Der Ausschuss empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:

 

1. Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TöBs) und Bürgerinnen und Bürger zur Kenntnis.

 

2. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander, werden nachfolgende Stellungnahmen

  1. zur Kenntnis genommen:

3.1 bis 3.3, 3.5, 3.7 bis 3.10, 4.1 und 4.2

  1. berücksichtigt:

1, 2, 3.6

  1. nicht gefolgt:

3.4

Die Nummern sind in der Begründung dargestellt und können ebenfalls der Anlage 3 zu dieser VO/176/2022 entnommen werden.

 

3. Der Gemeinderat beschließt unter Berücksichtigung der zu den nachstehend vorgebrachten Anregungen und Bedenken getroffenen Einzelbeschlüsse, den Entwurf des Bebauungsplanes zur 6. Änderung der 1. förmlichen Änderung des Bebauungsplanes „Am Friedhof/Sportplatz“ mit Begründung gem. der §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen (siehe hierzu auch die Anlagen 1, 2 und 3 zu dieser VO/175/2022).

 

3. Die Nachbargemeinden werden gem. § 2 BauGB ebenfalls um Stellungnahme gebeten.

 


Die Verwaltungsvorlage VO/175/2022 liegt vor.

 

Herr Eilers ist der Meinung, dass das erstellte Lärmschutzgutachten das Bauen verteuere. Bei einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h auf der Schützenstraße könnte auf Lärmschutzmaßnahmen verzichtet werden. Da es sich bei der Schützenstraße um eine Kreisstraße handele, habe man jedoch keine Möglichkeit eine Geschwindigkeitsreduzierung dauerhaft zu realisieren. Herr Eilers fragt, ob es möglich sei, aus dem Gebiet ein Dorfgebiet zu machen.

Frau Brodkorb liest die Voraussetzungen für die Festsetzungen eines Dorfgebietes entsprechend der gültigen Baunutzungsverordnung vor und stellt dar, dass es sich bei dem geplanten Gebiet wohl nicht um ein Dorfgebiet handele. Zu beachten sei bei der Planung, dass es eine stets klare und nachvollziehbare Gebietsausweisung gebe. Gewarnt werden müsse vor einer Gebietsausweisung mit dem Zweck, einen scheinbar verringerten Immissionswert zu erreichen.

Herr Kleefisch gibt zu bedenken, dass es zu dem Weg auf dem Grundstück keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag gebe. Außerdem regt er an, über einen aktiven Lärmschutz nachzudenken.

Frau Brodkorb erklärt, dass bezüglich der Erschließung für die zusätzliche Bebauung ein städtebaulicher Vertrag zu schließen sei. Dieser sei noch mit dem Bauherrn abzustimmen und sollte bis zur Rechtskraft der Änderung vorliegen.

Die Fragen nach einem aktiven oder passiven Lärmschutz wolle sie mit dem Gutachter abklären.

Herr Spüntrup erkundigt sich nach dem Wall zum Freibad. Er fragt, ob die liegenschaftliche Problematik geklärt sei.

Frau Brodkorb sagt die Beantwortung der Frage bis zum Rat zu.

 

 

Lfd. Nr. 1, B1

Schreiben vom 12.10.2022

- siehe Anlage 3 zu dieser VO/175/2022 –

Beschlussvorschlag:

Der Anregung, als Dachform für die geplante Bebauung ein Walmdach zuzulassen, wird gefolgt. Im Bebauungsplan wird entsprechend ein geneigtes Dach mit einer Dachneigung von max. 300 zugelassen. Die zulässige Firsthöhe wird entsprechend angepasst.

 

Lfd. Nr. 2, B2

Schreiben vom 24.10.2022

- siehe Anlage 3 zu dieser VO/175/2022 –

Beschlussvorschlag:

Der Anregung, aus der Gestaltungsfestsetzung Nr. 5 zur Dachgestaltung, die Begrenzung von Dacheinschnitten zu streichen, wird gefolgt. Die Festsetzung sieht demnach weiterhin eine Begrenzung von Dachaufbauten auf max. die Hälfte der Trauflänge vor um sicherzustellen, dass die Kubatur des Daches/Gebäudes nicht durch mögliche Dachaufbauten dominiert wird.

 

Lfd. Nr. 3, B3

Schreiben vom 08.09.2022

- siehe Anlage 3 zu dieser VO/175/2022 –

Beschlussvorschlag:

1. Breite der Stichstraße:

Die Hinweise bzgl. der bestehenden Erschließungssituation des Wohnweges werden zur Kenntnis genommen. Gleichwohl ist der Wohnweg ausreichend dimensioniert, um die zusätzlichen Verkehre aufzunehmen, die durch die Aufteilung der Zufahrtssituation zwischen Wohnweg und der Zufahrt zum ehemaligen Sportlerheim weitestgehend reduziert wurden.

