Betreff
Ergänzende Erläuterungen zum Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Havixbeck
Vorlage
056/2016
Aktenzeichen
FB II/2 121-03
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung

Bereits in der Vorlage Nr. 031/2016 wurde eine umfangreiche Begründung zum Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung (OBVO) gegeben. Insoweit verweise ich auf meine Ausführungen.

Bei der Vorberatung dieser Vorlage im Ausschuss für Umwelt, Denkmal, Feuerwehr und Friedhof vom 13.04.2016 wurde vorgeschlagen, die Beratungen zu diesem Thema in die nächste Sitzungsfolge zu verschieben. Den Ausschussmitgliedern stellten sich zahlreiche Fragen, die nicht mit Hilfe der Vorlage 031/2016 beantwortet werden konnten. Weiterhin konnten die Änderungen gegenüber der bisherigen OBVO nicht nachvollzogen werden, da die zum Erlass der Neuen herangezogene, vom Städte- und Gemeindebund herausgegebene Musterverordnung nicht beigefügt war.

 
Mit Mail vom 10.05.2016 hat Herr Wesselmann stellvertretend Fragen / Klärungsbedarf zur Vorlage 031/2016 der Verwaltung vorgelegt:

  1. „Zur Vorlage soll die zugrunde gelegte Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes beigefügt werden“
    Antwort:
    Die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes, Stand September 2009, wird wegen des Umfangs in session eingepflegt.

  2. „Es soll eine zweite Synopse bzw. Darstellung erfolgen, mit der die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes mit dem Satzungsentwurf der Gemeinde Havixbeck verglichen wird.“
    Antwort:
    In der Anlage zu dieser Vorlage (und ebenfalls in session) ist eine Änderungssynopse beigefügt.
     
  3. „Auf Basis des Vergleiches in Punkt 2 soll dargestellt werden, in welchen Punkten und mit welcher Begründung von der Mustersatzung abgewichen wurde.“
    Antwort:

Die Abweichungen sind als Anmerkungen in rot zu den einzelnen Paragraphen kenntlich gemacht.

  1. „In § 1 2.2.3 ist als Anlage auch ein Denkmal erwähnt. Oft ist ein Denkmal nicht als ein Solches zu erkennen. Besteht eine Verpflichtung bzw. Möglichkeit der Kennzeichnung eines Denkmals (auch Naturdenkmals)?“
    Antwort:
    Es besteht keine gesetzliche Kennzeichnungspflicht. Die freiwillige Kennzeichnung aller Denkmäler in Havixbeck würde besondere Kosten verursachen.
    Sollte sich bei einer zukünftigen Ahndung der Beschuldigte auf die Nichterkennbarkeit des Denkmals berufen, könnte dieses bei der Festlegung des Geldbuße berücksichtigt werden.

  2. „Mit dem Landschaftsplan Baumberg Nord erhält die Gemeinde Havixbeck ein Naturschutzgebiet. Muss dieses in der Satzung in besonderer Weise erwähnt werden? Welche gesetzlichen Grundlagen gilt es zu beachten und sollten Beachtung finden?“
    Antwort:
    Wenn entsprechende Schutzgebiete ausgewiesen werden, wird dieses aufgrund des Landschaftsgesetzes (LG) i.V.m. u.a. dem Bundesnaturschutzgesetz vom zuständigen Satzungsgeber (hier Kreis Coesfeld) erlassen. Die entsprechenden Satzungen enthalten festgesetzte Geh- und Verbote mit entsprechender Sanktion. Eine Erwähnung in der zur Beratung stehenden OBVO der Gemeinde Havixbeck ist nicht nur nicht notwendig sondern erübrigt sich mangels fehlender Zuständigkeit bzw. Ermächtigungsgrundlage.

  3. „In § 7 1) ist die Rede davon, dass Abfall aus dem Haushalt nicht in Abfallbehälter gefüllt werden darf, die auf Verkehrsflächen oder Anlagen stehen. Worin unterscheidet sich Abfall von Glasmüll, Elektroschrott, Altkleidern, die in entsprechenden Containern eingesammelt werden. Der § 7 sollte genauer formuliert werden.
    Worin unterscheiden sich Abfallbehälter, Recyclingcontainer und Sammelbehälter? Bedeutet der 4), dass man Glas und Elektroschrott neben die Container stellen darf, wenn es den öffentlichen Verkehr nicht erschwert?“


Antwort:

·         Die Abs. 1, 2 und 3 wurden wortwörtlich aus der Musterverordnung übernommen und sollten auch so formuliert bleiben.

·         Begriffe:
Abfall – beeinhaltet alles, wovon sich ein Abfallerzeuger entledigen will, also auch Glasmüll, Elektroschrott, Altkleider…
Abfallbehälter – Mülltonnen bzw. öffentliche Straßenpapierkörbe
Recyclingcontainer –
Container für z.Z. Altkleider, Glas bzw. Elektrokleingeräte
Sammelbehälter – hier wie Recyclingcontainer zu verstehen, da es sich um Regelungen zum gewerblichen Recyclingabfall handelt

·         In § 32 StVO ist geregelt, dass es verboten ist, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.
Sollte Jemand einen derartigen Verstoß begehen, ergibt sich die gesetzliche Zuständigkeit für das Straßenverkehrsamt.
In den übrigen Fällen, also wenn der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird, finden die Abs. 1 bis 3 Anwendung, d.h. die Ahndung erfolgt durch die örtliche Ordnungsbehörde.

  1. „Im § 9 ist unter Punkt 2 die Rede von „anderen Aktivitäten“. Diese Begrifflichkeit ist wenig konkret und kann entfallen. Bitte entsprechend den Punkt 2 umformulieren.“
    Antwort:
    Auch hier wurden die Formulierungen der Musterverordnung so übernommen. Die anderen Aktivitäten sind verdeutlicht durch den Zusatz: …insbesondere Skatebordfahren und Fahren mit …

  2. Unter § 12 (gemeint ist wohl § 15) Punkt 1.1.2 ist das Ausklopfen von Kleidern eine Tätigkeit, die die Mittagsruhe stört? Was ist darunter zu verstehen? In der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Billerbeck fehlt diese Tätigkeit in der Auflistung. Müssen wir das wirklich mit in die Aufzählung aufnehmen?“
    Antwort:
    Zur Mittagsruhe fehlt es gänzlich an Vorschlägen der Musterverordnung. Wie in der Änderungssynopse vermerkt, ist der Städte- und Gemeindebund am 20.05.2016 um Stellungnahme gebeten worden, warum eine solche Regelung nicht vorgeschlagen wurde. Weiterhin wurde angefragt, ob gegen die vorgesehenen Formulierungen zu § 15 Bedenken bestehen.
    Eine Antwort steht noch aus.
    Die Rechtsgrundlagen zum Erlass einer solchen Regelung sind in der Synopse dargestellt. Bei den einzelnen Formulierungen wurden die bisherigen Formulierungen aus der alten OBVO so übernommen.
    Ich schlage vor, die Formulierungen so zu belassen, es sei denn wider Erwarten erfolgt eine anderslautende Äußerung vom Städte- und Gemeindebund.
    In diesem Falle werde ich eine erneute Beratung vorlegen.

  3. „Im § 14 fehlt bei der Definition des Brauchtumsfeuers der Satz:
    Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann ist. Das bedeutet, dass Einzelpersonen oder kleine Personengruppen nicht in den Kreis derjenigen fallen, die ein Brauchtumsfeuer abbrennen dürfen.“

Antwort:

Es wurde bewusst auf eine begriffliche Definition verzichtet. Begriffe Brauchtum bzw. Brauchtumspflege sind nicht eindeutig gesetzlich geregelt und unterliegen sicherlich zeitlichen Veränderungen.  Vielfach werden Osterfeuer auch von Nachbarschaften veranstaltet und dienen auch hier dem Gemeinschaftssinn. Eine Beschränkung auf Feuer, die von jedermann im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung zugänglich sein müssen, würde m.E. zu weit gehen.
Eindeutig ist, dass der Zweck des Osterfeuers nicht auf die schlichte Abfallverbrennung zielen darf.

 

  1. „Kann das Betteln an Haustüren per Verordnung untersagt werden?“

Antwort:
In Nordrhein-Westfalen sind Sammlungen grundsätzlich nicht verboten.

Für Nordrhein-Westfalen wurde das Sammlungsgesetz durch das Gesetz zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen vom 25.11.1997 aufgehoben. Nach Aufhebung der spezialgesetzlichen Regelung ist die Rechtmäßigkeit von Sammlungsaktivitäten anhand von § 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG) zu beurteilen. Maßnahmen nach § 14 OBG können durch die Ordnungsbehörden allerdings nur im Einzelfall getroffen werden, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Eine Maßnahme im Sinne des § 14 OBG ist somit eine meist konkrete, individuelle Regelung.

 

Da es sich bei einer OBVO um eine abstrakt generelle Regelung, d. h. eine Regelung, die sich an eine Vielzahl von Personen in einer Vielzahl von Fällen richtet, handelt, kann eine entsprechende Regelung nicht auf den § 14 OGB gestützt werden.

 

Nach § 27 OBG  können die Ordnungsbehörden zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Verordnungen erlassen.

 

Zweck einer OBVO ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Straßen und in Anlagen im Gemeindegebiet. Somit kommt ein Verbot des Bettelns nur auf öffentlichen Verkehrsflächen und nicht auf Privatgrundstücken bzw. an Haustüren in Betracht.

Fraglich ist weiter, ob das Betteln eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Diesbezüglich ist zwischen stillem und aggressivem Betteln zu unterscheiden:

 

Ein Bettler, der entweder still oder durch entsprechende Worte um eine Gabe bittet, ohne den Passanten verbal oder körperlich zu bedrängen oder bei Ausbleiben der gewünschten Spende zu belästigen, gefährdet nicht die öffentliche Sicherheit. Auch die öffentliche Ordnung ist in diesem Fall nicht tangiert.

Aggressives Betteln hingegen kann, je nach den näheren Umständen, strafrechtlich oder als Belästigung im Sinne des § 118 OWiG relevant sein, jedenfalls stellt es einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar, da es die Mindestvoraussetzungen für ein friedliches Zusammenleben missachtet. (aggressiv= Belästigung, Angehen von Passanten, in den Weg stellen, Anfassen…)

Ein generelles Verbot des Bettelns, ohne entsprechende Unterscheidung, mittels Verordnung wäre damit rechtswidrig. 

 

Anders als in Großstädten mit entsprechendem Publikumsverkehr in Fußgängerzonen oder in Bahnhofsnähe, scheint ein Verbot des aggressiven Bettelns auf öffentlichen Verkehrsflächen in Havixbeck bisher nicht angezeigt.

 

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung den Entwurf der als Anlage 1 der Vorl. 031/2016 beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Havixbeck.

Die Verwaltung hat anschließend das weitere, gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsverfahren durchzuführen:

  1. Beteiligungsverfahren von Trägern öffentlicher Belange zu § 15 Mittagsruhe und § 13 Fäkalien-, Dung- und Klärschlammabfuhr i.V.m. § 5 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz NRW (LImSchG)
  2. Öffentliche Auslegung nach § 5 Abs. 3 LImSchG i.V.m. § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB).

Sollten keine Stellungnahmen bzw. Einwendungen abgegeben werden, die einer Beschlussfassung des Gemeinderates bedürfen, ist die ordnungsbehördliche Verordnung damit beschlossen.

Die erforderliche Zustimmung der Bezirksregierung zu § 15 Mittagsruhe und § 13 Fäkalien-, Dung und Klärschlammabfuhr i.V.m. § 5 Abs. 4 LImSchG ist einzuholen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                       nein

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Keine

 

 

Der Bürgermeister

 

 

 

Klaus Gromöller