Begründung
Die Eigentümer der Grundstücke des Masbecker Heideweges haben mit Schreiben vom 16.03.2017, eingegangen am 21.04.2017 beantragt, den rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Pieperfeld“ so zu ändern, dass im Zuge der Nachverdichtung eine rückwärtige Bebauung ihrer Grundstücke ermöglicht wird. Das Schreiben der Antragsteller ist dieser Verwaltungsvorlage mit einem Übersichtsplan als Anlage 3 beigefügt.
Um dem Wunsch der Antragsteller entsprechen zu können, muss der Bebauungsplan „Pieperfeld“ in der Form geändert werden, dass auf den rückwärtigen Grundstücken eine bebaubare Fläche ausgewiesen wird. Entsprechend dem Umfeld wird im Änderungsbereich eine maximal II-geschossige Bebauung festgesetzt. Die Baukörperhöhe wird mit 9,50 m begrenzt, um auf die umgebende Bebauung in der Höhenentwicklung Rücksicht zu nehmen. Die sonstigen Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes werden auch für den Änderungsbereich übernommen.
Die Erschießung der Grundstücke erfolgt über den Masbecker Heideweg. Da dieser ein Privatweg ist, haben sich die Grundstückseigentümer seinerzeit bereits ein gegenseitiges Wegerecht eingeräumt.
Die Erschließung der Hinterliegerbebauung wird in der Form erfolgen, dass jeweils 2 benachbarte Grundstückseigentümer eine Erschließungsstraße zu den rückwärtigen Grundstücken herstellen und sich auch hierfür gegenseitig ein Wegerecht einräumen.
Der dieser Verwaltungsvorlage als Anlage 2 beigefügte Änderungsplan berücksichtigt die beabsichtigte Planänderung.
Das Verfahren zur Planänderung kann gem. § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) erfolgen. Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn:
1. die Grundfläche des Plangebietes weniger als 20.000 qm beträgt,
2. es sich nicht um ein Vorhaben handelt, welches eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung auslöst oder Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Flora, Fauna, Habitat oder Vogelschutzgebieten liefert.
Im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekanntzumachen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden soll und wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die we-sentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.
Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses kann mit der öffentlichen Auslegung verbunden werden.
Ich empfehle Ihnen daher, die Änderungsplanung für die Dauer eines Monats gem. § 13 a Abs. 3 Nr. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat
beschließt nach Beratung die Aufstellung eines Planes zur 5. Änderung des
Bebauungsplanes „Pieperfeld“, und zwar im Verfahren gem. § 13 a BauGB. Ziel der
Planung ist die
Schaffung der Möglichkeit einer Bebauung der rückwärtigen Grundstücke des
Masbecker Heideweges.
Der zu ändernde
Bereich ist in dem der Verwaltungsvorlage Nr. 042/2017 als Anlage 1 beigefügten
Planausschnitt umrandet dargestellt.
Darüber hinaus
beschließt der Gemeinderat den als Anlage 2 dieser Verwaltungsvorlage
beigefügten Änderungsplan zur 5. Änderung des Bebauungsplanes „Pieperfeld“ für
die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen, um der betroffenen Öffentlichkeit
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Finanzielle
Auswirkungen: nein
Finanzielle Auswirkungen
keine. Die Planänderungskosten werden von den Antragstellern getragen.
Klaus Gromöller