Begründung
Der Rat der Gemeinde Havixbeck hat in seiner Sitzung am 22.09.2016 beschlossen, den Planentwurf zur 10. Änderung des Bebauungsplanes „Wohnpark Habichtsbach“ für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Dementsprechend hat der Planentwurf in der Zeit vom 03.03.2017 bis 03.04.2017 öffentlich ausgelegen. Der Kreis Coesfeld als berührter Träger öffentlicher Belange ist ebenfalls beteiligt worden.
Die Anregungen und Hinweise, die von dem Trägern öffentlicher Belange (A) und den Bürgern (B) abgegeben wurden, sind im Nachfolgenden wiedergegeben und mit einer rechtlichen Bewertung und Beschlussempfehlung versehen. Die Originalstellungnahmen entnehmen Sie bitte der Anlage zu dieser Verwaltungsvorlage. Ausschuss- und Ratsmitglieder haben im nicht öffentlichen Bereich des Ratsinformationssystems die Möglichkeit, die Stellungnahmen der BürgerInnen nicht anonymisiert einzusehen.
Über alle Einzelpunkte ist separat zu beschließen, bevor der zusammenfassende Beschluss gefasst werden kann.
A Träger öffentlicher
Belange
Ordnungsziffer 1
Kreis Coesfeld, Schreiben vom 22.03.2017
Hinweis der Unteren Naturschutzbehörde, dass abweichend von den Regelungen im § 13 a BauGB hier für den Bereich des Friedhofs eine Eingriffsbewertung vorgenommen wird, da mit der überplanten Friedhofsfläche ein Teil des Ausgleichs für den Gesamtbebauungsplan Habichtsbach I verloren geht.
Für das somit ermittelte Bilanzdefizit in Höhe von 18.640 Biotopwertpunkten sind bis zum Satzungsbeschluss geeignete Maßnahmen (bzw. die Ablösung über ein anerkanntes Ökokonto) festzusetzen.
Rechtliche Bewertung
Der Hinweis, dass bis zum Satzungsbeschluss die Festlegung der für das Planverfahren erforderlichen Kompensationsmaßnahmen erfolgen muss, wird zur Kenntnis genommen.
Das Kompensationsdefizit wird durch den Erwerb von Ökopunkten ausgeglichen.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt den Hinweis, dass bis zum Satzungsbeschluss die Festlegung der für das Planverfahren erforderlichen Kompensationsmaßnahmen erfolgen muss, zur Kenntnis und beschließt, dass das Kompensationsdefizit durch den Erwerb von Ökopunkten ausgeglichen wird.
Hinweise und Auflagen der Brandschutzdienststelle zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung und zur Straßengestaltung im Hinblick auf die Befahrbarkeit durch Einsatzfahrzeuge
Rechtliche Bewertung
Bei einer maximalen Gebäudehöhe von 9,50 m ist nicht davon auszugehen, dass im Plangebiet Aufenthaltsräume mit einer Höhe des Fußbodens von mehr als 7,00 m über der Geländeoberfläche entstehen werden.
Die Hinweise zur Gestaltung der Straßenräume werden im Rahmen der Straßenausbauplanung berücksichtigt.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt die Hinweise und Auflagen der Brandschutzdienststelle zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung zur Kenntnis und stellt fest, dass bei einer maximalen Gebäudehöhe von 9,50 m nicht davon auszugehen ist, dass im Plangebiet Aufenthaltsräume mit einer Fußbodenhöhe von mehr als 7,00 m über der Geländeoberfläche entstehen werden.
Weiterhin stellt er fest, dass die Hinweise zur Gestaltung der Straßenräume im Hinblick auf die Befahrbarkeit durch Einsatzfahrzeuge erst im Rahmen der Straßenausbauplanung berücksichtigt werden können.
B – Bürger
Ordnungsziffer B 1, Schreiben vom 02.04.2017
1. Hinweis, dass in der Beurteilung der Geräuschimmissionen (Gutachten Uppenkamp u. Partner v. 12.8.16) auf der Straße „Am Habichtbach" bis zu 56 dB am Tag und 48 dB nachts festgestellt werden. In der graphischen Darstellung (farbliche Darstellung) des gleichen Gutachtens werden für die Verkehrsgeräusche einschl. Neuverkehr am Tag (06.00 bis 22.00 Uhr) jedoch Werte von 50 bis 60 dB angezeigt, die weit über die Orientierungswerte hinausgehen.
2. Hinweis, dass die an einigen Stellen eingebrachte Pflasterung in die sonst vorhandene Teerdecke als verkehrsberuhigende Maßnahme ebenfalls einen erhöhten Geräuschpegel für die Anwohner darstellt..
3. Hinweis, dass die als Orientierungswerte für ein Allgemeines Wohngebiet für den Tag (06.00 bis 22.00 Uhr) von 55 dB(A) und für die Nacht (22.00 bis 06.00 Uhr) 45 dB(A) angenommenen Werte , im Gutachten zum Teil erheblich überschritten werden.
Rechtliche Bewertung
1. Die graphische Darstellung der Isophonen kategorisiert die Lärmbelastung in zwei Stufen (50-55 dB sowie 55-60 dB). Die farbige Immissionskarte weist sowohl entsprechend der im Analysefall vorliegenden Lärmbelastung von 56 dB als auch der im Planfall vorliegenden Lärmbelastung von 57 dB zutreffend die farbige Darstellung für eine Immissionsbelastung von 55 – 60 dB aus. Der numerisch angegebene Wert konkretisiert diese graphische Darstellung.
2. Die Ermittlung der Lärmbelastung erfolgt im Gutachten auf der Grundlage der Berechnungsvorschrift RLS 90. Diese sieht die Berücksichtigung des Pflasters zur Verkehrsberuhigung nicht vor.
3. Bezüglich der Orientierungswerte ist festzuhalten, dass diese an dem hier betrachteten Immissionsort IP3 bereits im Bestand überschritten werden. In Nahbereichen an Straßen können die Orientierungswerte oftmals nicht eingehalten werden, weshalb im Rahmen der Abwägung die Immissionsgrenzwerte der 16. BlmSchV herangezogen werden. Diese setzen für ein Reines und Allgemeines Wohngebiet eine maximale Belastung durch Verkehrsgeräusche von 59 dB am Tag und 49 dB in der Nacht fest. Dahingehend ist festzuhalten, dass die Grenzwerte der 16. BlmSchV am Tag und in der Nacht deutlich unterschritten werden.
Der bei vollständiger Erschließung des Plangebietes zusätzlich erzeugte Verkehr führt an der Bestandsbebauung zu einer lediglich geringfügigen Erhöhung der Gesamtverkehrsgeräusche um bis zu 1 dB, mit der nach Feststellung des zu dem Bebauungsplan erstellten Schallgutachtens keine relevante Verschlechterung der Gesamtsituation verbunden ist, da Pegeldifferenzen von < 3 dB durch das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sind. Vor diesem Hintergrund soll daher trotz der geringfügigen Erhöhung der Lärmbelastung in der Umgebung des Plangebietes in Abwägung der verschiedenen Belange einer Bebauung der Flächen im Plangebiet zum Zwecke der Wohnnutzung Vorrang eingeräumt werden.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt nach Beratung, den Bedenken der Bürgerin B 1 nicht zu folgen.
Ordnungsziffer B 2, Schreiben vom 03.04.2017
1. Hinweis, dass das Versprechen eines „unbebauten Blicks“ nicht eingehalten wurde
2. Bedenken hinsichtlich der Entwässerung des Plangebietes
3. Bedenken zur Lärmentwicklung durch zusätzlichen Verkehr entlang der Bestandsbebauung
4.
Anregung zur Bereitstellung von
Ausgleichsflächen
5. Hinweis zur Differenz der Anzahl der Wohnungen
Rechtliche Bewertung
1. Mit der bisherigen Festsetzung der Flächen im Plangebiet als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof ist das „Versprechen eines unverbauten Blicks” nicht verbunden. Vielmehr ist die Gemeinde gehalten soweit es die städtebauliche Ordnung erfordert Bauleitpläne anzupassen und zu ändern. Vor dem Hintergrund des nicht mehr bestehenden Bedarfes an Friedhofserweiterungsflächen ist es daher im Sinne der Innenentwicklung städtebaulich sinnvoll, diese innerhalb des Siedlungsbereichs gelegenen Flächen einer Wohnbebauung zuzuführen, um somit die Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen für Siedlungszwecke zu verringern.
2. Die Bedenken hinsichtlich der Entwässerung des Plangebietes sind unbegründet. Es ist vorgesehen, dass das Gebiet über den Habichtsbach/ ggfls. Graben A entwässert wird. Hierzu ist in der bestehenden Zufahrtsstraße im Baugebiet eine Anbindung an den bestehenden Stauraumkanal herzustellen. Auf diese Weise kann eine leistungsfähige Entwässerung des Plangebietes gewährleistet werden, die nicht zu einer Beeinträchtigung der bestehenden Siedlung führt.
3. Der bei vollständiger Erschließung des Plangebietes zusätzlich erzeugte Verkehr führt an der Bestandsbebauung zu einer lediglich geringfügigen Erhöhung der Gesamtverkehrsgeräusche um bis zu 1 dB, mit der nach Feststellung des zu dem Bebauungsplan erstellten Schallgutachtens keine relevante Verschlechterung der Gesamtsituation verbunden ist, da Pegeldifferenzen von < 3 dB durch das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sind. Vor diesem Hintergrund soll daher trotz der geringfügigen Erhöhung der Lärmbelastung in der Umgebung des Plangebietes in Abwägung der verschiedenen Belange einer Bebauung der Flächen im Plangebiet zum Zwecke der Wohnnutzung Vorrang eingeräumt werden. Den Bedenken sollte somit nicht gefolgt.
4. Eine
ergänzende Bereitstellung von Grün- und Freiflächen im Plangebiet Habichtsbach
I ist aufgrund des unmittelbar westlich angrenzend gelegenen Bürgerparks nicht
erforderlich. Aufgrund der unmittelbar angrenzenden Siedlungsflächen und der
damit einhergehenden Randeffekte (Verkehr, Beleuchtung etc.) ist eine Eignung
des Plangebietes als Ausgleichsfläche im ökologischen Sinne nicht gegeben. Den Anregungen die Flächen in diesem Sinne zu
nutzen sollte daher nicht gefolgt.
5.
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan „Wohnpark
Habichtsbach“ wurde mit Ratsbeschluss vom 24.04.2008 gem. § 13 BauGB in der
Form geändert, dass die Zahl der ausnahmsweisen Höchstzulässigkeit der
Wohneinheiten im WA 1 Gebiet von 6 auf 7 Wohnungen angehoben wurde. Da die Zulassung nur ausnahmsweise möglich
ist, hat die Gemeinde die Möglichkeit unter Hinweis auf die Begründung zum
Bebauungsplan bei einer sich anbahnenden zu starken Verdichtung des Baufeldes
die ausnahmsweise Zustimmung nicht zu erteilen.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt die Anregungen, Hinweise und Bedenken der Bürger B 2 zur Kenntnis und beschließt, diesen aus den o.g. Gründen nicht zu folgen.
Ordnungsziffer B 3, Schreiben vom 02.04.2017
1. Hinweis, dass der durch die Veräußerung der Grundstücke erzielte Gewinn durch die durchzuführenden Erschließungsarbeiten gering ist
2. Hinweis, dass durch die Bebauung der Friedhofserweiterungsfläche das Versprechen zum Erhalt der Grünfläche nicht eingehalten wurde
3. Hinweis, dass seinerzeit bei Planung und Gestaltung des Bebauungsplanes „Wohnpark Habichtsbach“ auf die Darstellung öffentlicher Grünflächen im Bebauungsplan verzichtet wurde mit Hinweis auf die Grünfläche Friedhofserweiterung
4. Bedenken zur Lärmbelästigung durch Zunahme des Verkehrs
5. Bedenken hinsichtlich der Entwässerung des Plangebietes, insbesondere bei Starkregen
6. Bedenken hinsichtlich der Erreichbarkeit der bestehenden Grundstücke während der Baumaßnahme
7.
Hinweis, neue Baugebiete auszuweisen, statt die
Friedhofserweiterungsfläche im Plangebiet in Wohnbaufläche mit nur 7
Grundstücken für Einfamilien- oder Doppelhäuser
umzuwandeln
8. Anregung, die 10. Änderung des Bebauungsplanes „Wohnpark Habichtsbach“ nicht durchzuführen
Rechtliche Bewertung
1. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Maßgeblich für die Planung ist vor diesem Hintergrund nicht die Frage, ob durch die Planung und Veräußerung der Grundstücke ein ökonomischer Gewinn bei der Gemeinde erzielt wird. Wesentlich ist vielmehr, dass die vorliegende Planung die Möglichkeit bietet, auf den für die Friedhofserweiterung nicht mehr benötigten Flächen im Sinne der Innenentwicklung eine städtebaulich sinnvolle, Nachverdichtung zu befördern, um somit die Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen für Siedlungszwecke zu verringern.
2. Mit der bisherigen Festsetzung der Flächen im Plangebiet als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof ist ein Anspruch für die Anwohner auf einen dauerhaften Erhalt der Grünfläche nicht verbunden. Vielmehr ist die Gemeinde gehalten, soweit es die städtebauliche Ordnung erfordert, Bauleitpläne anzupassen und zu ändern. Vor dem Hintergrund des nicht mehr bestehenden Bedarfes an Friedhofserweiterungsflächen ist daher, wie oben dargestellt, eine Siedlungsentwicklung im Innenbereich städtebaulich sinnvoll.
3. Die Aussage, „bei Planung und Gestaltung des "Wohnpark Habichtsbach" wurde auf größere Grünflächen… mit Hinweis auf die Grünfläche Friedhofserweiterung verzichtet” ist nicht zutreffend. Auf öffentliche Grünflächen wurde im Baugebiet Habichtsbach I aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Bürgerpark Havixbeck verzichtet, der die ergänzende Ausweisung von Parkanlagen oder sonstigen Grünflächen im Plangebiet entbehrlich macht.
4. Der bei vollständiger Erschließung des Plangebietes zusätzlich erzeugte Verkehr führt an der Bestandsbebauung zu einer lediglich geringfügigen Erhöhung der Gesamtverkehrsgeräusche um bis zu 1 dB, mit der nach Feststellung des zu dem Bebauungsplan erstellten Schallgutachtens keine relevante Verschlechterung der Gesamtsituation verbunden ist, da Pegeldifferenzen von < 3 dB durch das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sind. Vor diesem Hintergrund soll daher trotz der geringfügigen Erhöhung der Lärmbelastung in der Umgebung des Plangebietes in Abwägung der verschiedenen Belange einer Bebauung der Flächen im Plangebiet zum Zwecke der Wohnnutzung Vorrang eingeräumt werden. Den Bedenken sollte somit nicht gefolgt werden.
5. Die Bedenken hinsichtlich der Entwässerung des Plangebietes sind unbegründet. Es ist vorgesehen, dass das Gebiet über den Habichtsbach/ggfls. Graben A entwässert wird. Hierzu ist in der bestehenden Zufahrtsstraße im Baugebiet eine Anbindung an den bestehenden Stauraumkanal herzustellen. Auf diese Weise kann eine leistungsfähige Entwässerung des Plangebietes gewährleistet werden, die nicht zu einer Beeinträchtigung der bestehenden Siedlung führt.
6. Fragen der konkreten Bauabwicklung sind nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes. Nach derzeitigem Stand der Planung ist vorgesehen, dass der Baustellenverkehr während der Baumaßnahme in der Zufahrtsstraße über die Baustraße des künftigen Baugebietes Habichtsbach II abgewickelt wird. Eine Erreichbarkeit der bestehenden Baugrundstücke wird auch zu Zeiten der Baumaßnahme gewährleistet werden.
7. Gem. § 1 a Abs. 2 Baugesetzbuch ist die Gemeinde gehalten bei ihrer Planung sparsam mit Grund und Boden umzugehen. Insofern besitzt die Innenentwicklung, d.h. die Ausnutzung der im Siedlungsbereich noch bestehenden Bauflächenpotenziale, Vorrang vor der Erweiterung der Siedlungen in den Außenbereich.
Unter Abwägung der verschiedenen Belange sollen die Flächen im Plangebiet einer wohnbaulichen Nutzung zugeführt werden. Aufgrund der starken Nachfrage nach Wohnraum insbesondere auch im Geschosswohnungsbau sollen daher im Plangebiet in besonderem Maße auch Flächen für die Errichtung von Mehrfamilienhäuser in einer dem Umfeld angemessenen Größenordnung geschaffen werden.
8.
Der Anregung, die 10. Änderung des
Bebauungsplanes „Wohnpark Habichtsbach“ nicht
weiter zu verfolgen, wird nicht gefolgt.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt die Hinweise und Bedenken der Bürger B 3 zur Kenntnis und beschließt, diesen nicht zu folgen.
Ordnungsziffer B 4, Schreiben vom 30.03.2017
1. Bedenken hinsichtlich der Zunahme der Verkehrs- und Lärmbelästigung entlang der bestehenden Bebauung
2. Bedenken hinsichtlich der Entwässerung des Plangebietes
3. Bedenken hinsichtlich der Durchführung der Baustellenabwicklung
4. Hinweis zur Durchführung des Offenlegungsverfahrens des Änderungsplanes
5. Bedenken hinsichtlich eines ökonomischen Gewinnes aus dem Verkauf der Grundstücke
6. Hinweis auf zwei konkurrierende Lärmgutachten
7. Anregung das Änderungsverfahren zum Bebauungsplan nicht durchzuführen
Rechtliche Bewertung
1. Im Ergebnis des Lärmgutachtens ist festzustellen, dass bei vollständiger Erschließung des Plangebietes der zusätzlich erzeugte Verkehr an der Bestandsbebauung zu einer lediglich geringfügigen Erhöhung der Gesamtverkehrsgeräusche um bis zu 1 dB führt, mit der nach Feststellung des zu dem Bebauungsplan erstellten Schallgutachtens keine relevante Verschlechterung der Gesamtsituation verbunden ist, da Pegeldifferenzen von < 3 dB durch das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sind. Von einer enormen zunehmenden Lärm- oder Verkehrsbelastung kann daher in keinem Fall gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund soll daher trotz der geringfügigen Erhöhung der Lärmbelastung in der Umgebung des Plangebietes in Abwägung der verschiedenen Belange einer Bebauung der Flächen im Plangebiet zum Zwecke der Wohnnutzung Vorrang eingeräumt werden.
2. Die Bedenken hinsichtlich der Entwässerung des Plangebietes sind unbegründet. Es ist vorgesehen, dass das Gebiet über den Habichtsbach/ggfls. Graben A entwässert wird. Hierzu ist in der bestehenden Zufahrtsstraße im Baugebiet eine Anbindung an den bestehenden Stauraumkanal herzustellen. Auf diese Weise kann eine leistungsfähige Entwässerung des Plangebietes gewährleistet werden, die nicht zu einer Beeinträchtigung der bestehenden Siedlung führt.
3. Fragen der konkreten Bauabwicklung sind nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes. Nach derzeitigem Stand der Planung ist vorgesehen, dass der Baustellenverkehr während der Baumaßnahme in der Zufahrtsstraße über die Baustraße des künftigen Baugebietes Habichtsbach II abgewickelt wird. Eine Erreichbarkeit der bestehenden Baugrundstücke wird auch zu Zeiten der Baumaßnahme gewährleistet werden.
4. In Bezug auf die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung ist festzustellen, dass die Offenlage des Bebauungsplanentwurfes ordnungsgemäß nach § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Havixbeck, im Bekanntmachungskasten im Rathaus und auf der Homepage der Gemeinde Havixbeck öffentlich bekanntgemacht worden ist.
5. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Maßgeblich für die Planung ist vor diesem Hintergrund nicht die Frage, ob durch die Planung und Veräußerung der Grundstücke ein ökonomischer Gewinn bei der Gemeinde erzielt wird. Wesentlich ist vielmehr, dass die vorliegende Planung die Möglichkeit bietet, auf den für die Friedhofserweiterung nicht mehr benötigten Flächen im Sinne der Innenentwicklung eine städtebaulich sinnvolle, Nachverdichtung zu befördern, um somit die Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen für Siedlungszwecke zu verringern.
6. Zu den genannten Gutachten ist zunächst festzuhalten, dass sich das Gutachten Nr. 05 0398 16 vom 30.06.20 16 thematisch mit der Erschließungssituation des geplanten Baugebiets Habichtsbach II beschäftigt und dahingehend eine Variantenbetrachtung durchgeführt wurde. Dabei war eine Variante, die Baugebiete Habichtsbach I und II miteinander zu verbinden. Das Gutachten Nr. 06 0734 16 vom 12.08.2016 thematisiert lediglich die Erschließung einer Teilfläche innerhalb des Plangebiets Habichtsbach /, wobei eine Verbindung der beiden Gebiete nicht berücksichtigt wurde, da diese Variante mittlerweile ausgeschlossen wurde. Es ist somit festzuhalten dass die beiden Gutachten nicht in Konkurrenz zueinander stehen, sondern unabhängig voneinander sind. Weiterhin wurde die geplante Variante, welche zur Erreichung der "Lärmwerte" führen würde, bereits verworfen. In Bezug auf ein früheres Gutachten Nr. 05 0413 15 aus 2015 ist es richtig, dass andere Verkehrszahlen verwendet wurden, da diese dem damals aktuellen Stand des Verkehrsentwicklungsplans Havixbeck entnommen wurden. Für die beiden Gutachten aus 2016 wurde dieselbe Quelle verwendet, diese wurde im Rahmen der Planung weiterhin aktualisiert, sodass die Zahlen aus 2015 und 2016 dadurch voneinander abweichen. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass zwar die Orientierungswerte in Teilen im Bestand bereits geringfügig überschritten werden, die Grenzwerte der 16. BlmSchV am Tag und in der Nacht jedoch auch künftig deutlich unterschritten werden und die Zunahme der Lärmbelastung lediglich bis zu 1 dB beträgt, ist nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung der Eingeber durch die Planung auszugehen.
7. In Abwägung der verschiedenen Belange wird der Anregung, von dem Beschluss des Bebauungsplanes abzusehen, nicht gefolgt.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat beschließt nach Beratung, den Hinweisen, Anregungen und Bedenken der Bürger B 4 nicht zu folgen.
Ordnungsziffer B 5, Schreiben vom 23.03.2017
Bedenken gegen den Verstoß des Gebotes der Rücksichtnahme
hinsichtlich der an das Grundstück der Bürgerin angrenzenden geplanten massiven
Bebauung
Rechtliche Bewertung
Bedenken, die geplante Bebauung angrenzend an das Grundstück der Eingeberin sei zu massiv und verstoße gegen das Die Gebot der Rücksichtnahme, werden zurückgewiesen.
Gem. § 1 a Abs. 2 Baugesetzbuch ist die Gemeinde gehalten bei ihrer Planung sparsam mit Grund und Boden umzugehen. Vor diesem Hintergrund kommt auch der Frage der Siedlungsdichte eine große Bedeutung zu. Aufgrund der großen Nachfrage nach Wohnungen im Geschosswohnungsbau in Havixbeck ist es dringend erforderlich, ortskernnah Bauflächen für diese Bebauungsform zu schaffen. Aus städtebaulicher Sicht sind innerhalb des Plangebietes zwei Bereiche für die Entwicklung von Mehrfamilienhäusern geeignet. Zum einen die Bauzeile im Norden des Plangebietes, da diese an Mehrfamilienhäuser im Bestand angrenzt, sowie die Bauflächen unmittelbar an der Haupterschließungsstraße des Baugebietes Am Habichtsbach, da von diesen der Verkehr direkt aus dem Gebiet abfließen kann. Aufgrund der oben beschriebenen Nachfrage hat sich die Gemeinde entschlossen die auf dieser Grundlage bestehenden Potenziale für Mehrfamilienhäuser im Plangebiet vollständig zu nutzen und entsprechende Ausweisungen vorgenommen.
Aufgrund der zulässigen Höhe der Mehrfamilienhäuser von 9,50 m, die der Einfamilienhäuser entspricht, ist nicht davon auszugehen, dass die geplante Bebauung im Bezug auf das Grundstück der Eingeberin zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führt zumal sich die geplanten Gebäude im Norden des Grundstücks der Eingeberin befinden und somit nicht zu einer Verschattung des Gebäudes führen.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt die Bedenken der Bürgerin B 5 zur Kenntnis und beschließt, diesen nicht zu folgen.
Ordnungsziffer B 6, Schreiben vom 02.04.2017
Bedenken hinsichtlich eines befürchteten Wertverlustes des Wohneigentums
Rechtliche Bewertung
Die Bedenken hinsichtlich eines befürchteten Wertverlustes des Wohneigentums der Eingeber aufgrund einer vermuteten Beeinträchtigung der Wohnqualität werden zurückgewiesen. Aufgrund der durch die Festsetzung der überbaubaren Flächen planungsrechtlich gesicherten Abstände zwischen der nördlich angrenzend bestehenden Bebauung und der geplanten Bebauung ist nicht von einer im Sinne eines Planungsschadens erheblichen Beeinträchtigung der Immobilie des Eingebers auszugehen.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt die Bedenken des Bürgers B 6 zur Kenntnis und beschließt diesen nicht folgen.
Ordnungsziffer B 7, Schreiben vom 31.03.2017
1.
Bedenken gegen die Aufgabe der
Friedhofserweiterungsfläche
2.
Bedenken gegen die Überschreitung der zulässigen
Immissionsgrenzwerte
3.
Bedenken hinsichtlich der Entwässerung des
Plangebietes
4.
Bedenken hinsichtlich der Durchführung der Bauabwicklung
5. Anregung, die o.g. Einwände bei einer Überarbeitung der Änderungsplanung zu berücksichtigen
Rechtliche Bewertung
1.
Mit der bisherigen Festsetzung der Flächen im
Plangebiet als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Friedhof ist ein Anspruch für
die Anwohner auf einen dauerhaften Erhalt der Grünfläche nicht verbunden. Vielmehr ist die Gemeinde
gehalten, soweit es die städtebauliche Ordnung erfordert, Bauleitpläne
anzupassen und zu ändern. Vor dem Hintergrund des nicht mehr bestehenden
Bedarfes an Friedhofserweiterungsflächen ist es daher unter städtebaulichen
Gesichtspunkten sinnvoll, im Sinne der Innenentwicklung eine die Flächen für
eine Wohnbebauung zu entwickeln.
2.
Eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte
wurde in keinem in der Vergangenheit erstellten Gutachten in Bezug auf das hier
behandelte Vorhaben ermittelt. Das Gutachten aus 2015 weist, auf Grundlage
mittlerweile aktualisierter Verkehrszahlen, eine Überschreitung der
Orientierungswerte aus. Die Gutachten aus 2016, welche mit den aktuellen Verkehrszahlen
erstellt wurden, weisen ebenfalls eine Überschreitung der Orientierungswerte im
Bestand aus. In Nahbereichen an Straßen können die Orientierungswerte, deren
Einhaltung wünschenswert ist, oftmals nicht eingehalten werden, weshalb im
Rahmen der Abwägung die Immissionsgrenzwerte der 16. BlmSchV herangezogen
werden. Die Grenzwerte der 16. BlmSchV von 59 dB am Tag und 49 dB in der Nacht
werden unterschritten.
In Bezug auf ein früheres Gutachten Nr. 05 0413 15 aus 2015 ist es richtig,
dass andere Verkehrszahlen verwendet wurden, da diese dem damals aktuellen
Stand des Verkehrsentwicklungsplans Havixbeck entnommen wurden. Für die beiden
Gutachten aus 2016 wurde dieselbe Quelle verwendet; diese wurde im Rahmen der
Planung weiterhin aktualisiert, sodass die Zahlen aus 20 15 und 20 16 dadurch
voneinander abweichen. Die vormals geplante Durchfahrt zwischen den
Plangebieten Habichtsbach I und II wurde bereits verworfen und ist somit nicht
Bestandteil des aktuellen Gutachtens Nr. 06 0734 16.
3.
Die Bedenken hinsichtlich der Entwässerung des
Plangebietes sind unbegründet. Es ist
vorgesehen, dass das Gebiet über den Habichtsbach/ggfls. Graben A entwässert
wird. Hierzu ist in der bestehenden Zufahrtsstraße im Baugebiet eine Anbindung
an den bestehenden Stauraumkanal herzustellen. Auf diese Weise kann eine
leistungsfähige Entwässerung des Plangebietes gewährleistet werden, die nicht
zu einer Beeinträchtigung der bestehenden Siedlung führt.
4.
Fragen der konkreten Bauabwicklung sind nicht
Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes. Nach derzeitigem Stand der
Planung ist vorgesehen, dass der
Baustellenverkehr während der Baumaßnahme in der Zufahrtsstraße über die
Baustraße des künftigen Baugebietes Habichtsbach II abgewickelt wird. Eine
Erreichbarkeit der bestehenden Baugrundstücke wird auch zu Zeiten der
Baumaßnahme gewährleistet werden.
5. In Abwägung der verschiedenen Belange wird der Anregung, die o.g. Einwände zu berücksichtigen, nicht gefolgt.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt die Anregungen und Bedenken der Bürger B 7 zur Kenntnis und beschließt, diesen nicht zu folgen.
Ordnungsziffer B 8, Schreiben vom 31.03.2017
1.
Bedenken hinsichtlich des
Immissionsschutzgutachtens „Straßenverkehrslärmberechnung“
2. Anregung, von der Umwandlung der für die Erweiterung des Friedhofs vorgesehenen Grünfläche in Bauland abzusehen
Rechtliche Bewertung
1.
Die geringfügige Erhöhung der Verkehrsgeräusche
bezieht sich auf den Vergleich der Beurteilungspegel des Analysefalles {56 dB
am Tag und 48 dB in der Nacht} und des Planfalles (57 dB am Tag und 49 dB in
der Nacht} und beträgt 1 dB. Dies ist unabhängig vom Vergleich der
Beurteilungspegel mit den jeweiligen Orientierungswerten zu sehen. Das
Einhalten von Orientierungswerten ist wünschenswert, eine zulässige
Überschreitung der Orientierungswerte kann aber Ergebnis einer Abwägung sein.
Die Grenzwerte der 16. BlmSchV von 59 dB am Tag und 49 dB in der Nacht werden
unterschritten. Der Bezug zu den Orientierungswerten für Mischgebiete stellt
lediglich heraus, dass das Einhalten bzw. Unterschreiten dieser den Schluss
zulässt, dass weiterhin gesunde Wohnverhältnisse vorliegen.
Es ist somit festzuhalten, dass bei vollständiger Erschließung des Plangebietes
der zusätzlich erzeugte Verkehr an der Bestandsbebauung zu einer lediglich
geringfügigen Erhöhung der Gesamtverkehrsgeräusche um bis zu 1 dB führt. Nach
Feststellung des zu dem Bebauungsplan erstellten Schallgutachtens ist damit
keine relevante Verschlechterung der Gesamtsituation verbunden, da
Pegeldifferenzen von < 3 dB durch das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar
sind. Vor diesem Hintergrund soll daher trotz der geringfügigen Erhöhung der
Lärmbelastung in der Umgebung des Plangebietes in Abwägung der verschiedenen
Belange einer Bebauung der Flächen im Plangebiet zum Zwecke der Wohnnutzung
Vorrang eingeräumt werden.
2. Der Anregung, von der Umwandlung der für die Erweiterung des Friedhofs vorgesehenen Grünfläche in Bauland abzusehen, wird nicht gefolgt.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt die Anregungen und Bedenken des Bürgers B 8 zur Kenntnis und beschließt diesen nicht zu folgen.
Ordnungsziffer B 9, Schreiben vom 03.04.2017
1.
Bedenken hinsichtlich der Abwicklung der
Durchführung des Baustellenverkehrs
2.
Bedenken hinsichtlich der Verwendung des
Kartenmaterials zur Feststellung und Berechnung der Schallimmissionen
3.
Bedenken hinsichtlich der Immissionsorte für die
Berechnung der Beurteilungspegel
4.
Hinweis, dass die an einigen Stellen
eingebrachte Pflasterung in die sonst vorhandene Teerdecke als
verkehrsberuhigende Maßnahme ebenfalls einen erhöhten Geräuschpegel für die
Anwohner darstellt
5.
Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der festgelegten Immissionsgrenzwerte
6.
Bedenken hinsichtlich der Parkplatzplanung
7. Bedenken, dass die Planung nicht genehmigungsfähig ist und einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält.
Rechtliche Bewertung
1.
Nach derzeitigem Stand der Planung ist
vorgesehen, dass der Baustellenverkehr
während der Baumaßnahme in der Zufahrtsstraße über die Baustraße des künftigen
Baugebietes Habichtsbach II abgewickelt wird. Eine Erreichbarkeit der
bestehenden Baugrundstücke wird auch zu Zeiten der Baumaßnahme gewährleistet
werden.
2.
Die Aussage, das dem Gutachten zugrunde liegende
Kartenmaterial sei falsch ist nicht zutreffend. Das Kartenmaterial entstammt
dem amtlichen Liegenschaftskataster in der aktuellen Fassung. Der Einwand
bezüglich des Kartenmaterials sowie des Fehlens von Einbuchtungen im
Straßenbereich wird daher zurückgewiesen.
3.
Die berücksichtigten Immissionsorte stellen die
für die Berechnung der Beurteilungspegel maßgeblichen Aufpunkte dar. Der
Immissionsort IP 01 bildet die zu erwartenden Beurteilungspegel im Abschnitt
,.Reines Wohngebiet" ab. Der Aufpunkt wurde gewählt, da dieser der dem
Plangebiet am nächsten liegende Aufpunkt im Reinen Wohngebiet ist. Der
Immissionsort IP 02 wurde stellvertretend für das Allgemeine Wohngebiet
gewählt, da sich dieser ebenfalls am nächsten zum Plangebiet und zeitgleich
nicht im direkten Einflussbereich der Altenberger Straße befindet.
Die genannten Immissionsorte bilden für die jeweilige Gebietsnutzung die
Auswirkungen des zusätzlichen Verkehrs im Wohngebiet ab. Der Immissionsort IP
03 wurde gewählt, da dieser durch die Altenberger Straße weitergehend
vorbelastet ist und auch hier überprüft werden musste, wie sich die
schalltechnische Situation des Gesamtverkehrs an diesem Punkt niederschlägt.
Die Aussage, die Schallimmissionen überschreiten die einschlägigen Grenzwerte
für Lärmvorsorge ist nicht zutreffend und wird daher ebenso wie die
unbegründete Kritik an der Qualität des Schallgutachtens zurückgewiesen.
4.
Die Berücksichtigung von stellenweiser
Pflasterung zur Verkehrsberuhigung sowie von Parksuchverkehr ist im Rahmen der
Berechnungsvorschrift RLS 90 nicht vorgesehen und bleibt deshalb
unberücksichtigt.
5.
Das Einhalten von Orientierungswerten ist
wünschenswert, eine zulässige Überschreitung der Orientierungswerte kann aber
Ergebnis einer Abwägung sein. Die Grenzwerte der 16. BlmSchV von 59 dB am Tag
und 49 dB in der Nacht werden an den festgelegten Immissionsorten auch künftig
unterschritten. Insofern sind die Aussagen des Eingebers diesbezüglich als
nicht zutreffend zurückzuweisen.
6.
Die Bedenken hinsichtlich einer verfehlten
Parkplatzplanung im Baugebiet Habichtsbach I, die für „Parksuchverkehre”
verantwortlich sei, können nicht nachvollzogen werden.
