2. Begründung
Sachverhalt
und Stellungnahme
Seit dem 01.01.2000 ist die Abfallsatzung der Gemeinde
Havixbeck in Kraft. Zum 01.01.2003 wurde aufgrund der Entsorgung von
gewerblichen Abfällen die 1. Änderungssatzung erlassen. Zum 01.01.2005 erfolgte
aufgrund des Vollzuges des Elektro- und Elektronikgesetzes der Erlass der 2.
Änderungssatzung.
Nunmehr ist aufgrund des zum 01.01.2011in Kraft tretenden neuen
Müllabfuhrvertrages eine Anpassung der Satzung notwendig. Außerdem sind einige
redaktionelle Änderungen erforderlich.
Bei der Überarbeitung wurde die vom Städte- und Gemeindebund
zuletzt am 24.11.2006 herausgegebene Muster-Satzung zugrunde gelegt.
Zur besseren Übersichtlichkeit erfolgt die Einarbeitung aller Änderungen in der
hiermit vorgelegten Neufassung der Abfallsatzung. (Änderungen sind zur Verdeutlichung
in „fett“ gedruckt.)
Zu den einzelnen Änderungen mache ich folgende Anmerkungen.
Zu § 2 (2), § 4,
Anlage :
Redaktionelle Änderung: Das
KrW-/AbfG, § 3, einschl. der dazu erlassenen Rechtsverordnung formuliert den
Begriff der gefährlichen Abfälle. Damit
sind die Abfälle gemeint, die bislang als schadstoffhaltige Abfälle bezeichnet
wurden. Die Bezeichnung wurde entsprechend angepasst.
Im europäischen Abfallkatalog werden die gefährlichen Abfälle mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet.
Zu
§ 3:
Vom Einsammeln und Befördern nach § 15 (3) KrW-/AbfG sind bestimmte Verkaufsverpackungen im Sinne des § 3 der Verpackungsverordnung (VerpackV) ausgeschlossen.
Es handelt sich hierbei um
Transport- bzw. Umverpackungen.
Zur besseren Verdeutlichung sind diese Begriffe im Satzungstext aufgeführt.
Zu
§ 6:
Die Pflanzen-Abfall-Verordnung wurde
zum 01.05.2003 aufgehoben.
In Havixbeck ist mit Allgemeinverfügung (Grundlage § 27 KrW-/AbfG) vom
13.11.2006 das Verbrennen von Schlagabraum von landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch
genutzten Grundstücken jeweils i.d.Z. vom 15.10.- 15.03. des Folgejahres
erlaubt.
Zu
§ 7:
Eine weitere Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang besteht für Abfälle, die freiwillig in Wahrnehmung der Produktverantwortung vom Hersteller zurückgenommen werden.
Diese Formulierung fehlte im bisherigen Satzungstext.
Zu
§ 9:
Redaktionelle Änderung. Die derzeit geltende Satzung des Kreises wurde aufgeführt.
Zu
§ 10:
Ab dem 01.01.2011 besteht ein neuer Müllabfuhrvertrag. Die Vertragspartner haben sich darauf geeinigt, das als 90-l-Gefäß bezeichnete Restmüllgefäß entsprechend der DIN-Norm als 80-l-Gefäß zu bezeichnen. Dieses wurde vorgenommen.
Hinweis: Bei der Berechnung der Abfallgebühr wurde diese Änderung ebenfalls bei der Berechnung der literbezogenen Abfallgebühr berücksichtigt.
Weiterhin wurden zur Verdeutlichung die Farben der Abfallgefäße sowie die Depotcontainer für Glas und die Sammlungsbehälter des Wertstoffhofes mitaufgeführt.
Zu
§ 12:
Zur Verkehrssicherheit, insbesondere zur barrierefreien Benutzung der Gehwege, ist wichtig, dass die Abfallgefäße nicht unnötig im öffentlichen Verkehrsraum stehen.
Zur Verdeutlichung wurde in (4) aufgeführt, dass die Abfallbehälter unverzüglich auf das Grundstück zurückzustellen sind.
Zu
§ 13:
In die Glascontainer
können/dürfen u.a. keine Glasscheiben
eingeworfen werden. Zur Verdeutlichung ist der Klammerzusatz:
Flaschen-/Behälterglas aufgenommen worden. Ebenfalls, die vorzunehmende
3-fach-Trennung.
Bezüglich des Lärmschutzes der Anwohner sind die Einwurfzeiten, welche auch auf
den jeweiligen Containern stehen, aufgenommen worden.
Zu
§ 15:
Nach dem neuen Müllabfuhrvertrag wird der Unternehmer im gesamten
Kreisgebiet die Touren bereits ab 6.00 Uhr starten. Dort, wo nach der Geräte-
und Maschinenlärmverordnung ein Beginn erst ab 7.00 Uhr erlaubt ist
(Wohngebiete) ist, wird nach wie vor erst ab 7.00 Uhr geleert.
Um eine einheitliche Regelung für alle Haushalte zu treffen, ist die Bereitstellungszeit der Gefäße auf 6.00 Uhr festgelegt worden.
Zu
§ 16:
Seit der Aufnahme des Betriebes des neuen Wertstoffhofes zum 1.6.2009, kann
Vertikutiergut in der Zeit vom 01.3.-31.8. abgegeben werden.
Diese neue Regelung wurde in den Satzungstext aufgenommen.
Zur Anlage:
Es erfolgten geringe Anpassungen in der Zuordnung von bestimmten Abfallstoffen:
-Leuchtstoffröhren unterliegen nach dem Elektro- und Elektronikgesetz der Herstellerrücknahme. Diese Abfallstoffe werden seit 2003 am Wertstoffhof gesammelt.
-Arzneimittel aus privaten Haushalten werden nicht mehr am Schadstoffmobil angenommen. Es ist eine Entsorgung über die Restmülltonne vorzunehmen.
Ich schlage vor, den beiliegenden Satzungstext zu beschließen.
Der Bürgermeister
Gromöller
1. Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt nach Beratung die Neufassung der Abfallsatzung in der Gemeinde Havixbeck:
(Text siehe Anlage)