Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0, Enthaltungen: 3

Der Ausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung die Änderung der bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften gem. § 86 BauO NRW zum Bebauungsplan „Wohnpark Habichtsbach“ hinsichtlich der Änderung der festgesetzten Hauptfirstrichtung in einem Teilbereich des Bebauungsplanes, welcher in dem der Verwaltungsvorlage Nr. 116/2011 als Anlage 1 beigefügten Planausschnitt umrandet dargestellt ist.

 

Darüber hinaus beschließt der Gemeinderat die Veränderung in der Form, dass die ehemals traufenständig festgesetzte Firstrichtung nunmehr in traufen- oder giebelständiger Form gewählt werden kann. Die Änderung ist in dem der Verwaltungsvorlage Nr. 116/2011 als Anlage 2 beigefügten Planausschnitt dargestellt.

 


Die Verwaltungsvorlage Nr. 116/2011 liegt vor.

 

Der Vorsitzende gibt der anwesenden Architektin Frau Castro Balbi die Gelegenheit, ihr gefertigtes Modell zu erläutern.

Die Architektin erklärt, dass die potentiellen Bauherren beabsichtigen, ein Wohnhaus mit zwei Wohnungen zu errichten, wobei ein Baukörper vorgesehen ist, dessen Hauptfirstrichtung orthogonal zur Straßen verlaufen soll.

Hintergrund ist, dass der eine Bauherr durch Krankheit in seiner Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt ist und infolgedessen auf die Benutzung einer ebenerdigen Wohnung angewiesen ist. Damit der 2. Bauherr ebenfalls das Erdgeschoss zumindest zu einem kleinen Teil nutzen kann, ist die vorliegende Planung für ein Wohnhaus mit zwei Wohnungen entstanden. Das Gebäude reiht sich mit seinem Pultdach in die Bebauung ein und dominiert nicht durch ein  Staffelgeschoss mit Flachdach.
Die Besonnung des Nachbargebäudes mit dem Balkon an der Nordwestseite im Obergeschoss wird nicht beeinträchtigt.

Die Grundstückseigentümerin des angrenzenden Nachbargrundstückes hat der beabsichtigten Planung schriftlich zugestimmt.

Sodann lässt der Ausschussvorsitze über den Beschlussvorschlag der Verwaltungsvorlage abstimmen.