Im Rahmen der Straßenausbauplanung des Baugebietes Habichtsbach I wurde eine
ausreichende Zahl an Stellplätzen im öffentlichen Raum angeordnet. Diese dienen
der Schaffung von Parkmöglichkeiten für Besucher des Baugebietes und sind
gleichmäßig über die einzelnen Teilquartiere des Baugebietes verteilt. Das
Entstehen von „Parksuchverkehr” kann von daher nicht nachvollzogen werden.
Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass die im öffentlichen Straßenraum
ausgewiesenen Stellplätze gerade nicht der Unterbringung des im Baugebiet
bestehenden privaten Stellplatzbedarfs der von den Wohnnutzungen ausgeht
dienen. Dieser ist, wie es auch in der Begründung des Bebauungsplanes
beschrieben ist, auf den privaten Grundstücksflächen unterzubringen.
Sofern Bauherren mehr als einen PKW besitzen, sind sie unabhängig von den
bauordnungsrechtlichen Regelungen in der Pflicht auch hierfür auf Ihrem
Grundstück entsprechende Stellplätze vorzusehen.
Bedenken hinsichtlich einer unzureichenden Parkplatzplanung werden
zurückgewiesen, da innerhalb des öffentlichen Straßenraumes sowohl im Bestand
als auch in dem zu entwickelnden Planbereich eine ausreichende Zahl an Stellplätze
für Besucher vorgesehen sind. Die Unterbringung der erforderlichen privaten
Stellplätze hat auf den privaten Grundstücksflächen zu erfolgen.
7.
In Abwägung der verschiedenen Belange werden die
gegen die Planung geäußerten Bedenken daher zurückgewiesen.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt die Bedenken des Bürgers B 9 zur
Kenntnis und beschließt, diesen nicht zu folgen.
Ordnungsziffer B 10, Schreiben vom 31.12.2016
1.
Bedenken hinsichtlich der Überschreitung der
Immissionsgrenzwerte
2.
Bedenken hinsichtlich der Entwässerung des
Plangebietes
3.
Bedenken hinsichtlich der Beeinträchtigung des
Siedlungsklimas
4.
Bedenken gegen ein unkoordiniertes Vorgehen im
Hinblick auf das Verlegen eines kostenintensiven Drainagesystems
5.
Bedenken, dass Bauausschuss und Gemeinderat
Entscheidungen gegen die Aussage von vorliegenden Gutachten treffen
Rechtliche Bewertung
1.
Eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte
wurde in keinem in der Vergangenheit erstellten Gutachten in Bezug auf das hier
behandelte Vorhaben ermittelt. Das Gutachten aus 2015 weist, auf Grundlage
mittlerweile aktualisierter Verkehrszahlen, eine Überschreitung der
Orientierungswerte aus. Die Gutachten aus 2016, welche mit den aktuellen
Verkehrszahlen erstellt wurden, weisen dagegen ebenfalls eine Überschreitung
der Orientierungswerte im Bestand aus.
Das Einhalten von Orientierungswerten ist wünschenswert, eine zulässige
Überschreitung der Orientierungswerte kann aber Ergebnis einer Abwägung sein.
Die Grenzwerte der 16. BlmSchV von 59 dB am Tag und 49 dB in der Nacht werden
demnach jedoch auch unterschritten.
2.
Nach dem vorliegenden Entwässerungskonzept ist davon auszugehen, dass das Gebiet über
den Habichtsbach/ggfls. Graben A entwässert wird. Hierzu muss in der
bestehenden Zufahrtsstraße eine Anbindung an den bestehenden Stauraumkanal
geschaffen werden. Auf diese Weise kann eine leistungsfähige Entwässerung des
Plangebietes gewährleistet werden, die nicht zu einer Beeinträchtigung der
bestehenden Siedlung führt.
3.
Die Flächen im Plangebiet wurden im Rahmen der
Aufstellung des Bebauungsplanes Habichtsbach I unter anderem freigehalten, um
auch bei Entwicklung des Baugebietes Habichtsbach eine Grünverbindung zwischen
Ortskern und Freiraum weiterhin von Bebauung freizuhalten.
Der positiven siedlungsklimatische Wirkung der Grünverbindung zwischen Ortskern
und Freiraum wurde im Rahmen des städtebaulichen Konzeptes in der Art Rechnung
getragen, dass durch die Festsetzung der überbaubaren Flächen ein in
Ost-West-Richtung verlaufender geschlossener Bebauungsriegel, der einen
Luftaustausch behindern würde, vermieden wurde. Vor diesem Hintergrund und
unter Berücksichtigung der geringen Siedlungsdichte im Ortskern Havixbecks mit
dem angrenzend vorhandenen Bürgerpark ist von einer gravierenden Beeinträchtigung
des Siedlungsklimas weder im Bestand auszugehen noch ist dies durch die
ergänzende Bebauung im Plangebiet zu erwarten. Eine weitergehende Untersuchung
dieser Fragestellung ist daher im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht
erforderlich.
4.
Im Rahmen der Erschließungsmaßnahmen wurden
Drainageleitungen im Bereich der Friedhofserweiterungsfläche nur für die
westlich anschließenden Teilflächen, die weiterhin für eine Friedhofsnutzung
vorgesehen sind gelegt. Im Bereich der 10. Änderung des Bebauungsplanes wurden
diese noch nicht verlegt. Die Bedenken hinsichtlich eines unkoordinierten
Vorgehens werden daher zurückgewiesen.
5.
Die Aussage, der Rat entscheide gegen die
Aussagen der vorliegenden Gutachten ist unzutreffend. Vielmehr ist festzuhalten, dass es durch den
bei vollständiger Erschließung des Plangebietes zusätzlich erzeugten Verkehr an
der Bestandsbebauung zu einer lediglich geringfügigen Erhöhung der
Gesamtverkehrsgeräusche um bis zu 1 dB führt. Nach Feststellung des zu dem
Bebauungsplan erstellten Schallgutachtens ist damit keine relevante
Verschlechterung der Gesamtsituation verbunden, da Pegeldifferenzen von < 3
dB durch das menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sind. Vor diesem Hintergrund
soll daher trotz der geringfügigen Erhöhung der Lärmbelastung in der Umgebung
des Plangebietes in Abwägung der verschiedenen Belange einer Bebauung der
Flächen im Plangebiet zum Zwecke der Wohnnutzung Vorrang eingeräumt werden.
Die o.g. Einwände werden daher nicht berücksichtigt.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt die Bedenken der Bürger B 10 zur Kenntnis und beschließt, diesen nicht zu folgen.
Ordnungsziffer B 11, Schreiben vom 29.03.2017
1.
Bedenken hinsichtlich der bereits jetzt
überschrittenen Grenzwerte
2. Bedenken hinsichtlich eines mit der Planung verbundenen Gefährdungspotenzials
3. Anregung, von der Planänderung abzusehen
Rechtliche Bewertung
1.
Diese Aussage ist faktisch falsch, da sämtliche
Gutachten aus 2016 lediglich eine Überschreitung der Orientierungswerte
feststellten. In Nahbereichen an Straßen können die Orientierungswerte, deren
Einhaltung wünschenswert ist, oftmals nicht eingehalten werden, weshalb im
Rahmen der Abwägung die Immissionsgrenzwerte der 16. BlmSchV herangezogen
werden. Die Grenzwerte der 16. BlmSchV von 59 dB am Tag und 49 dB in der Nacht
werden im Plangebiet weiterhin unterschritten.
2.
Die Bedenken hinsichtlich eines mit der Planung
verbundenen Gefährdungspotenzials sind nicht nachvollziehbar.
3. Der Anregung, von der Planung abzusehen, wird nicht gefolgt.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt die Anregung und Bedenken des Bürgers B 11 zur Kenntnis und beschließt, diesen nicht zu folgen.
Ordnungsziffer B 12, Schreiben vom 30.03.2017
1.
Bedenken hinsichtlich der geplanten „massiven“
Bebauung angrenzend an das Grundstück der Eigentümerin
2.
Hinweis auf Verstoß gegen das Gebot der
Rücksichtnahme
3.
Bedenken, dass in einem Wohnhaus mit 7
Wohneinheiten mehr Fenster in südlicher Richtung angeordnet werden
4.
Anregung, anstelle des Mehrfamilienhauses eine
Bebauung für Einfamilien/Doppelhaus vorzusehen
5.
Bedenken hinsichtlich der Bebauung aus
Lärmschutzgründen
6.
Bedenken hinsichtlich der Abwicklung des
Baustellenverkehrs
7. Hinweis, dass rechtliche Schritte gegen die Planung vorbehalten werden
Rechtliche Bewertung
1.
Die Bedenken, die geplante Bebauung angrenzend
an das Grundstück der Eingeberin sei zu massiv und verstoße gegen das Gebot der
Rücksichtnahme, werden zurückgewiesen.
Gem. § 1 a Abs. 2 Baugesetzbuch ist die Gemeinde gehalten bei ihrer Planung
sparsam mit Grund und Boden umzugehen. Vor diesem Hintergrund kommt auch der
Frage der Siedlungsdichte eine große Bedeutung zu. Aufgrund der großen
Nachfrage nach Wohnungen im Geschosswohnungsbau in Havixbeck ist es dringend
erforderlich, ortskernnah Bauflächen für diese Bebauungsform zu schaffen. Aus
städtebaulicher Sicht sind innerhalb des Plangebietes zwei Bereiche für die
Entwicklung von Mehrfamilienhäusern geeignet. Zum einen die Bauzeile im Norden
des Plangebietes, da diese an Mehrfamilienhäuser im Bestand angrenzt sowie die
Bauflächen unmittelbar an der Haupterschließungsstraße des Baugebietes Am
Habichtsbach, da von diesen der Verkehr direkt aus dem Gebiet abfließen kann.
Aufgrund der oben beschriebenen Nachfrage hat sich die Gemeinde entschlossen
die auf dieser Grundlage bestehenden Potenziale für Mehrfamilienhäuser im
Plangebiet vollständig zu nutzen und entsprechende Ausweisungen vorgenommen.
2.
Aufgrund der zulässigen Höhe der Mehrfamilienhäuser
von 9,50 m, die der Einfamilienhäuser entspricht, ist nicht davon auszugehen,
dass die geplante Bebauung im Bezug auf das Grundstück der Eingeberin zu einer
unzumutbaren Beeinträchtigung führt zumal sich die geplanten Gebäude im Norden
des Grundstücks der Eingeberin befinden und somit nicht zu einer Verschattung
des Gebäudes führen.
3.
Die Frage, ob in einem Mehrfamilienhaus eine
größere Anzahl von Fenstern in südlicher Richtung angeordnet werden als in
einem Einfamilienhaus ist rein spekulativ. Im Grundsatz müssen die geplanten
Mehrfamilienhäuser wie auch Einfamilienhäuser die gem. Bauordnung
erforderlichen Abstandsflächen einhalten. Einblicke in die jeweiligen
Gartenzonen sind unabhängig von der zulässigen Bebauungsform auch bei Einfamilienhäusern
möglich, die im vorliegenden Fall im Übrigen auch bis zu 2 Wohneinheiten
besitzen können. Von einer abwägungserheblichen Beeinträchtigung der
bestehenden Wohnbebauung ist insofern nicht auszugehen.
4.
Die Anregung, an Stelle des Mehrfamilienhauses
eine Bebauung durch Einfamilienhäuser vorzusehen, wird vor dem Hintergrund des
dringenden Bedarfs an Baugrundstücken für Mehrfamilienhäuser im Havixbeck nicht
gefolgt.
5.
Die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der
Bebauung aus Lärmschutzgründen werden auf Grundlage der Ergebnisse des zu der
Planung erstellten Schallgutachtens, nicht gefolgt.
6.
Im Hinblick auf die Frage der Realisierung der
geplanten Bebauung ist festzustellen, dass nach derzeitigem Stand der Planung
vorgesehen ist, dass der Baustellenverkehr
während der Baumaßnahme in der Zufahrtsstraße über die Baustraße des künftigen
Baugebietes Habichtsbach II abgewickelt wird. Eine Erreichbarkeit der
bestehenden Baugrundstücke wird damit auch zu Zeiten der Baumaßnahme
gewährleistet werden.
7. Der Hinweis, dass sich die Eingeber rechtliche Schritte gegen Planung vorbehalten, wird zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt die Hinweise, Anregungen und Bedenken zur Kenntnis und beschließt, diesen nicht zu folgen.
Ordnungsziffer B 13, Schreiben vom 19.03.2017
1.
Hinweis, dass die Gemeinde ohne Anhörung der
Betroffenen eine Planänderung durchführt
2.
Hinweis auf Vertrauensschaden durch Ausweisung
weiterer Wohnbauflächen an bestehende Wohnbauflächen
3.
Bedenken gegen die Nichterrichtung des
vorgesehenen Fußweges
4.
Bedenken hinsichtlich der Lärmbelastung
5.
Bedenken hinsichtlich der durch die stellenweise
eingebrachten Pflasterung entstehenden Lärmverstärkung
6. Bedenken hinsichtlich der Überschreitung der festgesetzten Orientierungswerte
Rechtliche Bewertung
1.
Die Aussage, die Gemeinde ändere ohne Anhörung
der Betroffenen ihre Planung ist nicht zutreffend. Durch die vorliegend
durchgeführte Offenlage des Bebauungsplanes wird die Beteiligung der Anwohner
sichergestellt.
2.
Ein Vertrauensschaden im Sinne des § 39 BauGB
ist im vorliegenden Fall, in dem angrenzend an bestehende Wohnbauflächen
weitere Wohnbauflächen ausgewiesen werden, nicht erkennbar.
3.
Fragen hinsichtlich des Erwerbs bzw. der Veräußerung
von Grundstücksflächen sind nicht Gegenstand der Festsetzungen des
Bebauungsplanes, dessen Inhalt es ist,
die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde
vorzubereiten und zu leiten.
Die Notwendigkeit auf dem angesprochenen Flurstück 1382 einen Fußweg zu
errichten ist aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes künftig nicht mehr
gegeben. Mit der südlich im Plangebiet vorgesehenen Erschließungsstraße besteht
in geringer Entfernung künftig die Möglichkeit einer Wegeverbindung in
Ost-West-Richtung, so dass die Anlage eines separaten Fußweges, der bisher nur
aufgrund der Friedhofsnutzung erforderlich war, nicht mehr.
4.
Die graphische Darstellung der Isophonen
kategorisiert die Lärmbelastung in zwei Stufen (50-55 dB sowie 55-60 dB). Die
farbige Immissionskarte weist sowohl entsprechend der im Analysefall
vorliegenden Lärmbelastung von 56 dB als auch der im Planfall vorliegenden
Lärmbelastung von 57 dB zutreffend die farbige Darstellung für eine
Immissionsbelastung von 55 – 60 dB aus. Der numerisch angegebene Wert
konkretisiert diese graphische Darstellung.
5.
Die Berücksichtigung von stellenweiser
Pflasterung zur Verkehrsberuhigung ist im Rahmen der Berechnungsvorschrift RLS
90 nicht vorgesehen und bleibt deshalb unberücksichtigt.
6.
Bezüglich der Orientierungswerte ist
festzuhalten, dass diese bereits im Bestand überschritten werden. In
Nahbereichen an Straßen können die Orientierungswerte oftmals nicht eingehalten
werden, weshalb im Rahmen der Abwägung die Immissionsgrenzwerte der 16. BlmSchV
herangezogen werden. Diese setzen für ein Reines und Allgemeines Wohngebiet
eine maximale Belastung durch Verkehrsgeräusche von 59 dB am Tag und 49 dB in
der Nacht fest. Dahingehend ist festzuhalten, dass die Grenzwerte der 16.
BlmSchV am Tag und in der Nacht deutlich unterschritten werden.
Der bei vollständiger Erschließung des Plangebietes zusätzlich erzeugte Verkehr
führt an der Bestandsbebauung zu einer lediglich geringfügigen Erhöhung der
Gesamtverkehrsgeräusche um bis zu 1 dB, mit der nach Feststellung des zu dem
Bebauungsplan erstellten Schallgutachtens keine relevante Verschlechterung der
Gesamtsituation verbunden ist, da Pegeldifferenzen von < 3 dB durch das
menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sind. Vor diesem Hintergrund soll daher trotz
der geringfügigen Erhöhung der Lärmbelastung in der Umgebung des Plangebietes
in Abwägung der verschiedenen Belange einer Bebauung der Flächen im Plangebiet
zum Zwecke der Wohnnutzung Vorrang eingeräumt werden.
Den Bedenken sollte somit nicht gefolgt werden.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt den Hinweis und die Bedenken der Bürger B 13 zur Kenntnis und beschließt, diesen nicht zu folgen.
Ordnungsziffer B 14, Schreiben vom 17.03.2017
1.
Bedenken hinsichtlich der Parkraumsituation
2.
Bedenken hinsichtlich der Entwässerung des
Plangebietes
3.
Bedenken hinsichtlich des Wegfalls der
Grünfläche „Friedhofserweiterung“ sowie Bedenken hinsichtlich des Ankaufs von
Ausgleichsflächen an anderen Orten
4.
Hinweis auf Offenlage des Änderungsplanes
5.
Hinweis, dass die Voraussetzungen des
beschleunigten Verfahrens gem. § 13 a BauGB nicht vorliegen
6.
Hinweis auf bestehende Verkehrssituation
7.
Bedenken hinsichtlich der Durchführung des
Baustellenverkehrs
8. Hinweis auf Zusagen
der Kreisverkehr werde als
„Parkanlage mit Erholungswert“ ausgestattet,
die Straße werde als Spielstraße ausgebaut,
die Friedhofserweiterungsfläche bleibe als Grünfläche erhalten
9.
Anregung, die Friedhofserweiterungsfläche als
„Erholungsraum“ zu erhalten
10. Anregung hinsichtlich verschiedener Verkehrsregelungen
Rechtliche Bewertung
1.
