Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 17, Enthaltungen: 12

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung die Änderung der bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften gem. § 86 BauO NRW zum Bebauungsplan „Wohnpark Habichtsbach“ hinsichtlich der Änderung der festgesetzten Hauptfirstrichtung in einem Teilbereich des Bebauungsplanes, welcher in dem der Verwaltungsvorlage Nr. 116/2011 als Anlage 1 beigefügten Planausschnitt umrandet dargestellt ist.

 

Darüber hinaus beschließt der Gemeinderat die Veränderung in der Form, dass die ehemals traufenständig festgesetzte Firstrichtung nunmehr in traufen- oder giebelständiger Form gewählt werden kann. Die Änderung ist in dem der Verwaltungsvorlage Nr. 116/2011 als Anlage 2 beigefügten Planausschnitt dargestellt.


Die Verwaltungsvorlage 116/2011 liegt vor.

 

Ausschuss für Bau und Verkehr am 24.11.2011, TOP 14