Begründung
Der Gesetzgeber sieht für Eheschließungen eine der Bedeutung der Ehe entsprechende würdige Form vor (§ 14 Abs. 2 Personenstandsgesetz (PStG)). Dieses wird in erster Linie durch entsprechende Räumlichkeiten gewährleistet. Diese Räumlichkeiten können auch außerhalb des Dienstgebäudes liegen.
Zusätzlich zum eigenen Trauzimmer der Gemeinde Havixbeck (seit dem 01.04.2016 im Haus Sudhues) besteht die Möglichkeit, Eheschließungen außerhalb des Rathauses in den Räumen der Burg Hülshoff vorzunehmen.
Es handelt sich hier um eine besondere Amtshandlung/Serviceleistung der Verwaltung, für die grundsätzlich eine Gebühr gem. § 4 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land NRW (KAG NRW) erhoben werden darf.
Die Vornahme von Eheschließungen auf der Burg Hülshoff ist mit einem erhöhten Zeit- und Personalaufwand verbunden, außerdem entstehen regelmäßig Fahrtkosten. Für die Erhebung der Gebühr ist gem. § 2 Abs. 1 KAG NRW eine entsprechende Satzung zu erlassen. Der Erlass der Satzung wird auch deshalb vorgeschlagen, damit zukünftig eine rechtlich einwandfreie Grundlage für die Gebührenerhebung besteht.
Bisher wurde der vor einiger Zeit ermittelte Betrag in Höhe von 70,00 € pro Eheschließung per Rechnung zur Zahlung angefordert. Die Neukalkulation berücksichtigt die aktuellen Personalkostenentwicklungen und führt daher zu einem um 7,00 € höheren Betrag.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat
beschließt nach Beratung und in Kenntnis der als Anlage 1 zur
Verwaltungsvorlage Nr. 027 /2018
beigefügten Gebührenkalkulation vom 20.02.2018, die als Anlage 2 zur
Verwaltungsvorlage Nr. 027/2018 beigefügte Satzung über die Erhebung der
Gebühren für besondere
Serviceleistungen des Standesamtes.
Finanzielle
Auswirkungen: ja
Finanzielle
Auswirkungen
Die durch die Gebührensatzung für besondere Serviceleistungen des Standesamtes zu erzielenden Erträge werden weiterhin im Produkt 0205 veranschlagt.
Der Bürgermeister
Klaus Gromöller