Betreff
Aufstellungsbeschluss für die 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Havixbeck zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen
Vorlage
140/2014
Aktenzeichen
II 622-11/29
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung

 

Die Gemeinde Havixbeck beabsichtigt im Zusammenhang mit der verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien einen nachhaltigen Beitrag zur Senkung des CO2-Ausstosses zu leisten. Ein wesentlicher Baustein hierfür die Schaffung von erweiterten Möglichkeiten für die Nutzung von Windenergie. Das Büro enveco hat daraufhin das gesamte Gemeindegebiet untersucht und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass 3 Flächen potentiell geeignet sind.

 

Als planerisches Instrument steht der Gemeinde die Flächennutzungsplanung mit Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB zur Verfügung. Hierdurch wird erreicht, dass lediglich auf den im Flächennutzungsplan dargestellten Flächen der Bau von Windkraftanlagen zulässig ist, auf allen anderen Flächen im Gemeindegebiet dann nicht mehr. Durch diese Art der gemeindlichen Steuerung der Nutzung von Windenergie werden die nach § 35 Abs. 1 Ziff.5 BauGB privilegiert im Außenbereich zulässigen Anlagen außerhalb der ausgewiesenen Flächen unzulässig. Da durch diese gemeindliche Planung unmittelbar in die Nutzungsmöglichkeit von Grundstücken eingegriffen wird, entfaltet der Flächennutzungsplan in diesem Fall Wirkungen, die denen eines Bebauungsplanes entsprechen. Insofern sind an die zu beachtenden Voraussetzungen für eine derartige planerische Steuerung sehr hohe Anforderungen gestellt.

 

In Anwendung der zu beachtenden rechtlichen Vorgaben und unter Einbeziehung der aktuellen Rechtsprechung in der Sache hat das Büro enveco 3 potentiell geeignete Flächen ermittelt. Alle 3 Flächen sind dem Grunde nach geeignet, wobei die Geeignetheit der Flächen unterschiedlich ist, und zwar in der folgender Reihenfolge: 1. Walingen, 2. Natrup, 3. Poppenbeck.

 

Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung muss durch die gemeindliche steuernde Planung der Windenergienutzung auf dem Gemeindegebiet substanziell Raum gegeben werden. Grundlage für die Ermittlung des notwendigen Umfanges für „substanziellen Raum“ kann die bereitgestellte Fläche und der durch Windenergie gedeckte Anteil am gesamten Strombedarf der Gemeinde sein. Bezogen auf die Fläche ergäbe sich eine Mindestgröße von 53 ha und auf den zu berücksichtigenden Anteil am Gesamtstrombedarf von 7 Windkraftanlagen (s. S. 28 des Berichtes von enveco).

 

Durch die Vorgaben des Regionalplanes ist eine Entwicklung der beiden Flächen in Walingen und Natrup anzustreben. Die gesamte Flächengröße beträgt 53 ha (31 ha in Walingen und südlich der Bahnlinie in Natrup – wie im Regionalplanentwurf dargestellt - 22 ha). Da es jedoch im Zuge der weiteren Planungen und der detaillierten Prüfung von artenschutzrechtlichen Aspekten, Landschaftsschutz pp. zum Wegfall größerer Potentialflächen kommen kann, empfehle ich Ihnen darüber hinaus aus Gründen der Rechtssicherheit auch die Fläche in Poppenbeck zu entwickeln. Der Regionalplan lässt dies ausdrücklich zu.

 

Sollte der Anregung der Gemeinde Havixbeck hinsichtlich des Ziels 5 des Sachlichen Teilbereiches Energie des Regionalplanes (vgl. Vorlage 131/2014) gefolgt werden, entfällt die Notwendigkeit, auch die Fläche in Natrup zu entwickeln. Wegen der zu erwartenden negativen Auswirkungen durch Windkraftanlagen auf den besonders schützenswerten Höhenzug der Baumberge empfehle ich Ihnen, in diesem Fall auf die Entwicklung der Fläche in Natrup zu verzichten.

 

In den letzten Tagen haben mich 2 Stellungnahmen zu den Flächen in Walingen und in Poppenbeck erreicht, die dieser Vorlage als Anlage 1 und 2 beigefügt werden. In beiden Stellungnahmen wird gefordert, die Flächen nicht mit in die gemeindlichen Planungen einzubeziehen.

 

Auch in Kenntnis dieser Stellungnahmen sollte die Flächennutzungsplanung alle 3 Flächen umfassen. Im Rahmen des noch durchzuführenden Flächennutzungsplanverfahrens sind detaillierte Untersuchungen hinsichtlich der erwarteten negativen Auswirkungen (wie von den Absendern befürchtet) vorzunehmen und im Abwägungsprozess zu werten und zu gewichten.

Artenschutzrechtliche Aspekte, die einer Planung entgegenstehen, unterliegen nicht der Abwägung. Sie sind zwingend zu beachten und führen ggfls. zu einer Aufgabe der Planung. Um in dieser Hinsicht Klarheit für die gemeindliche Planung zu erhalten, sind die notwendigen artenschutzrechtlichen Untersuchungen (für die Dauer eines Kalenderjahres) durchzuführen und zu dokumentieren.

 

Im Interesse der Grundstückseigentümer, der Anlieger und der Bürgerschaft der Gemeinde Havixbeck sollte daher jetzt die politische Entscheidung zur gemeindlichen Planungsabsicht getroffen werden.

 

 

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung in Kenntnis des Abwägungsvorschlages des Büros enveco sowie des vorliegenden Entwurfes des Sachlichen Teilbereiches Energie des Regionalplanes, die Verwaltung zu beauftragen, das Verfahren zur 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Havixbeck vorzubereiten, und zwar

 

für den Fall, dass der Anregung der Gemeinde Havixbeck hinsichtlich einer Ausweitung der durch Ziel 5 des Sachlichen Teilplanes Energie des Regionalplanes gefolgt wird und die Fläche in Natrup nicht mehr als Windenergiebereich dargestellt ist, für die Potentialflächen in Walingen (1) und Poppenbeck (3)

 

alternativ

 

für die Potentialflächen 1 – 3 (Walingen, Natrup und Poppenbeck), falls der Anregung im Zusammenhang mit Ziel 5 nicht gefolgt wird.

 

Finanzielle Auswirkungen:                            ja        x nein

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

entfällt

 

 

 

 

 

Klaus Gromöller