Nach Beratung
ergeht folgender Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt nach Beratung und
in Kenntnis der als Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage Nr. 027 /2018 beigefügten
Gebührenkalkulation vom 20.02.2018, die unten stehende Satzung über die
Erhebung der Gebühren für besondere Serviceleistungen des Standesamtes:
Gebührensatzung
für besondere Serviceleistungen
des Standesamtes der Gemeinde Havixbeck
vom ……………
Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV. NRW. S.524) und § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.Juli 1994 (GV. NRW. S.
666), und den §§ 1 und 4 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969
(GV. NW. S. 712), sowie der Tarifstelle 5 b der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) vom 03.Juli 2001 (GV. NRW. S.
262) in den jeweils geltenden Fassungen
hat der Rat der Gemeinde Havixbeck in seiner Sitzung am 19.04.2018
folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich umfasst Eheschließungen außerhalb der gemeindeeigenen
Räumlichkeiten der Gemeinde Havixbeck.
§ 2
Gebühren
Für Eheschließungen, die außerhalb der gemeindeeigenen Räumlichkeiten der
Gemeinde Havixbeck in den Räumen der Burg Hülshoff vorgenommen werden, ist über
die mit Tarifstelle 5 b der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW
(AVerwGebO NRW) festgesetzten Gebühren hinaus eine Gebühr von 77,00 € zu
entrichten.
§ 3
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Antragsteller. Mehrere Schuldner haften
gesamtschuldnerisch.
§ 4
Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben und sind vor der
Eheschließung zu entrichten.
§ 5
Gebührenerstattung
Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die
Gemeinde Havixbeck die Durchführung aus Gründen widerruft, die nicht vom
Gebührenschuldner zu vertreten sind.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt mit Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
Die Verwaltungsvorlage 027/2018 liegt vor.
Haupt- und Finanzausschuss vom 11.04.2018 TOP 13
Herr Dr. Höfener nimmt an der Abstimmung nicht teil.
Abstimmungsergebnis: