Sitzung: 19.04.2018 Gemeinderat
Herr Eikmeyer stellt eine Frage zum Vorgehen bei der Abstimmung unter TOP 13, über die Verwaltungsvorlage und nicht über den Beschlussvorschlag aus dem Ausschuss abgestimmt zu haben. Was sieht die Geschäftsführung hier vor?
Antwort der Verwaltung:
§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung können
jederzeit von jedem Ratsmitglied gestellt werden. Dazu gehören insbesondere
folgende Anträge:
a) auf Schluss der Aussprache (§ 14
GeschO)
b) auf Schluss der Rednerliste (14
GeschO)
c) auf Verweisung an einen Ausschuss
oder an den Bürgermeister
d) auf Vertagung
e) auf Unterbrechung oder Aufhebung der
Sitzung
f) auf Ausschluss oder
Wiederherstellung der Öffentlichkeit
g) auf namentliche oder geheime
Abstimmung
h) auf Absetzung einer Angelegenheit von
der Tagesordnung
(2) Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung
gestellt, so darf noch je ein Mitglied des Rates für und gegen diesen Antrag
sprechen. Alsdann ist über den Antrag abzustimmen. In den Fällen des § 16 Abs.
3 und Abs. 4 bedarf es keiner Abstimmung.
(3) Über Anträge zur Geschäftsordnung hat
der Rat gesondert vorab zu entscheiden. Werden mehrere Anträge zur
Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitestgehenden
Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der Bürgermeister die
Reihenfolge der Abstimmung.
§ 14 Schluss der Aussprache, Schluss der
Rednerliste
Jedes Mitglied des
Rates, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann beantragen, dass die
Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder die Rednerliste geschlossen
wird. Wird ein solcher Antrag gestellt, so gibt der Vorsitzende die bereits
vorliegenden Wortmeldungen bekannt.
§ 15 Anträge zur Sache
(1) Jedes Mitglied des Rates und jede
Fraktion sind berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen,
um eine Entscheidung des Rates in der Sache herbeizuführen (Anträge zur Sache).
Hat eine Vorberatung in Ausschüssen des Rates stattgefunden, so steht ein
gleiches Recht auch den beteiligten Ausschüssen zu. Die Anträge müssen einen
abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten.
(2) Für Zusatz- und Änderungsanträge zu
den nach Abs. 1 gestellten Anträgen gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend.
(3) Anträge nach Absätzen 1 und 2, die
Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplanes
zur Folge haben, müssen mit einem Deckungsvorschlag verbunden werden.
§ 16 Abstimmung
(1) Nach Schluss der Aussprache stellt der
Bürgermeister die zu dem Tagesordnungspunkt gestellten Sachanträge zur
Abstimmung. Der weitestgehende Antrag hat Vorrang. In Zweifelsfällen bestimmt
der Bürgermeister die Reihenfolge der Abstimmung.
(2) Die Abstimmung erfolgt im Regelfall
durch Handzeichen.
(3) Auf Antrag von mindestens einem
Fünftel der Mitglieder des Rates erfolgt namentliche Abstimmung. Bei
namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes Stimmberechtig-ten in der
Niederschrift zu vermerken.
(4) Auf Antrag von mindestens einem
Fünftel der Mitglieder des Rates wird geheim abgestimmt. Die geheime Abstimmung
erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
(5) Wird zum selben Tagesordnungspunkt
sowohl ein Antrag auf namentliche als auch auf geheime Abstimmung gestellt, so
hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang.
(6) Das Abstimmungsergebnis wird vom
Bürgermeister bekanntgegeben und in der Niederschrift festgehalten.
Schlussfolgerung:
Somit kann
festgestellt werden, dass eine Beschlussfassung über vorangegangene
Ausschussempfehlungen nicht zwingend notwendig ist. Es bleibt jedoch den
Ratsmitgliedern unbenommen, die Abstimmung gesondert zu beantragen.