2. Frühere politische Diskussionen und Entscheidungen:

  • Die Widergabe der Ergebnisse früherer Diskussionen im Bauausschuss werden zur Kenntnis genommen. Allerdings sind diese nur noch bedingt auf die vorliegende Planung übertragbar, da das Konzept zwischenzeitlich mehrfach überarbeitet wurde.

·         Eine Beteiligung des Kreises Coesfeld als Straßenbaulastträger der Schützenstraße wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung durchgeführt, ohne dass Bedenken zu der Planung geäußert wurden.

3. Frühere politische Diskussionen (21.03.2019):

Die Diskussionen im Hinblick auf die Ansiedlung einer KiTa im Plangebiet sind aufgrund der mit einer Wohnbebauung nicht zu vergleichenden Verkehrsbelastung nicht auf das derzeitige Plankonzept übertragbar.

4. Alternative Erschließung des Grundstücks:

Der Anregung, eine Erschließung des Plangebietes vollständig über die Flächen des Sportlerheimes zu realisieren, wird nicht gefolgt. Aufgrund der versetzten Kreuzungssituation mit der südlich gelegenen Einmündung der Herkentruper Straße wird diese Erschließungsvariante nicht weiterverfolgt. Allerdings ist im Hinblick auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der zusätzlichen Verkehre die Erschließung der im Bereich des ehemaligen Sportlerheimes geplanten Stellplatzanlage mit 8 Stellplätzen direkt von der Schützenstraße aus vorgesehen. Im Übrigen bestehen aus Sicht des Kreises Coesfeld als Straßenbaulastträgers aus verkehrlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorliegende Planung.

5. Verkehrsberuhigung Schützenstraße:

Unabhängig von der Lage möglicher Einmündungen auf die Schützenstraße bleibt festzuhalten, dass  die Schützenstraße als Vorfahrtsstraße bevorrechtigt bleiben wird. Insofern sind verkehrsberuhigende Auswirkungen auf den Verkehrsfluss auf der Schützenstraße nicht zu erwarten.

6. Breite der Erschließungsstraße:

Der Wohnweg wird im nördlichen Teilbereich auf 4,50 m aufgeweitet, somit wird der Anregung gefolgt.

7. Mehrverkehre:

Durch die Planung ist die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern und einem Einfamilienhaus vorgesehen. Für die Mehrfamilienhausbebauung sind insgesamt 13 Stellplätze über den Wohnweg erschlossen. 8 Stellplätze werden bereits direkt über die Schützenstraße angefahren.

8. Berücksichtigung der Verkehrssituation im Zuge der Sanierung der K 51:

Die Verkehrssituation wurde im Rahmen der Ausbauplanungen der Schützenstraße berücksichtigt.

9. Kostenübernahme:

Fragen der Finanzierung der Planung sind nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes.

10. Gültigkeit des Immissionsschutz-Gutachtens:

Für den aktuellen Bebauungsplan wurden wie in der Begründung beschrieben aktuelle Gutachten erstellt.

 

Lfd. Nr. 4

Schreiben vom Kreis Coesfeld vom 07.11.2022

- siehe Anlage 3 zu dieser VO/175/2022 –

Beschlussvorschlag:

1. Immissionsschutz:

Die Aussage, es sei nicht sichergestellt, dass die als Lärmminderungsmaßnahme vorgesehene Errichtung einer Garage umgesetzt werden müsse, ist nicht zutreffend. Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 6 des Bebauungsplanes  ist gem. § 9 (2) Nr. 2 BauGB eine Nutzung und Bebauung des mit WA 3 gekennzeichneten Bereiches entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes erst dann zulässig, wenn die am nördlichen Rand des Baugrundstücks festgesetzte „Fläche für Garagen” in Übereinstimmung mit dem Schalltechnischen Gutachten, Bericht Nr. L-5843-01, des Gutachters Richters & Hüls (Ahaus, Juni 2022; siehe auch Anlage 4 zu dieser VO/175/2022) vollständig mit einer Garage mit einer Höhe von mind. 81,00 m ü. NHN bebaut ist.

Durch diese Festsetzung ist sichergestellt, dass vor Bezug der Wohnnutzungen auch die aus Sicht des Immissionsschutzes erforderliche Garage errichtet wird.

2. Straßenbau:

Der Hinweis, dass aus Sicht der Abteilung Straßenbau keine Einwände zur Planung bestehen,  wird zur Kenntnis genommen.

Der Hinweis auf die Umgestaltung der K 51 wird zur Kenntnis genommen.

 

 


Abstimmungsergebnis: