Begründung
Der Eigentümer der Flurstücke 1859 – 1864 hat mit Schreiben vom 25.03.2019 beantragt, den rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Flothfeld VII“ so zu ändern, dass für die Flurstücke 1859 und 1860 jeweils die südliche Baugrenze um 2,50 m erweitert wird, um damit die Möglichkeit zu schaffen, auf beiden Grundstücken eine 5 m breite Garage und ein 9,50 m breites Wohnhaus zu errichten. Das Schreiben des Antragstellers ist der Verwaltungsvorlage 053/19 als Anlage 3 beigefügt.
Laut Festsetzung des Bebauungsplanes sind beide Grundstücke 18 m breit. Weiterhin ist für beide Grundstücke jeweils ein 9 m breites Baufeld ausgewiesen. Die Garagen sind im seitlichen Grenzabstand bis zur rückwärtigen Flucht der Baugrenzen zu errichten.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen gegen den Wunsch des Grundstückeigentümers, auf beiden Grundstücken jeweils eine 5 m breite Garage und ein 9,50 m breites Wohnhaus zu errichten, keine Bedenken. Bei der Erweiterung der beiden südlichen Baugrenzen der Flurstücke 1859 und 1860 um jeweils 2,50 m würde immer noch ein Grenzabstand von 3,00 m zu den benachbarten Grundstücken bestehen bleiben.
Im Bereich des Bebauungsplanes „Flothfeld VII“ sind in der Vergangenheit mehrere Änderungen von den ursprünglich festgesetzten Baugrenzen im Rahmen von vereinfachten Bebauungsplanänderungen erfolgt, so dass ich auch in diesem Fall keine Bedenken gegen die beantragte Erweiterung der südlichen Baugrenzen habe. Ich empfehle Ihnen daher, der begehrten Planänderung zuzustimmen.
Das Verfahren zur 8. vereinfachten Änderung des
Bebauungsplanes „Flothfeld VII“ wird gem. § 13 BauGB durchgeführt, da die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden,. Die Träger öffentlicher Belange
und die Nachbargemeinden sind ebenfalls von der begehrten Änderung nicht
berührt, so dass es keiner Beteiligung bedarf. Das einzige von der Planänderung
berührte Grundstück (Flurstück 1861) befindet sich auch im Eigentum des Antragstellers, so dass eine
öffentliche Auslegung des Änderungsplanes nicht erforderlich wird.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat
beschließt nach Beratung die Aufstellung eines Planes zur 8. Änderung des
Bebauungsplanes „Flothfeld VII“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB. Der zu ändernde Bereich
ist in dem der Verwaltungsvorlage Nr. 053/2019 als Anlage 1 beigefügten
Planausschnitt umrandet dargestellt.
Darüber hinaus
beschließt der Gemeinderat die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes
„Flothfeld VII“ gem. § 13 BauGB, und zwar in der Form, wie sie in dem der
Verwaltungsvorlage 053/2019 als Anlage 2 dargestellt ist.
Finanzielle
Auswirkungen: nein
Finanzielle Auswirkungen
keine. Die Planänderungskosten werden von dem Antragsteller getragen.
Klaus Gromöller