Betreff
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Aufgabenübertragung Abfall im Kreis Coesfeld
Vorlage
082/2016
Aktenzeichen
FB II/2 867-02
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung

Ausgangslage

Die Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld haben auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 8. Juni 2009 die Aufgabe der Sammlung und Beförderung von Abfällen (insbesondere Rest- und Bioabfällen und Altpapier) ab dem 1. Januar 2011 auf die Stadt Lüdinghausen übertragen. Die sonstigen bei den Städten und Gemeinden liegenden Aufgaben im Bereich der Abfallentsorgung (u.a. Satzungsrecht, Gebühreneinzug, Abfallberatung) sind bei den Städten und Gemeinden verblieben.

 

Auf dieser Grundlage wurde im Jahr 2009 durch die Stadt Lüdinghausen ein EU-weites Vergabeverfahren für die notwendigen Entsorgungsdienstleistungen in den Städten und Gemeinden durchgeführt. Diese bestehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung endet mit Ablauf der bestehenden Sammelverträge zum 31. Dezember 2018. Die Fortsetzung der Zusammenarbeit der Städte und Gemeinden bedarf daher einer erneuten Vereinbarung auf Grundlage einer entsprechenden Beschlussfassung in den Gremien der beteiligten Städte und Gemeinden. Darüber hinaus ist erneut die Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde einzuholen. Aufgrund des notwendigen Zeitbedarfs für

 

        die Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde (2016)

        die Durchführung der Vergabeverfahren (2017)

        die Vorbereitungszeit des/der Bestbieter auf die Leistungsaufnahme (2018)

 

ist (wie bereits im Jahr 2009) eine entsprechende rechtzeitige Beschlussfassung in den zuständigen Gremien notwendig.

 

Vorteile einer Fortsetzung der interkommunalen Zusammenarbeit

Die Städte und Gemeinden im Kreis Coesfeld haben bereits durch die bestehende Zusammenarbeit frühzeitig erkannt, dass es vorteilhaft ist, im Bereich der Sammlung von Abfällen zusammenzuarbeiten. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Sammel- und Transportaufgaben in NRW auf der Ebene der Städte und Gemeinden angesiedelt sind, während in der Mehrzahl der Bundesländer diese Aufgabe bei den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten liegt. Die Vorteile einer Zusammenarbeit liegen daher insbesondere in folgenden Bereichen:

·         Reduzierung der Anzahl der notwendigen Vergabeverfahren

·         Kosteneinsparungen auf Seiten der Auftragnehmer durch Nutzung von Synergieeffekten bei der Leistungsdurchführung (u.a. bessere Fahrzeugauslastung, gemeinsamer Personalpool, Optimierung der Logistik)

·         Nutzung weiterer Einsparmöglichkeiten, falls die in den Kommunen zu erbringenden Leistungen inhaltlich aufeinander abgestimmt sind.

 

Zwischenzeitlich haben sich daher in den vergangenen Jahren zahlreiche weitere Kommunen in NRW ebenfalls zu einer Zusammenarbeit im Bereich der Abfallsammlung entschlossen (z.B. Gründung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft im Kreis Olpe, öffentlich-rechtliche Vereinbarung von Kommunen im Kreis Euskirchen, Aufgabenübertragung auf den Abfallwirtschaftsverband im Kreis Lippe).

 

Durch eine Fortsetzung der Zusammenarbeit und Nutzung entsprechender Synergieeffekte besteht daher künftig auch im Kreis Coesfeld die Möglichkeit, die bestehenden Entsorgungskosten weiterhin auf einem günstigen Niveau zu halten bzw. mögliche Kostensteigerungen (aufgrund der derzeitigen Marktlage) auf ein Minimum zu begrenzen.

 

Vorgesehene bzw. notwendige Anpassungen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gegenüber der bestehenden Vereinbarung aus dem Jahr 2009

 

1.   Die Verwaltungen der beteiligten Städte und Gemeinden haben bereits Anfang 2016 Gespräche über die mögliche Fortsetzung der interkommunalen Zusammenarbeit aufgenommen. Hierbei hat sich zunächst herausgestellt, dass die Stadt Lüdinghausen aufgrund fehlender personeller Kapazitäten nicht mehr in der Lage sein wird, die Aufgaben zu übernehmen und die notwendigen Vergabeverfahren verantwortlich durchzuführen. Nachfolgend wurde daher geprüft, ob es zulässig ist, eine Aufgabenübertragung an den Kreis Coesfeld vorzunehmen. Auch künftig soll jedoch (wie mit der letzten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung) insbesondere die Satzungshoheit, die Gebührenveranlagung und der Gebühreneinzug als auch die Abfallberatung bei den jeweiligen Kommunen verbleiben. Die rechtliche Vorprüfung hat ergeben, dass eine entsprechende Aufgabenübertragung zulässig erscheint.

 

2.   In einem zweiten Schritt ist vorgesehen, dass der Kreis Coesfeld die entsprechenden Aufgaben auf die Wirtschaftsbetriebe Coesfeld GmbH überträgt („WBC“). Die WBC würde nachfolgend die notwendigen Vergabeverfahren im eigenen Namen, jedoch unter Berücksichtigung der Satzungsregelungen der jeweiligen Kommunen durchführen. Die Abrechnung der durch die zu beauftragenden Dritten erbrachten Leistungen erfolgt für jede Kommune gesondert.

 

Eine direkte Aufgabenübertragung der Kommunen auf die WBC ist nicht möglich, da § 5 Abs. 6 Satz 4 Landesabfallgesetz NRW vorsieht, dass kreisangehörige Städte und Gemeinden Entsorgungsaufgaben einvernehmlich schriftlich auf die Kreise übertragen können. Anschließend ist die vorgesehene Übertragung durch den Kreis auf die WBC möglich.

 

3.   Durch die Aufgabenübertragung an den Kreis Coesfeld besteht zudem die Möglichkeit, dass auch die originär beim Kreis Coesfeld liegenden Entsorgungsaufgaben (z. B. Stellung der Anlieferstellen) bereits bei der Ausschreibung der Sammlung berücksichtigt werden können. Dies eröffnet weitere Optimierungsmöglichkeiten bei der Leistungsdurchführung. Die für den Kreis Coesfeld ausgeschriebenen Leistungen werden mit dem Kreis Coesfeld bzw. der WBC abgerechnet.

 

4.   In der bestehenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung war eine Regelung enthalten, wonach die übrigen Kommunen die bei der Stadt Lüdinghausen anfallenden Verwaltungskosten für Ausschreibung und Abwicklung der abzuschließenden Verträge anteilig tragen. Eine entsprechende gesonderte Regelung ist künftig nicht notwendig, da der Kreis Coesfeld die entsprechenden Aufwendungen direkt in seiner Gebührenkalkulation berücksichtigen kann.

 

5.   Die Verwaltung schlägt zudem vor, auf die bisher vorgesehene gesonderte Einrichtung eines Beirats zur Vorbereitung der Vergabeverfahren zu verzichten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die notwendigen Abstimmungen zwischen den Kommunen durch eine regelmäßig tagende interkommunale Arbeitsgruppe, bestehend aus den zuständigen Mitarbeitern der Kommunen, ausreichend sichergestellt werden. Zudem erfolgt die Ausschreibung auf Grundlage der von den jeweiligen Kommunen zu beschließenden Abfallsatzung, so dass der Einfluss der Kommunen auf die Leistungserbringung auf diesem Weg ausreichend sichergestellt ist.

 

6.   Die Dauer der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung soll wie bisher zunächst auf acht Jahre befristet werden. Abweichend ist jedoch eine Verlängerung um weitere acht Jahre vorgesehen, falls nicht einer der Vertragspartner von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht.

 

 

Hinweis zu möglicherweise vorzusehenden Satzungsänderungen

Soweit für die auszuschreibende Vertragslaufzeit (ab dem 1. Januar 2019) Satzungsänderungen vorgesehen sind, wären die entsprechenden Beschlüsse gesondert vor Ausschreibungsbeginn zu fassen (spätestens bis Dezember 2016).

 

 

Beschlussvorschlag

Der Rat der Gemeinde Havixbeck stimmt dem Abschluss der in der Anlage zur Vorlage 082/2016 beiliegenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu und beauftragt den Kreis Coesfeld die erforderliche Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde einzuholen.

 

Finanzielle Auswirkungen:                       ja     

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Der Kreis Coesfeld wird seine Aufwendungen direkt in der eigenen Gebührenkalkulation berücksichtigen und die von den Kommunen zu zahlenden Abfallgebühren entsprechend anpassen.

Gleichzeitig wird der bislang in den gemeindlichen Gebührenkalkulationen berücksichtigte Verwaltungskostenanteil für die Stadt Lüdinghausen gestrichen.

Es erfolgt eine entsprechende Berücksichtigung bei den Aufwendungen beim Produkt 1105.

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Böse