Begründung
Zu Punkt 1 des Beschlussvorschlags – Haushaltssatzung:
Die bisherigen Beratungen in den Fachausschüssen sowie in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 20.04.2016 brachten die in der beigefügten Änderungsliste 02/2016 dargestellten Veränderungen im Ergebnis- und Finanzplan.
Infolge der Veränderungen des Haushaltsvolumens ergeben sich folgende Beträge in der Haushaltsatzung 2016.
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemein-den voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf 24.095.919 €
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 25.082.435 €
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden
Verwaltungstätigkeit auf 21.889.503 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden
Verwaltungstätigkeit auf 22.103.235 €
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Investitionstätigkeit auf 2.015.195 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Investitionstätigkeit auf 5.281.470 €
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der
Finanzierungstätigkeit auf 4.000.000 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der
Finanzierungstätigkeit auf 370.580 €
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf
3.190.000 €
festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf
1.727.000 €
festgesetzt.
§4
Die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf
986.516 €
festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen wer-den dürfen, wird auf
3.000.000 €
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2016 wie folgt festge-setzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 340 v.H.
1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 680 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 435 v.H. .
§ 7
Sofern Stellen im Stellenplan mit einem „kw“-Vermerk versehenen sind, dürfen diese Stellen bei einem Ausscheiden des Stelleninhabers nicht oder nur zu dem ausgewiesenen Anteil wieder besetzt werden.
Sofern Stellen im Stellenplan mit einem „ku“-Vermerk versehenen sind, so sind die Stellen nach dem Freiwerden in eine niedrigere Entgeltgruppe umzuwandeln.
§ 8
Die festgesetzten Budgetierungsregelungen sind mit ihren haushaltsrechtlichen Auswirkungen Bestandteil dieser Haushaltssatzung.
Zu Punkt 2 des Beschlussvorschlags – Stellenplan:
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 20.04.2016 ist dem Rat eine mehrheitliche Beschlussempfehlung (8 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 3 Enthaltungen) gegeben worden.
Zu Punkt 3 des Beschlussvorschlags – Mittelübertragung:
Gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 GO NRW gilt die Haushaltssatzung für ein Haushaltsjahr und damit auch die gem. § 78 Abs. 2 GO NRW in der Haushaltssatzung enthaltenen Festsetzungen im Ergebnis-und Finanzplan.
Bei der Aufstellung des Haushaltsplans lässt sich nicht immer genau absehen, ob die veranschlagten Ermächtigungen bis zum Ende des Haushaltsjahres wie geplant in Anspruch genommen werden können. Gerade bei größeren Investitionsmaßnahmen kommt es in der Umsetzung häufig zu Verzögerungen, die eine Fortführung der Maßnahmen über das Haushaltsjahr hinaus erfordern. Jedoch sind diese Faktoren nicht immer so rechtzeitig erkennbar, dass auch im Folgejahr ausreichende Haushalt mittelbereitgestellt werden können.
Gemäß § 22 Abs. 1 der GemHVO NRW sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. Der Bürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen. Durch die Übertragung von Ermächtigungen werden die Ansätze der Haushaltspositionen im neuen Haushaltsplan entsprechend erhöht. Für das abgelaufene Haushaltsjahr 2015 ergibt sich eine Verbesserung gegenüber der Planung, die zu höheren Belastungen des Folgejahres 2016 führt. Bei der Übertragung einer Ermächtigung bleibt die sachliche Bindung an den ursprünglich im Haushaltsplan veranschlagten Betrag und den ausgewiesenen Zweck bestehen. Daher sollten die in 2015 politisch abgestimmten investiven Haushaltsansätze grundsätzlich bis zur abschließenden Umsetzung der Maßnahme verfügbar bleiben.
Aufgrund der Tatsache, dass der Entwurf der Haushaltssatzung 2016 kein Haushaltssicherungskonzept gem. § 76 GO NRW enthält, obwohl eine Fortschreibung im Rahmen der Haushaltssicherung der Gemeinde Havixbeck zwingend notwendig gewesen wäre, wird empfohlen, den Beschluss über die Haushaltssatzung 2016 mit ihren Anlagen auf die Ratssitzung am 30.06.2016 zu verschieben. Zu diesem Termin wird das Haushaltssicherungskonzept entsprechend fortgeschrieben.
Beschlussvorschlag
- Die Haushaltssatzung für das Jahr 2016 wird beschlossen. Grundlage
der Beschlussfassung ist der in der Ratssitzung am 03.03.2016 vorgelegte
Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 unter
Berücksichtigung der Änderungen lt. Änderungsliste 02/2016.
- Dem in der Ratssitzung am 03.03.2016 eingebrachten
Stellenplanentwurf wird zugestimmt. Der beschlossene Stellenplan ist dem
Haushaltsplan 2016 als Anlage beizufügen.
- Die investiven Ermächtigungen des Haushaltes 2015 sind im auf
Seite 46 des Haushaltsentwurfs dargestellten Umfang nach 2016 zu
übertragen.
Finanzielle
Auswirkungen: ja
Finanzielle Auswirkungen
Vgl. Ausführung des Haushalts!