Begründung
Aufgrund
der Erfahrungen in den letzten 3 Pandemiejahren, nicht vorhersehbarer
technischer Probleme, sowie der angespannten Personalsituation, gestaltete es
sich zunehmend schwierig, für den öffentlichen Badebetrieb verlässliche feste
Öffnungszeiten der Bäder zu gewährleisten.
Schul-
und Vereinsschwimmen hatten und haben stets Vorrang vor der Nutzung der Bäder
durch die Öffentlichkeit. Im Vorfeld einer Schließung oder Einschränkung von
Öffnungszeiten der Bäder wird stets darauf geachtet, dass möglichst zumindest
das Schul- und Vereinsschwimmen stattfinden kann.
Kundinnen
und Kunden, die Jahres- und Saisonkarten erworben hatten, äußerten im Falle
einer Badschließung zunehmend den Wunsch, auf zeitliche Verlängerung der Karte
bzw. Erstattung (eines Anteils) der gezahlten Kaufpreise.
Die
gültige Satzung bietet derzeit keine Ermächtigungsgrundlage für die Erstattung
gezahlter Kaufpreise oder eine Verlängerung der Gültigkeit der Karten.
Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor die Jahreskarten
abzuschaffen, um das Risiko unserer Badegäste bei einer unvorhersehbaren
längeren Schließung eines der Bäder zu minimieren und die Kundenzufriedenheit
zu steigern. Alle übrigen Kartentarife sollen weiterhin angeboten werden.
Saisonkarten neu
Saisonkarten
werden zukünftig frühestens ab dem 1. Tag der entsprechenden Freibad- oder
Hallenbadsaison angeboten. Ab diesem Zeitpunkt kann eingeschätzt werden, ob
grundsätzlich eine Öffnung für die Öffentlichkeit ermöglicht werden kann.
Auch
wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, eine Kaufpreiserstattungsklausel in den
Gebührentarif einzuarbeiten für den Fall, dass das Hallenbad oder das Freibad
in seiner jeweiligen Saison nicht mindestens an 15 Tagen für das öffentliche
Schwimmen geöffnet hat. Käuferinnen und Käufer von Saisonkarten sollten im
Nachgang zur abgeschlossenen Freibad- bzw. Hallenbadsaison die Möglichkeit
haben, den Antrag auf Erstattung von Kosten für die Saisonkarte zu stellen. Die
Möglichkeit der Erstattung sollte maximal ein 1 Monat nach Abschluss der
entsprechenden Saison bestehen.
Die
Änderungen zur Anlage 3 der Satzung für die Bäder der Gemeinde Havixbeck sind
in Rot dargestellt (Anlage 2 zur VO/152/2022).
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat
beschließt die als Anlage 2 anliegende Änderung der Anlage 3 (Gebührentarif)
der Satzung der Bäder der Gemeinde Havixbeck vom 25.03.2010, zuletzt geändert
am 10.04.2014.
Finanzielle
Auswirkungen: ja
Finanzielle Auswirkungen
Es werden kaum finanzielle Auswirkungen erwartet.
Jörn Möltgen
Bürgermeister