Begründung 

 

Der Käufer des Grundstücks plant die Errichtung eines eingeschossigen Einfamilienhauses im Bungalowstil im nordöstlichen Grundstücksbereich mit einem Abstand von drei Metern zu den angrenzenden Grundstücken bei gleichzeitiger Vergrößerung der überbaubaren Fläche von bisher 121m² auf ca. 146m².

 

Folgende Veränderungen werden beantragt:

 

-       Verschiebung des Baufensters in nord-östl. Richtung

-       Vergrößerung der überbaubaren Fläche

 

Hierzu hat der Eigentümer einen entsprechenden Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes eingereicht, der als Anlage 3 der Verwaltungsvorlage 128/2014 beigefügt ist.

 

Folgende Änderungen werden beantragt:

 

·          Veränderung der nördlich, westlich und östlich ausgerichteten Baugrenzen des Baufensters unter Einhaltung der Bebauungsgrenzen von 3,00 m entsprechend der Eintragung des Eigentümers im Planausschnitt der Anlage 2.

·          Veränderung der Höchstgebäudelänge auf 14,18 m für die nördlich ausgerichtete Gebäudeseite und auf 12,28 m für die westlich und östlich ausgerichteten Gebäudeseiten entsprechend der Eintragung des Eigentümers im Planausschnitt der Anlage 2.


Der Käufer führt zur Begründung aus, dass durch die ebenerdige, eingeschossige Bauweise eine altengerechte und barrierefreie Wohnsituation herbeigeführt werden soll. Dafür werde mehr Grundfläche für den Baukörper benötigt, als die bisher zulässigen Baugrenzen zulassen. Damit geht die Notwendigkeit der Verschiebung des Baukörpers in nord-östlicher Richtung einher.

 

Mit dem Verfahren zur 6. vereinfachten Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Stapeler/Altenberger Str.“ bei gleichzeitiger Überplanung eines Teilbereichs des Bebauungsplanes „Flothfeld I“ (VV 057/2012) wurden die Voraussetzungen für die Bebauung der Grundstücke Ignatiusstr. 2a und 2b geschaffen. Mit der Vermarktung des Grundstücks Ignatiussstr. 2b wurden Veränderungswünsche des Käufers dargelegt, um eine auf die Lebenssituation abgestellte Wohnsituation zu schaffen.

 

Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke haben der beabsichtigten Planänderung schriftlich zugestimmt.

 

Das Verfahren zur 9. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes "Stapeler - Altenberger Straße" wird gem. § 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Träger öffentlicher Belange ebenfalls von den Änderungen nicht berührt sind.

 

Städtebauliche Gründe stehen der Bebauungsplanänderung nicht entgegen, da sich die o.g. Änderungen städtebaulich nur insoweit auswirken, dass durch eine Bebauung der freistehenden Grundstücksfläche eine Verdichtung des Baugebietes erfolgt.

 

 

 

Beschlussvorschlag 

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung die Aufstellung eines Planes zur 9. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes "Stapeler - Altenberger Straße" gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, und zwar

 

·          Änderung der bebaubaren Fläche im Bereich des Grundstücks Ignatiusstraße 2b, Flurstück 2022 in der Flur 14 der Gemarkung Havixbeck durch Vergrößerung und Verschiebung der überbaubaren Fläche in nordöstlicher Richtung

 

Der zu ändernde Bereich ist in dem der Verwaltungsvorlage 128/2014 als Anlage 1 beigefügten Planausschnitt umrandet dargestellt.

 

Der Gemeinderat beschließt die Veränderung der im Aufstellungsbeschluss genannten überbaubaren Fläche durch Vergrößerung und Verschiebung des Baufeldes zu den nördlich, östlich und westlich gelegenen angrenzenden bebauten Grundstücken, wie sie in dem als Anlage 2 beigefügten Planausschnitt festgesetzt ist. Diese Änderungen werden als Satzung beschlossen

 

Finanzielle Auswirkungen:                           nein

 

Finanzielle Auswirkungen 

 

Die Kosten für die Planänderung werden vom Antragsteller getragen.