2.
Begründung
Sachverhalt und Stellungnahme
Die zurzeit gültigen Stellplatzablösebeträge wurden zuletzt im Jahr 2002
im Zusammenhang mit der geplanten Errichtung von 2 Wohn- und Geschäftshäusern
an der Blickallee angepasst. Für das Bauvorhaben konnten die geforderten Stellplätze nicht auf dem
Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten
Grundstück hergestellt werden. Es mussten daher 22 Stellplätze abgelöst und von
der Gemeinde hergestellt werden.
Darüber hinaus gab es in den Jahren 2003/2004 weitere 7 Ablösungen im
Ortskernbereich. In den Wohngebieten und im Ortsteil Hohenholte wurden bislang
keine Stellplätze abgelöst.
Die in 2002 ermittelten Herstellungskosten beliefen sich auf 1.860,74 €.
Die Kosten für den Grunderwerb lagen bei 102,26 €/qm im Ortskernbereich und bei
51,13 €/qm in den Wohngebieten und in Hohenholte (Mittelwerte).
Die Ablösebeträge wurden im Gemeindegebietsteil I (Ortskern) auf
3.330,00€ und in den Gemeindegebietsteilen II + III (Wohngebiete + Ortsteil
Hohenholte) auf jeweils 2.410,00 € festgesetzt.
Die Höhe der Ablösebeträge ist heute nicht mehr zeitgemäß. Darüber
hinaus fehlen insbesondere im Ortskern die erforderlichen Grundstücksflächen
für die Errichtung von ebenerdigen Stellplätzen. Für den Fall, dass zukünftig
durch vermehrte Bautätigkeit eine höhere Anzahl von Stellplätzen abzulösen sein
sollte, muss ggf. die Errichtung einer Tiefgarage oder einer Parkpalette im
Ortskernbereich in Erwägung gezogen werden. Aufgrund der Geländetopographie
käme hier insbesondere eine Parkpalette auf dem Parkplatz zwischen Blickallee
und Hauptstraße (neben Rossmann) in Betracht.
Nach der als Anlage 1 beigefügten Berechnung belaufen sich die
durchschnittlichen Herstellungskosten für einen ebenerdigen Stellplatz auf ca. 2.700,00
€.
Die Herstellungskosten für Stellplätze in Tiefgaragen liegen
durchschnittlich bei 15.000,00 € und auf Parkpaletten bei rd. 7.000,00 €.
Für den Erwerb von Grundstücken werden jeweils die gemittelten
Bodenrichtwerte angesetzt. Diese liegen im Ortskernbereich bei durchschnittlich
220,00 €/qm, in den Wohngebieten bei
140,00 €/qm und im Ortsteil Hohenholte bei 160,00 €/qm.
Nach § 51 Abs. 5 Satz 4 der Landesbauordnung NRW darf der Geldbetrag 80
% der durchschnittlichen Herstellungskosten der Parkeinrichtungen
einschließlich der Kosten des Grunderwerbs nicht überschreiten.
Bei Zugrundelegung eines Umlagesatzes von 80 % ergeben sich folgende
Ablösebeträge:
Gebietszone I
Havixbeck-Ortskern Parkpaletten-Stellplatz 9.340,00 €
(alternativ ebenerdiger
Stellplatz 5.900,00 €)
(alternativ
Tiefgaragen-Stellplatz
15.740,00 €)
Gebietszone II
Havixbeck-Wohngebiete ebenerdiger Stellplatz 4.540,00 €
Gebietszone III Ortsteil
Hohenholte ebenerdiger Stellplatz 4.880,00 €
1.
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die Berechnung der Stellplatzablösebeträge und die
Synopse zur Neufassung der Stellplatzablösesatzung zur Kenntnis und beschließt
nach Beratung die neuen Ablösebeträge
und den Erlass der neugefassten Stellplatzablösesatzung.
Sollte durch die Anzahl der zukünftig abzulösenden Stellplätze die
Schaffung von neuem Parkraum erforderlich werden, soll der Bedarf vorrangig
möglichst durch eine Parkpalette auf dem Parkplatz zwischen Blickallee und
Hauptstraße (neben Rossmann) gedeckt werden.
3.
Finanzielle Auswirkungen
Nach §51 Abs. 6 der
Landesbauordnung NRW sind die Ablösebeträge zu verwenden
a) für die
Herstellung zusätzlicher Parkeinrichtungen im Gemeindegebiet
b) für investive
Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs oder
c) für investive
Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs.
Die Verwendung des
Geldbetrages muss für die Erreichbarkeit des Bauvorhabens, das die
Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken.