Betreff
Straßen- und Wegeunterhaltungsprogramm 2015
Vorlage
129/2014
Aktenzeichen
III/1
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung

Die diesjährigen Ausschreibungspakete sind in wesentlichen Teilen umgesetzt. Der dafür vorgesehene Kostenrahmen in Höhe von rd. 121.000 € wird eingehalten werden, siehe VV 031/2014.

 

Am 24.10.2014 haben die politischen Vertreter und die Verwaltung eine Bereisung der Straßen und Wege, der Grünflächen und der raumbedeutsamen Gehölze vorgenommen. Im Zuge der Besichtigung der Straßen und Wege sind die Dringlichkeiten der einzelnen Maßnahmen gemeinsam festgelegt worden, siehe Anlage 1.

 

Für die jährlichen Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sind Mittel in Höhe von 152.500 € vorgesehen. Diese dienen im Wesentlichen der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, der Reinigung und der Straßenentwässerung. Die Finanzmittel zur Sanierung der Fahrbahndecke an den Märkten werden im Rahmen des Endausbaus „Schmitz Kamp“ bereitgestellt. Als Einzelmaßnahmen sind hier der 1. Bauabschnitt zur Sanierung der ehemaligen K 51, die Wiederherstellung der Verkehrssicherheit der Herkentruper Straße und der Baumscheiben im Ortskern sowie diverse Beetumgestaltungen zu nennen. Hierfür werden 97.500 € veranschlagt, siehe Anlage 2 zur Verwaltungsvorlage.

 

Wie sich mittlerweile zeigt, sind manche Straßen und Wege in unserem Gemeindegebiet zu erneuern oder zu verbessern.

 

Werden in einer vorhandenen Straße sogenannte Teilanlagen wie z. B. Fahrbahn, Gehweg, Radweg, Parkstreifen, Beleuchtung erneuert oder verbessert, ist die Gemeinde verpflichtet , die Grundstückseigentümer an den Kosten zu beteiligen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind.

 

Zu den rechtlichen Voraussetzungen zählt, dass die Straße erneuerungsbedürftig, das heißt verschlissen sein muss oder sich in einem schadhaften Zustand befindet. Des Weiteren muss die übliche Nutzungsdauer (bei Straßen und bei Gehwegen 40 Jahre, bei der Straßenbeleuchtung 30 Jahre) erreicht sein. Die Gemeinde darf eine Straße nicht zu Lasten der Grundstückseigentümer erneuern, solange eine laufende Unterhaltung und Instandsetzung das angemessene Mittel ist.

 

Rechtsgrundlage für die Erhebung von Beiträgen ist der § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG) und die Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Havixbeck.

Die Verpflichtung wird damit begründet, dass den Anliegern durch die Maßnahme ein wirtschaftlicher Vorteil durch eine Verbesserung bzw. Steigerung des Gebrauchswerts der Straße entsteht, zum Beispiel durch ein besseres Abfließen des Regenwassers, bessere Beleuchtung oder einer Verbesserung des Gehweges.

 

Die Bemessung des Beitrages richtet sich nach der Grundstücksgröße, der Anzahl der Vollgeschosse sowie nach der Nutzungsart. Eine weitere Rolle spielt die Art der Straße.

 

Da jede Straße auch von der Allgemeinheit genutzt wird, tragen die Anlieger nicht die gesamten Ausbaukosten, sondern nur einen prozentualen Anteil. Anliegerstraßen werden z.B. hauptsächlich von den Anliegern genutzt, daher ist der prozentuale Anteil höher als bei Hauptverkehrsstraßen. Hier ist die Nutzung durch die Allgemeinheit höher. Wie hoch der Anteil für welche Straßenart und Maßnahme ist, regelt die Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Havixbeck.

 

Für die einzelne Baumaßnahme, für die ein KAG-Beitrag erhoben werden soll, ist vom Gemeinderat ein Ausbauprogramm zu beschließen.

 

Unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer einer Straße oder eines Weges darf der haushaltstechnische Aspekt nicht vergessen werden. Wenn diese erneuert wird, so ist die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Abschreibungshöhe als Sonderabschreibung im Haushalt darzustellen.

 

Beispielhaft ist in der Anlage 3 zur Verwaltungsvorlage ein Berechnungsbeispiel zur Durchführung von Baumaßnahmen mit Berücksichtigung des KAG-Beitrages beigefügt.

 

Ziel ist es, in 2015 die Grundlagen zur Erarbeitung eines Investitionsprogramms zu schaffen. Bei diesem sind auch die anstehenden Maßnahmen der Versorgungsunternehmen und die notwendige Arbeiten an unserem Kanalnetz zu beachten, um so Synergieeffekte generieren zu können.

 

Der Aspekt der regelmäßigen Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze darf nicht vernachlässigt werden, denn nur dadurch kann sichergestellt werden, dass die erwartete Lebensdauer unserer Infrastruktur auch erreicht wird.

 

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt das Straßen- und Wegeunterhaltungsprogramm 2015 auf Grundlage des als Anlage 2 beigefügten Maßnahmenkatalogs. Die finanziellen Mittel in Höhe von 250.000 € sind im Haushaltsplan 2015 unter dem Produkt „1201-Verkehrsflächen und –anlagen“ eingestellt.

 

Finanzielle Auswirkungen:                                       ja

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Zur Umsetzung des Maßnahmenkataloges 2015 werden Finanzmittel in Höhe von 250.000 € benötigt. Diese sind im Haushaltsplan 2015 im Produkt 1201 bereitzustellen.

 

 

 

 

 

Klaus Gromöller