Sitzung: 06.12.2022 Ausschuss für Bauen, Planung und Wohnen
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 1
Vorlage: VO/175/2022
Der Ausschuss
empfiehlt dem Rat folgende Beschlussfassung:
1. Der Gemeinderat nimmt die Stellungnahmen
der Träger öffentlicher Belange (TöBs) und Bürgerinnen und Bürger zur Kenntnis.
2. Nach Abwägung der öffentlichen und
privaten Belange gegeneinander und untereinander, werden nachfolgende
Stellungnahmen
- zur Kenntnis genommen:
3.1 bis 3.3, 3.5, 3.7 bis
3.10, 4.1 und 4.2
- berücksichtigt:
1, 2, 3.6
- nicht gefolgt:
3.4
Die Nummern sind in der Begründung
dargestellt und können ebenfalls der Anlage 3 zu dieser VO/176/2022 entnommen
werden.
3. Der Gemeinderat beschließt unter
Berücksichtigung der zu den nachstehend vorgebrachten Anregungen und Bedenken
getroffenen Einzelbeschlüsse, den Entwurf des Bebauungsplanes zur 6. Änderung
der 1. förmlichen Änderung des Bebauungsplanes „Am Friedhof/Sportplatz“ mit
Begründung gem. der §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats
öffentlich auszulegen (siehe hierzu auch die Anlagen 1, 2 und 3 zu dieser
VO/175/2022).
3. Die Nachbargemeinden werden gem. § 2
BauGB ebenfalls um Stellungnahme gebeten.
Die Verwaltungsvorlage VO/175/2022 liegt vor.
Herr Eilers ist der Meinung, dass das erstellte Lärmschutzgutachten das Bauen verteuere. Bei einer Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h auf der Schützenstraße könnte auf Lärmschutzmaßnahmen verzichtet werden. Da es sich bei der Schützenstraße um eine Kreisstraße handele, habe man jedoch keine Möglichkeit eine Geschwindigkeitsreduzierung dauerhaft zu realisieren. Herr Eilers fragt, ob es möglich sei, aus dem Gebiet ein Dorfgebiet zu machen.
Frau Brodkorb liest die Voraussetzungen für die Festsetzungen eines Dorfgebietes entsprechend der gültigen Baunutzungsverordnung vor und stellt dar, dass es sich bei dem geplanten Gebiet wohl nicht um ein Dorfgebiet handele. Zu beachten sei bei der Planung, dass es eine stets klare und nachvollziehbare Gebietsausweisung gebe. Gewarnt werden müsse vor einer Gebietsausweisung mit dem Zweck, einen scheinbar verringerten Immissionswert zu erreichen.
Herr Kleefisch gibt zu bedenken, dass es zu dem Weg auf dem Grundstück keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag gebe. Außerdem regt er an, über einen aktiven Lärmschutz nachzudenken.
Frau Brodkorb erklärt, dass bezüglich der Erschließung für die zusätzliche Bebauung ein städtebaulicher Vertrag zu schließen sei. Dieser sei noch mit dem Bauherrn abzustimmen und sollte bis zur Rechtskraft der Änderung vorliegen.
Die Fragen nach einem aktiven oder passiven Lärmschutz wolle sie mit dem Gutachter abklären.
Herr Spüntrup erkundigt sich nach dem Wall zum Freibad. Er fragt, ob die liegenschaftliche Problematik geklärt sei.
Frau Brodkorb sagt die Beantwortung der Frage bis zum Rat zu.
Lfd. Nr. 1, B1
Schreiben vom
12.10.2022
- siehe Anlage 3 zu
dieser VO/175/2022 –
Beschlussvorschlag:
Der Anregung, als Dachform für die geplante
Bebauung ein Walmdach zuzulassen, wird gefolgt. Im Bebauungsplan wird entsprechend ein
geneigtes Dach mit einer Dachneigung von max. 300 zugelassen. Die
zulässige Firsthöhe wird entsprechend angepasst.
Lfd. Nr. 2, B2
Schreiben vom
24.10.2022
- siehe Anlage 3 zu
dieser VO/175/2022 –
Beschlussvorschlag:
Der Anregung, aus der Gestaltungsfestsetzung
Nr. 5 zur Dachgestaltung, die Begrenzung von Dacheinschnitten zu streichen,
wird gefolgt. Die
Festsetzung sieht demnach weiterhin eine Begrenzung von Dachaufbauten auf max. die
Hälfte der Trauflänge vor um sicherzustellen, dass die Kubatur des
Daches/Gebäudes nicht durch mögliche Dachaufbauten dominiert wird.
Lfd. Nr. 3, B3
Schreiben vom
08.09.2022
- siehe Anlage 3 zu
dieser VO/175/2022 –
Beschlussvorschlag:
1. Breite der Stichstraße:
Die Hinweise bzgl. der bestehenden Erschließungssituation des Wohnweges werden zur Kenntnis genommen. Gleichwohl ist der Wohnweg ausreichend dimensioniert, um die zusätzlichen Verkehre aufzunehmen, die durch die Aufteilung der Zufahrtssituation zwischen Wohnweg und der Zufahrt zum ehemaligen Sportlerheim weitestgehend reduziert wurden.
2. Frühere politische Diskussionen und Entscheidungen:
- Die Widergabe der Ergebnisse früherer Diskussionen im Bauausschuss werden zur Kenntnis genommen. Allerdings sind diese nur noch bedingt auf die vorliegende Planung übertragbar, da das Konzept zwischenzeitlich mehrfach überarbeitet wurde.
·
Eine
Beteiligung des Kreises Coesfeld als Straßenbaulastträger der Schützenstraße
wurde im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung durchgeführt, ohne dass Bedenken
zu der Planung geäußert wurden.
3. Frühere politische Diskussionen (21.03.2019):
Die Diskussionen im Hinblick auf die Ansiedlung einer KiTa im Plangebiet sind aufgrund der mit einer Wohnbebauung nicht zu vergleichenden Verkehrsbelastung nicht auf das derzeitige Plankonzept übertragbar.
4. Alternative Erschließung des Grundstücks:
Der Anregung, eine Erschließung des Plangebietes vollständig über die Flächen des Sportlerheimes zu realisieren, wird nicht gefolgt. Aufgrund der versetzten Kreuzungssituation mit der südlich gelegenen Einmündung der Herkentruper Straße wird diese Erschließungsvariante nicht weiterverfolgt. Allerdings ist im Hinblick auf eine möglichst gleichmäßige Verteilung der zusätzlichen Verkehre die Erschließung der im Bereich des ehemaligen Sportlerheimes geplanten Stellplatzanlage mit 8 Stellplätzen direkt von der Schützenstraße aus vorgesehen. Im Übrigen bestehen aus Sicht des Kreises Coesfeld als Straßenbaulastträgers aus verkehrlicher Sicht keine Bedenken gegen die vorliegende Planung.
5. Verkehrsberuhigung Schützenstraße:
Unabhängig von der Lage möglicher Einmündungen auf die Schützenstraße bleibt festzuhalten, dass die Schützenstraße als Vorfahrtsstraße bevorrechtigt bleiben wird. Insofern sind verkehrsberuhigende Auswirkungen auf den Verkehrsfluss auf der Schützenstraße nicht zu erwarten.
6. Breite der Erschließungsstraße:
Der Wohnweg wird im nördlichen Teilbereich auf 4,50 m aufgeweitet, somit wird der Anregung gefolgt.
7. Mehrverkehre:
Durch die Planung ist die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern und einem Einfamilienhaus vorgesehen. Für die Mehrfamilienhausbebauung sind insgesamt 13 Stellplätze über den Wohnweg erschlossen. 8 Stellplätze werden bereits direkt über die Schützenstraße angefahren.
8. Berücksichtigung der Verkehrssituation im Zuge der Sanierung der K 51:
Die Verkehrssituation wurde im Rahmen der Ausbauplanungen der Schützenstraße berücksichtigt.
9. Kostenübernahme:
Fragen der Finanzierung der Planung sind nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes.
10. Gültigkeit des Immissionsschutz-Gutachtens:
Für den aktuellen Bebauungsplan wurden wie in der Begründung beschrieben aktuelle Gutachten erstellt.
Lfd. Nr. 4
Schreiben vom Kreis
Coesfeld vom 07.11.2022
- siehe Anlage 3 zu
dieser VO/175/2022 –
Beschlussvorschlag:
1. Immissionsschutz:
Die Aussage, es sei nicht sichergestellt, dass die als Lärmminderungsmaßnahme vorgesehene Errichtung einer Garage umgesetzt werden müsse, ist nicht zutreffend. Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 6 des Bebauungsplanes ist gem. § 9 (2) Nr. 2 BauGB eine Nutzung und Bebauung des mit WA 3 gekennzeichneten Bereiches entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes erst dann zulässig, wenn die am nördlichen Rand des Baugrundstücks festgesetzte „Fläche für Garagen” in Übereinstimmung mit dem Schalltechnischen Gutachten, Bericht Nr. L-5843-01, des Gutachters Richters & Hüls (Ahaus, Juni 2022; siehe auch Anlage 4 zu dieser VO/175/2022) vollständig mit einer Garage mit einer Höhe von mind. 81,00 m ü. NHN bebaut ist.
Durch diese Festsetzung ist sichergestellt, dass vor Bezug der Wohnnutzungen auch die aus Sicht des Immissionsschutzes erforderliche Garage errichtet wird.
2. Straßenbau:
Der Hinweis, dass aus Sicht der Abteilung Straßenbau keine Einwände zur
Planung bestehen, wird zur Kenntnis
genommen.
Der Hinweis auf die Umgestaltung der K 51 wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis: