriebenen Mindestabstandes auf 2,00 m keine Bedenken.
- Da
der Bauherr den abgewinkelten Grenzverlauf der überbaubaren Fläche bei der
Planung übersehen hat, wird die hintere Baugrenze durch die Boden-/Deckenplatte
um ca. 0,90 m überschritten. Auch hier bestehen aus städtebaulicher Sicht
gegen eine entsprechende Änderung der bebaubaren Fläche, wie sie in der
Anlage 2 zur Verwaltungsvorlage 005/2010 dargestellt ist, keine Bedenken.
- Lt.
Festsetzung des Bebauungsplanes „Gennerich II“ können Nebenanlagen gem. §
14 BauNVO ausnahmsweise außerhalb der bebaubaren Fläche zugelassen werden.
Dies gilt jedoch nur für die mit MD (L) bezeichneten Gebiete.
Das Flurstück 377 liegt im Bereich des MD (N+W) Gebietes, so dass die Errichtung einer Nebenanlage außerhalb de bebaubaren Fläche nicht möglich ist.
Da im Geltungsbereich des MD (N+W) Gebietes in unmittelbarer Nachbarschaft ebenfalls Nebenanlagen außerhalb der bebaubaren Fläche errichtet wurden, bestehen aus städtebaulicher Sicht keine Bedenken, für den Änderungsbereich Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO außerhalb der bebaubaren Fläche zuzulassen.
Der Beschluss über die Aufstellung des Änderungsplanes sowie der Beschluss über die Änderung des Bebauungsplanes werden zusammengefasst, da Träger öffentlicher Belange von dieser Änderung nicht berührt sind.
Die betroffenen Bürger haben der Planänderung schriftlich zugestimmt und Träger öffentlicher Belange sind von dieser Änderung nicht berührt.
Ich empfehle Ihnen daher die notwendigen Beschlüsse zu fassen, um diese Änderung der Bauleitplanung zu bewirken.
Klaus Gromöller
1. Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt nach Beratung die Aufstellung eines Planes zur 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „Gennerich II“ der Gemeinde Havixbeck gem. § 2 Abs. 1 BauGB. Das Änderungsgebiet ist in dem der Verwaltungsvorlage 005/2010 als Anlage 1 anliegenden Planausschnitt schwarz umrandet dargestellt.
Darüber hinaus beschließt der Gemeinderat nach Beratung
- die
bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften des Bebauungsplanes
„Gennerich II“ gem. § 86 BauO NRW hinsichtlich der Abstände der
Dachaufbauten zu Giebeln, Graten und Kehlen für das Flurstück 377 zu
ändern,
- die
rückwärtige Baugrenze des Flurstückes 377 zu ändern, und zwar in der Form,
wie sie in dem der Verwaltungsvorlage Nr. 005/2010 als Anlage 2
beigefügten Planausschnitt dargestellt ist.
- die textl. Festsetzung, dass für die mit MD (L) bezeichneten Gebiete „Ausnahmsweise Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO auch außerhalb der bebaubaren Fläche zugelassen werden können, auch für den in der Anlage 1 dargestellten Änderungsbereich gelten.
Die 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Gennerich II“ erfolgt gem. § 13 BauGB.
3. Finanzielle Auswirkungen
keine