Die Verwaltungsvorlage 090/2013 liegt vor.
Die Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung gem. § 31 Abs. 1 Satz 3
GemHVO NRW wird vom Rat ohne förmliche Abstimmung zur Kenntnis genommen.
Die Verwaltungsvorlage 090/2013 liegt vor.
Die Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung gem. § 31 Abs. 1 Satz 3
GemHVO NRW wird vom Rat ohne förmliche Abstimmung zur Kenntnis genommen.