Betreff
Elternbeiträge OGS
Vorlage
052/2012
Art
Verwaltungsvorlage

2. Begründung

 

Sachverhalt und Stellungnahme

 

In der „Offenen Ganztagsschule“(OGS) und der „Übermittagbetreuung bis 13.00 Uhr“(ÜMB) der Baumberge-Schule, Kath. Grundschule Havixbeck gibt es erstmalig die Situation, dass ein Geschwisterkind bereits die ÜMB und das andere Kind die OGS besucht. Hier ergibt sich die Notwendigkeit einer Beitragsregelung.

 

Der Rat der Gemeinde Havixbeck hat die Elternbeiträge letztlich zum 1.8.2011 beschlossen und hinzugefügt, dass für Geschwisterkinder in der OGS der hälftige Beitrag fällig wird. Dies gelte auch für Geschwisterkinder in anderen Havixbecker Tageseinrichtungen. Mit dieser Entscheidung wird dem Leitbild der Gemeinde Havixbeck Rechnung getragen, in dem auf die angestrebte Wohlfühlqualität der Familien in Havixbeck hingewiesen wird.

 

Durch § 5 Abs.2 KiBiz wird die Möglichkeit der ermäßigten Elternbeiträge für Schulbetreuungsformen eingeräumt. Dies gilt auch dann, wenn das Geschwisterkind eine andere Tageseinrichtung besucht. In § 22 Abs. 1 SGB VIII wird der Begriff der Tageseinrichtungen definiert: „Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden“.

Der § 24 Abs.2 SGB VIII, unterscheidet nicht die versch. Betreuungsformen der Kinder im schulpflichtigen Alter; daher ist auch die Übermittagbetreuung (auch außerschulisch, wie z.B. die „Tonni-Kids“) eine Kindertageseinrichtung und führt zu einem Ermäßigungstatbestand im Rahmen der OGS-Beiträge. Des Weiteren können sich zwei Geschwisterkinder zugleich in der OGS und ÜMB aufhalten.

 

Die ÜMB ist zwar ein Auslaufmodell, da durch die OGS-Vollauslastung zurzeit

keine weiteren Kinder mehr aufgenommen werden können, so besteht aber dennoch ein Regelungsbedarf für die noch verbleibenden Kinder im Rahmen einer Beitragsfestsetzung. Bei zwei unterschiedlichen Beiträgen innerhalb der OGS oder ÜMB sollte der höhere zu 100% und der geringere zu 50% zu entrichten sein, da die freiwillige Ermäßigungspraxis nicht zum Nachteil der Gemeinde Havixbeck führen darf. Dies entspricht auch der gängigen Praxis in anderen Kommunen und ist auch für Havixbeck zu empfehlen.

 

Zudem ist für beide Betreuungsformen die neue Regelung des beitragsfreien letzten „Kindergartenjahres“ zu beachten (§ 23 Abs. 3 KiBiz). Für das Kind, das im letzten Betreuungsjahr vor der Schulpflicht in einer Tageseinrichtung verweilt, wird kein Elternbeitrag fällig. D.h. die Eltern sind bereits wirtschaftlich entlastet und es ist zu klären, ob und in welcher Höhe ein Beitrag für das in der OGS befindliche Geschwisterkind gefordert wird. Da gibt es unterschiedliche Handhabungen bei den öffentlich-rechtlichen Trägern in NRW. Hier wird zum Teil der Standpunkt vertreten, dass die Ausgleichszahlungen des Landes nicht ausreichen, den Beitragsverlust für das freie Jahr zu decken und somit eine Ermäßigung für das Geschwisterkind nicht möglich ist. Die politische Entscheidung der Landesregierung zur finanziellen Entlastung der Familien steht hier im Spannungsfeld zur finanziellen Situation der Kreise und Gemeinden.

In der Regel werden in den Kommunen Ermäßigungen auch nur innerhalb eines Trägers zugestanden, also nicht für weitere Geschwisterkinder in anderen Einrichtungen.

Auf Grund der engen Haushaltssituation in Havixbeck ist zu empfehlen, von einer freiwilligen Geschwisterkindermäßigung in diesen Fällen abzusehen.

 

Es wird empfohlen diese verschiedenen Regelungen zusammen mit anderen bisher noch nicht getroffenen Grundsätzen in Form einer Satzung gemäß Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage 052/2012 zu erlassen, da § 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) für das Land NRW vorschreibt, dass Abgaben nur auf Grund einer Satzung erhoben werden dürfen. Beiträge sind Abgaben im Sinne dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2 KAG) und so ergibt sich die Notwendigkeit einer Satzung zur Regelung der Elternbeiträge für die OGS und die ÜMB. Dies hat auch den Vorteil, dass damit ein einheitlicher, transparenter und verbindlicher Rechtsrahmen für die Nutzung der OGS und der ÜMB gegeben ist.

 

Es wird weiter vorgeschlagen gemäß Anlage 2 zur Verwaltungsvorlage 052/2012 eine sieben-stufige Einkommensstaffelung als Anlage zur Satzung für die Teilnahme von Kindern an dem Angebot der „Offenen Ganztagsschule“ und „Übermittagbetreuung bis 13.00 Uhr“ der Baumberge-Schule, Kath. Grundschule Havixbeck, zur Berechnung der Elternbeiträge der OGS festzusetzen. Die Festsetzung der Beiträge als Anlage zur Satzung hat den Vorteil, dass bei einer erforderlichen Beitragsanpassung, nur die Anlage und nicht der allgemeingültige Satzungstext verändert werden muss.

Die neue Staffelung führt zu einer gerechteren Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Eltern und dennoch zu gleich bleibenden Gesamteinnahmen im Vergleich zum alten Modell. Hierzu wurden Vergleichsberechnungen durchgeführt. Die Einführung dieses neuen Modells führt zu weiteren Synergieeffekten, denn es ermöglicht die kostenfreie Mitnutzung des bereits für die anderen Havixbecker Kindertageseinrichtungen durch die citeq bereitgestellten EDV-Programms zur Berechnung der Beiträge der Kindertageseinrichtungen, welches auch für die OGS anwendbar ist.

Zeitintensive manuelle Berechnungen und Bescheide fallen weg, da diese durch das Programm übernommen werden. Die Daten müssen nur einmal erfasst werden und können durch Kurzeingaben problemlos laufend aktualisiert werden. Die Aufnahme- und Abmeldedaten der Schulkinder sind schnell und übersichtlich zu erkennen, was die Abrechnungen und Zuwendungsbeantragungen mit allen beteiligten Stellen erleichtert. Der Einsatz dieses kostenneutral zur Verfügung gestellten Programms führt zu Reduzierung des Sachbearbeitungsaufwands und ist zu empfehlen.

 

Die nicht veränderten Beiträge für die ÜMB und die Ferienbetreuung werden in der Anlage zur Satzung aufgenommen, da sie bisher im Rahmen einer Satzung noch nicht geregelt wurden.

 

Einer Regelung für den Beitrag der Ferienbetreuung von zusätzlichen Kindern bedarf es zurzeit nicht, da bedingt durch die Vollauslastung der OGS keine weiteren Kinder aufgenommen werden.

 

1.    Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Gemeinde Havixbeck beschließt die als Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage 052/2012 beigefügte Satzung für die Teilnahme von Kindern an der „Offenen Ganztagsschule“ und „Übermittagbetreuung bis 13.00 Uhr“ der Baumberge-Schule, Kath. Grundschule Havixbeck, mit Wirkung zum 01. August 2012.

 

 

Weiter beschließt der Rat der Gemeinde Havixbeck die als Anlage 2 zur Verwaltungsvorlage 052/2012 beigefügte Anlage zur Satzung für die Teilnahme von Kindern an der „Offenen Ganztagsschule“ und „Übermittagbetreuung bis 13.00 Uhr“ der Baumberge-Schule, Kath. Grundschule Havixbeck, mit Wirkung zum 01. August 2012 über die Festsetzung der Elternbeiträge für die Betreuung von Grundschulkindern in der „Offenen Ganztagsschule“ und „Übermittagbetreuung bis 13.00 Uhr“ der Baumberge-Schule, Kath. Grundschule Havixbeck, mit Wirkung zum 01. August 2012.

Finanzielle Auswirkungen:            ja        nein

     

3. Finanzielle Auswirkungen

Die in § 7 Absatz 1 der Satzung zur OGS benannten Ermäßigungsgrundlagen für Geschwisterkinder führen im Produkt 0302 (Betreuung von Schulkindern) weiterhin zu Mindereinnahmen. Zurzeit halten sich 11 Kinder in der OGS auf, auf welche die Ermäßigungsmöglichkeiten zutreffen. Die Gesamtzahl der OGS-Kinder beläuft sich auf 105, die der ÜMB-Kinder auf 6, so dass nur von verhältnismäßig geringen Mindereinnahmen auszugehen ist. Ohne weitere Einkommensstufenberücksichtigungen und Erlassberechnungen wäre dies z.Zt. eine Summe von max. 825,00€. Der Wegfall der Ermäßigung bei Geschwisterkindern im beitragsfreien Kindergartenjahr sowie die neu getroffene Regelung für die OGS-und ÜMB-Kinder bei Aufenthalt innerhalb der Einrichtungen eines Trägers, gleichen zum Teil die Mindereinnahmen aus.

 

Der Einsatz des citeq-Programms führt zur Optimierung der Arbeitsprozesse im Bereich der Sachbearbeitung der OGS. Mögliche Zeitgewinne nach Einrichtung und Anfahren des Programms eröffnen den teilweisen Abbau von Überstunden in diesem Bereich.