Begründung
Die
Eigentümer des Grundstücks planen die Überdachung der Terrasse mit den Maßen
von 6m x 7m.
Folgende
Veränderungen werden beantragt:
-
Vergrößerung
des Baufensters in nord-westl. Richtung um 42m².
Hierzu hat
der Eigentümer einen entsprechenden Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes
eingereicht, der als Anlage 3 der Verwaltungsvorlage 130/2014 beigefügt ist.
Folgende
Änderungen werden beantragt:
·
Veränderung
der nach Nordwest ausgerichteten Baugrenze unter Einhaltung der
Bebauungsgrenzen von 3,00 m entsprechend der Eintragung des Eigentümers im
Planausschnitt der Anlage 2.
Der Käufer führt zur Begründung aus, dass durch die Terrassenüberdachung eine
wetterunabhängige Nutzung und zudem eine dauerhafte Unterbringung der
Gartenmöbel möglich wird.
Die
Eigentümer der angrenzenden Grundstücke haben der beabsichtigten Planänderung
schriftlich zugestimmt.
Das Verfahren
zur 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes "Südost" wird gem.
§ 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
die Träger öffentlicher Belange ebenfalls von den Änderungen nicht berührt
sind.
Städtebauliche
Gründe stehen der Bebauungsplanänderung nicht entgegen, da sich die o.g.
Änderungen städtebaulich nur insoweit auswirken, dass durch eine Bebauung der
freistehenden Grundstücksfläche eine Verdichtung des Baugebietes erfolgt.
Beschlussvorschlag
Der
Gemeinderat beschließt nach Beratung die Aufstellung eines Planes zur 3.
vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes "Südost" gemäß § 2 Abs. 1
BauGB, und zwar
·
Änderung
der bebaubaren Fläche zur Errichtung einer Terrassenüberdachung im Bereich des
Grundstücks Im Winkel 5, Flurstück 277 in der Flur 24 der Gemarkung Havixbeck
durch Vergrößerung der überbaubaren Fläche in nordwestlicher Richtung
Der zu
ändernde Bereich ist in dem der Verwaltungsvorlage 130/2014 als Anlage 1
beigefügten Planausschnitt umrandet dargestellt.
Der
Gemeinderat beschließt die Veränderung der im Aufstellungsbeschluss genannten
überbaubaren Fläche durch Vergrößerung des Baufeldes, wie sie in dem als Anlage
2 beigefügten Planausschnitt festgesetzt ist. Diese Änderungen werden als
Satzung beschlossen.
Finanzielle
Auswirkungen: nein
Finanzielle Auswirkungen
Die Kosten
für die Planänderung werden vom Antragsteller getragen.