Im Rahmen der Straßenausbauplanung des
Baugebietes Habichtsbach I wurde eine ausreichende Zahl an Stellplätzen im
öffentlichen Raum angeordnet. Diese dienen der Schaffung von Parkmöglichkeiten
für Besucher des Baugebietes und sind gleichmäßig über die einzelnen
Teilquartiere des Baugebietes verteilt. Das entstehen von „Parksuchverkehr”
kann von daher nicht nachvollzogen werden. Hinzuweisen ist allerdings darauf,
dass die im öffentlichen Straßenraum ausgewiesenen Stellplätze gerade nicht der
Unterbringung des im Baugebiet bestehenden privaten Stellplatzbedarfs der von
den Wohnnutzungen ausgeht dienen. Dieser ist, wie es auch in der Begründung des
Bebauungsplanes beschrieben ist, auf den privaten Grundstücksflächen
unterzubringen.
Sofern Bauherren mehr als einen PKW besitzen, sind sie unabhängig von den
bauordnungsrechtlichen Regelungen in der Pflicht auch hierfür auf Ihrem
Grundstück entsprechende Stellplätze vorzusehen.
2.
Die Bedenken hinsichtlich der Entwässerung des
Plangebietes sind unbegründet. Es ist
vorgesehen, dass das Gebiet über den Habichtsbach/ggfls. Graben A entwässert
wird. Hierzu ist in der bestehenden Zufahrtsstraße im Baugebiet eine Anbindung
an den bestehenden Stauraumkanal herzustellen. Auf diese Weise kann eine
leistungsfähige Entwässerung des Plangebietes gewährleistet werden, die nicht
zu einer Beeinträchtigung der bestehenden Siedlung führt. Die Einholung eines
weiteren Gutachtens hierzu ist nicht erforderlich.
3.
Eine ergänzende Bereitstellung von Grün- und
Freiflächen im Plangebiet Habichtsbach I ist aufgrund des unmittelbar westlich
angrenzend gelegenen Bürgerparks nicht erforderlich. Aufgrund der unmittelbar
angrenzenden Siedlungsflächen und der damit einhergehenden Randeffekte
(Verkehr, Beleuchtung etc.) ist eine Eignung des Plangebietes als
Ausgleichsfläche im ökologischen Sinne nicht gegeben.
Den Anregungen, die Flächen in diesem Sinne zu nutzen, wird daher nicht
gefolgt.
4.
In Bezug auf die Bekanntmachung der öffentlichen
Auslegung ist festzustellen, dass die Offenlage des Bebauungsplanentwurfes
ordnungsgemäß nach § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Havixbeck, im
Bekanntmachungskasten im Rathaus und auf
der Homepage der Gemeinde Havixbeck öffentlich bekanntgemacht worden ist.
5.
Wie seitens der Eingeberin zutreffend
beschrieben und in der Begründung des Bebauungsplanes dargelegt, werden für das
Plangebiet die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens gem. § 13 a BauGB
erfüllt. Die Einbeziehung des Bebauungsplanes Habichtsbach II bei der Bewertung
dieser Fragestellung und insbesondere bei der Bewertung der Größenordnung des
zu Grunde gelegten Plangebietes ist nicht erforderlich.
6.
Die von der Eingeberin dargestellte
Verkehrssituation befindet sich südlich des vorliegenden Plangebietes. Aufgrund
der in Richtung Süden fehlenden Verkehrsanbindung besteht für die künftigen
Bewohner des Plangebietes weder Grund noch Notwendigkeit die
Erschließungsstraßen des Baugebietes in Richtung Süden zu nutzen. Insofern kann
eine sachliche Verbindung zwischen dem geschilderten Sachverhalt und dem
Plangebiet nicht hergestellt werden.
7.
Grundsätzlich ist nicht zu bestreiten, dass von
Baustellenverkehren eine Beeinträchtigung der umgebenden Straßennetzes ausgeht.
Daraus eine grundsätzliche Bedenken gegen die vorliegende Planung abzuleiten,
ist jedoch nicht nachvollziehbar. Nach derzeitigem Stand der Planung ist
vorgesehen, dass der Baustellenverkehr
während der Baumaßnahme in der Zufahrtsstraße über die Baustraße des künftigen
Baugebietes Habichtsbach II abgewickelt wird. Damit wird eine Erreichbarkeit
der bestehenden Baugrundstücke auch zu Zeiten der Baumaßnahme gewährleistet.
Eine entsprechende Beschilderung soll fehlgeleitete Baufahrzeuge vermeiden helfen.
8.
Der Ausbau der Straßen im Baugebiet Wohnpark
Habichtsbach ist entsprechend der mit den Anliegern und vom Gemeinderat
beschlossenen Straßenausbauplanung erfolgt. Diese Straßenausbauplanung ist nicht Inhalt dieses
Planverfahrens.
Mit der bisherigen Festsetzung der Flächen im Plangebiet als Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Friedhof ist ein Anspruch für die Anwohner auf einen
dauerhaften Erhalt der Grünfläche nicht
verbunden. Vielmehr ist die Gemeinde gehalten, soweit es die städtebauliche
Ordnung erfordert, Bauleitpläne anzupassen und zu ändern. Vor dem Hintergrund
des nicht mehr bestehenden Bedarfes an Friedhofserweiterungsflächen ist es
daher unter städtebaulichen Gesichtspunkten sinnvoll, im Sinne der
Innenentwicklung eine die Flächen für eine Wohnbebauung zu entwickeln.
9.
Der Anregung, die bisher als öffentliche
Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Friedhof” festgesetzten Flächen als
„Erholungsraum” zu erhalten wird nicht gefolgt. Aufgrund des unmittelbar
angrenzend bestehenden Bürgerparks besteht eine ausreichende Ausstattung des
Wohngebietes mit Grün- und Freiflächen. Auf den für die Friedhofserweiterung nicht mehr benötigten
Flächen soll daher im Sinne der Innenentwicklung eine städtebaulich sinnvolle,
Nachverdichtung vorbereitet werden, um somit die Inanspruchnahme von
Außenbereichsflächen für Siedlungszwecke zu verringern.
10. Die Anregungen hinsichtlich verschiedener Verkehrsregelungen außerhalb des vorliegenden Plangebietes betreffen nicht die Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt die Anregungen und Bedenken der Bürgerin B 14 zur Kentnnis und beschließt, diesen nicht zu folgen.
Ordnungsziffer B 15, Schreiben vom 17.03.2017
1.
Hinweis auf Offenlage des Änderungsplanes
2.
Anregung der Anlieger, die bisher für die
Friedhofserweiterung vorgesehene Fläche als Grünfläche zu erhalten
Rechtliche Bewertung
1.
Im Bezug auf die Bekanntmachung der öffentlichen
Auslegung ist festzustellen, dass die Offenlage des Bebauungsplanentwurfes
ordnungsgemäß nach § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt der Gemeinde Havixbeck, im
Bekanntmachungskasten im Rathaus und auf der Homepage der Gemeinde Havixbeck
öffentlich bekanntgemacht worden ist.
2.
Der Wunsch der Anlieger die bisher für die
Friedhofserweiterung vorgesehenen Fläche als Grünfläche zu erhalten, wird zur
Kenntnis genommen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass in unmittelbarer
Nähe des Baugebietes mit dem Bürgerpark bereits eine großflächige Parkanlage
besteht, sodass aus dem Baugebiet heraus kein funktionaler Bedarf an weiteren
Grünflächen begründet werden kann. Im Sinne der Innenentwicklung und des Gebots
des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden ist es demgegenüber städtebaulich
sinnvoll, diese innerhalb des Siedlungsbereichs gelegenen Flächen einer Wohnbebauung
zuzuführen, um somit die Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen für
Siedlungszwecke zu verringern.
Aufgrund der großen Nachfrage nach Wohnungen im Geschosswohnungsbau in
Havixbeck ist es dringend erforderlich, ortskernnah Bauflächen für diese Bebauungsform
zu schaffen. Aus städtebaulicher Sicht sind innerhalb des Plangebietes zwei
Bereiche für die Entwicklung von Mehrfamilienhäusern geeignet. Zum einen die
Bauzeile im Norden des Plangebietes, da diese an Mehrfamilienhäuser im Bestand
angrenzt sowie die Bauflächen unmittelbar an der Haupterschließungsstraße des
Baugebietes Am Habichtsbach, da von diesen der Verkehr direkt aus dem Gebiet
abfließen kann. Aufgrund der oben beschriebenen Nachfrage hat sich die Gemeinde
entschlossen, die auf dieser Grundlage bestehenden Potenziale für
Mehrfamilienhäuser im Plangebiet vollständig zu nutzen und entsprechende
Ausweisungen vorgenommen. Dabei beschränkt sich die Anordnung von
Mehrfamilienhäuser wie dargestellt auf das an der Haupterschließungsstraße des
Baugebietes Am Habichtsbach gelegene Grundstück.
Ordnungsziffer B 16,
vom 20.03.2017
1.
Anregung, die Bebaubarkeit der Bauflächen im
Plangebiet auf Einzel- und Doppelhäuser zu beschränken
2.
Anregung, im Westen des Plangebietes aus zwei
sehr großen Grundstücken drei Bauplätze zu schaffen
3. Anregung zur Regelung der Vergabe von Grundstücken
Rechtliche Bewertung
1.
Der Anregung, die Bebaubarkeit der Bauflächen im
Plangebiet auf Einzel- und Doppelhäuser zu beschränken, wird nicht gefolgt. Es
ist zutreffend, dass innerhalb Havixbecks ein großer Bedarf nach Bauflächen für
Einzel- und Doppelhäuser besteht. Gleichzeitig besteht jedoch auch ein
dringender Bedarf nach Mehrfamilienhausgrundstücken. Aufgrund der ortskernnahen
Lage des Plangebietes soll dieser Nachfrage im Plangebiet daher angemessen
Rechnung getragen werden, zumal bei der Ausweisung des Baugebietes Habichtsbach
II bereits weitaus überwiegend Baugrundstücke für Einfamilienhäuser entwickelt
wurden.
2.
Der Anregung, an Stelle der aktuell geplanten
zwei sehr großen Grundstücke im Westen drei Bauplätze zu schaffen, wird nicht
gefolgt. Mit der aufgelockerten
Bebauungsstruktur im Westen des Plangebietes soll weiterhin ein klimatischer
Austausch zwischen dem Baugebiet und dem angrenzenden Bürgerpark sichergestellt
werden.
3. Regelungen zur Grundstücksvergabe sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt die Anregungen des Bürgers B 16 zur Kenntnis und beschließt, diesen nicht zu folgen.
Ordnungsziffer B 17, Schreiben vom 06.03.2017
1.
Hinweis zur Schaffung von Bauplätzen und zu
Fragen der Grundstücksvergabe
2. Anregung, eine Bebauung mit Mehrfamilienhäusern im Plangebiet nicht zuzulassen
Rechtliche Bewertung
1.
Die Hinweise zu der Notwendigkeit zur Schaffung
von Bauland in Havixbeck werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch nicht
die Festsetzungen der vorliegenden 10. Änderung des Bebauungsplanes.
Insbesondere Fragen der Grundstücksvergabe sind nicht Gegenstand der
städtebaulichen Planung.
2. Mit der vorliegenden Planung wird durch die Nachverdichtung des bestehenden Baugebietes eine wünschenswerte Nachverdichtung des bestehenden Wohnquartiers vorbereitet, wobei Baugrundstücke sowohl für Einfamilienhausbebauung als auch für Mehrfamilienhausbebauung angeboten werden.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt den Hinweis und die Anregung des Bürgers B 17 zur Kenntnis und beschließt, diesen nicht zu folgen.
Ordnungsziffer B 18, Schreiben vom 19.03.2017
1.
Bedenken hinsichtlich der Anordnung der
Mehrfamilienhäuser
2.
Anregungen hinsichtlich der späteren Gestaltung
der Straßenräume
Rechtliche Bewertung
1.
Die Bedenken hinsichtlich der Anordnung von ca.
vier weiteren Mehrfamilienhäuser können nicht nachvollzogen werden.
Hinsichtlich der Dimension der Gebäude orientieren sich die Festsetzungen an
dem im Baugebiet Habichtsbach I zulässigen Maß und ergänzen damit die
vorhandene Siedlungsstruktur.
2. Die Anregungen zur späteren Gestaltung der Straßenräume mit „Drempeln/Schwellen” werden zur Kenntnis genommen, betreffen jedoch nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplanes.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt die Anregungen und Bedenken der Bürger B 18 zur Kenntnis.
Ordnungsziffer B 19, Schreiben vom 23.10.2016
Anregung hinsichtlich der Gestaltung des Straßenraumes
Rechtliche Bewertung
Die Anregung bezüglich der Gestaltung des Straßenraumes wird zur Kenntnis genommen, betrifft jedoch nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplanes. Dieses ist Gegenstand einer später folgenden Straßenausbauplanung.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt die Anregungen der Bürger hinsichtlich der Gestaltung des Straßenraumes zur Kenntnis.
Ordnungsziffer B 20, Schreiben vom 11.11.2016
Anregung hinsichtlich der Sicherung eines möglichen rückwärtigen Grundstückszugangs
Rechtliche Bewertung
Die Anregung hinsichtlich der Sicherung eines möglichen rückwärtigen Grundstückszugangs werden zur Kenntnis genommen.
Regelungen zum Grundstückserwerb sind jedoch nicht Gegenstand der Bauleitplanung.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt die Anregung der Bürger B 20 zur Kenntnis und stellt fest, dass Regelungen zum Grundstückserwerb nicht Gegenstand der Bauleitplanung sind.
Ordnungsziffer 21, Schreiben vom 24.10.2016
1.
Hinweis, zur Offenlage des Änderungsplanes
2.
Hinweis
hinsichtlich des Erwerbs bzw. der Veräußerung von Grundstücksflächen und
zur Notwendigkeit der Errichtung eines Fußweges auf dem Flurstück 1382
3.
Bedenken hinsichtlich der Beurteilung der
Geräuschimmissionen aufgrund der farbigen Immissionskarte
4.
Bedenken hinsichtlich der durch die stellenweise
eingebrachte Pflasterung entstehenden Lärmbelästigung
5. Bedenken gegen die Überschreitung der festgelegten Orientierungswerte für ein Allgemeines Wohngebiet
Rechtliche Bewertung
1.
Die Aussage, die Gemeinde ändere ohne Anhörung
der Betroffenen ihre Planung ist nicht zutreffend. Durch die vorliegend
durchgeführte Offenlage des Bebauungsplanes wird die Beteiligung der Anwohner
sichergestellt.
2.
Fragen hinsichtlich des Erwerbs bzw. der
Veräußerung von Grundstücksflächen sind nicht Gegenstand der Festsetzungen des
Bebauungsplanes, dessen Inhalt es ist,
die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde
vorzubereiten und zu leiten.
Die Notwendigkeit auf dem angesprochenen Flurstück 1382 einen Fußweg zu
errichten ist aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes künftig nicht mehr
gegeben. Mit der südlich im Plangebiet vorgesehenen Erschließungsstraße besteht
in geringer Entfernung künftig die Möglichkeit einer Wegeverbindung in
Ost-West-Richtung, so dass die Anlage eines separaten Fußweges, der bisher nur
aufgrund der Friedhofsnutzung erforderlich war, nicht mehr.
3.
Die graphische Darstellung der Isophonen
kategorisiert die Lärmbelastung in zwei Stufen (50-55 dB sowie 55-60 dB). Die
farbige Immissionskarte weist sowohl entsprechend der im Analysefall
vorliegenden Lärmbelastung von 56 dB als auch der im Planfall vorliegenden
Lärmbelastung von 57 dB zutreffend die farbige Darstellung für eine
Immissionsbelastung von 55 – 60 dB aus. Der numerisch angegebene Wert
konkretisiert diese graphische Darstellung.
4.
Die Ermittlung der Lärmbelastung erfolgt im
Gutachten auf der Grundlage der Berechnungsvorschrift RLS 90. Diese sieht die
Berücksichtigung des Pflasters zur Verkehrsberuhigung nicht vor.
5.
Bezüglich der Orientierungswerte ist
festzuhalten, dass diese an dem hier betrachteten Immissionsort IP3 bereits im
Bestand überschritten werden. In Nahbereichen an Straßen können die
Orientierungswerte oftmals nicht eingehalten werden, weshalb im Rahmen der
Abwägung die Immissionsgrenzwerte der 16. BlmSchV herangezogen werden. Diese
setzen für ein Reines und Allgemeines Wohngebiet eine maximale Belastung durch
Verkehrsgeräusche von 59 dB am Tag und 49 dB in der Nacht fest. Dahingehend ist
festzuhalten, dass die Grenzwerte der 16. BlmSchV am Tag und in der Nacht
deutlich unterschritten werden.
Der bei vollständiger Erschließung des Plangebietes zusätzlich erzeugte Verkehr
führt an der Bestandsbebauung zu einer lediglich geringfügigen Erhöhung der
Gesamtverkehrsgeräusche um bis zu 1 dB, mit der nach Feststellung des zu dem
Bebauungsplan erstellten Schallgutachtens keine relevante Verschlechterung der
Gesamtsituation verbunden ist, da Pegeldifferenzen von < 3 dB durch das
menschliche Ohr nicht wahrnehmbar sind. Vor diesem Hintergrund soll daher trotz
der geringfügigen Erhöhung der Lärmbelastung in der Umgebung des Plangebietes
in Abwägung der verschiedenen Belange einer Bebauung der Flächen im Plangebiet
zum Zwecke der Wohnnutzung Vorrang eingeräumt werden.
Den Bedenken sollte daher nicht gefolgt werden.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt die Hinweise und Bedenken des Bürgers B 21 zur Kenntnis und beschließt, diesen nicht zu folgen.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat
nimmt die Anregungen der Träger öffentlicher Belange sowie der BürgerInnen zur
Kenntnis und beschließt nach Beratung, unter Berücksichtigung der zu den
vorgebrachten Anregungen und Bedenken getroffenen Einzelbeschlüsse die 10.
Änderung des Bebauungsplanes „Wohnpark Habichtsbach“ mit Begründung als
Satzung.
Finanzielle
Auswirkungen: nein
Finanzielle
Auswirkungen
keine
Klaus Gromöller