Herr Eikmeyer stellt eine Frage zum Vorgehen bei der Abstimmung unter TOP 13, über die Verwaltungsvorlage und nicht über den Beschlussvorschlag aus dem Ausschuss abgestimmt zu haben. Was sieht die Geschäftsführung hier vor?

 

 

Antwort der Verwaltung:

 

§ 13 Anträge zur Geschäftsordnung

 

(1)          Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Ratsmitglied gestellt werden. Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:

 

a)            auf Schluss der Aussprache (§ 14 GeschO)

b)           auf Schluss der Rednerliste (14 GeschO)

c)            auf Verweisung an einen Ausschuss oder an den Bürgermeister

d)           auf Vertagung

e)           auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung

f)            auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit

g)            auf namentliche oder geheime Abstimmung

h)           auf Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung

 

(2)          Wird ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, so darf noch je ein Mitglied des Rates für und gegen diesen Antrag sprechen. Alsdann ist über den Antrag abzustimmen. In den Fällen des § 16 Abs. 3 und Abs. 4 bedarf es keiner Abstimmung.

 

(3)          Über Anträge zur Geschäftsordnung hat der Rat gesondert vorab zu entscheiden. Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. In Zweifelsfällen bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Abstimmung.

 

§ 14 Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste

 

Jedes Mitglied des Rates, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann beantragen, dass die Beratung des Tagesordnungspunktes beendet oder die Rednerliste geschlossen wird. Wird ein solcher Antrag gestellt, so gibt der Vorsitzende die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt.

 

§ 15 Anträge zur Sache

 

(1)          Jedes Mitglied des Rates und jede Fraktion sind berechtigt, zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen, um eine Entscheidung des Rates in der Sache herbeizuführen (Anträge zur Sache). Hat eine Vorberatung in Ausschüssen des Rates stattgefunden, so steht ein gleiches Recht auch den beteiligten Ausschüssen zu. Die Anträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten.

 

(2)          Für Zusatz- und Änderungsanträge zu den nach Abs. 1 gestellten Anträgen gilt Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

 

(3)          Anträge nach Absätzen 1 und 2, die Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplanes zur Folge haben, müssen mit einem Deckungsvorschlag verbunden werden.

 

§ 16 Abstimmung

 

(1)          Nach Schluss der Aussprache stellt der Bürgermeister die zu dem Tagesordnungspunkt gestellten Sachanträge zur Abstimmung. Der weitestgehende Antrag hat Vorrang. In Zweifelsfällen bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Abstimmung.

 

(2)          Die Abstimmung erfolgt im Regelfall durch Handzeichen.

 

(3)          Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Rates erfolgt namentliche Abstimmung. Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes Stimmberechtig-ten in der Niederschrift zu vermerken.

 

(4)          Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Rates wird geheim abgestimmt. Die geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.

 

(5)          Wird zum selben Tagesordnungspunkt sowohl ein Antrag auf namentliche als auch auf geheime Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang.

 

(6)          Das Abstimmungsergebnis wird vom Bürgermeister bekanntgegeben und in der Niederschrift festgehalten.

 

Schlussfolgerung:

Somit kann festgestellt werden, dass eine Beschlussfassung über vorangegangene Ausschussempfehlungen nicht zwingend notwendig ist. Es bleibt jedoch den Ratsmitgliedern unbenommen, die Abstimmung gesondert zu beantragen.