Nach Beratung ergeht folgender Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung und in Kenntnis der als Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage Nr. 027 /2018 beigefügten Gebührenkalkulation vom 20.02.2018, die unten stehende Satzung über die Erhebung der Gebühren für besondere Serviceleistungen des Standesamtes:

 

 

Gebührensatzung

für besondere Serviceleistungen des Standesamtes der Gemeinde Havixbeck

vom ……………

 

Auf Grund des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV. NRW. S.524) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), und  den §§ 1 und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), sowie der Tarifstelle 5 b der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen  (AVerwGebO NRW) vom 03.Juli 2001 (GV. NRW. S. 262) in den jeweils geltenden Fassungen  hat der Rat der Gemeinde Havixbeck in seiner Sitzung am 19.04.2018 folgende Gebührensatzung beschlossen:

 

§ 1

Anwendungsbereich

 

Der Anwendungsbereich umfasst Eheschließungen außerhalb der gemeindeeigenen Räumlichkeiten der Gemeinde Havixbeck.

 

§ 2

Gebühren

 

Für Eheschließungen, die außerhalb der gemeindeeigenen Räumlichkeiten der Gemeinde Havixbeck in den Räumen der Burg Hülshoff vorgenommen werden, ist über die mit Tarifstelle 5 b der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW) festgesetzten Gebühren hinaus eine Gebühr von 77,00 € zu entrichten.

 

§ 3

Gebührenschuldner

 

Gebührenschuldner sind die Antragsteller. Mehrere Schuldner haften gesamtschuldnerisch.

 

 

§ 4

Fälligkeit der Gebühren

 

Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben und sind vor der Eheschließung zu entrichten.

 

§ 5

Gebührenerstattung

 

Im Voraus entrichtete Gebühren werden anteilmäßig erstattet, wenn die Gemeinde Havixbeck die Durchführung aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.

 

§ 6

Inkrafttreten

 

Diese Gebührenordnung tritt mit Verkündung im Amtsblatt in Kraft.

 


Die Verwaltungsvorlage 027/2018 liegt vor.

Haupt- und Finanzausschuss vom 11.04.2018 TOP 13

 

Herr Dr. Höfener nimmt an der Abstimmung nicht teil.

 


Abstimmungsergebnis: