Begründung
- Der Wahlprüfungsausschuss prüft nach § 40 KWahlG i.V.m. § 66 Kommunalwahlordnung (KWahlO) die gegen die am 13.09.2020 erfolgte Wahl der Vertretung der Gemeinde Havixbeck erhobenen Einsprüche und die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vor.
- Aufgabe des Gemeinderates ist es anschließend, über die erhobenen Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl zu beschließen.
Das vom Wahlausschuss der Gemeinde Havixbeck in seiner Sitzung vom 17.09.2020 festgestellte endgültige Ergebnis der Wahl der Vertretung der Gemeinde Havixbeck wurde am 22.09.2020 im Amtsblatt der Gemeinde Havixbeck öffentlich bekanntgemacht. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass gem. § 39 KWahlG jeder Wahlberechtigte, die Leitungen der an der Wahl teilgenommenen Parteien und Wählergruppen sowie die Aufsichtsbehörde gegen die Gültigkeit der Wahl bis zum 21.10.2020 Einspruch ergeben kann.
Ich gebe bekannt, dass
- innerhalb der Frist Einsprüche in jedweder Form nicht eingereicht wurden.
- Fälle, die die Ungültigkeit der Wahl nach § 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) KWahlG begründen könnten, nicht vorliegen.
Somit ist nach § 40 Abs. 1 Buchstabe d) KWahlG durch den Gemeinderat festzustellen, dass die Wahl zur Vertretung der Gemeinde Havixbeck vom 13.09.2020 für gültig zu erklären ist.
Beschlussvorschlag
Für den Wahlprüfungsausschuss:
- Der Wahlprüfungsausschuss stellt fest,
dass zulässige Einsprüche gegen die Wahl der Vertretung der Gemeinde
Havixbeck vom 13.09.2020, welche die Ungültigkeit der Wahl begründen
könnten, nicht vorliegen.
- Des Weiteren wird gem. § 40 Abs. 1
Buchstabe d) Kommunalwahlgesetz (KWahlG) festgestellt, dass Fälle im Sinne
von § 40 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) KWahlG, die von entscheidendem
Einfluss auf die Gültigkeit der Wahl der Vertretung der Gemeinde Havixbeck
vom 13.09.2020 sein könnten, nicht vorliegen.
- Dem Gemeinderat wird empfohlen, die
Gültigkeit der Wahl der Vertretung der Gemeinde Havixbeck vom 13.09.2020
zu beschließen.
Für den Gemeinderat:
Aufgrund des
Vorprüfungsergebnisses des Wahlprüfungsausschusses vom 09.12.2020 stellt der
Gemeinderat fest, dass Einsprüche und Fälle im Sinne des § 40 Abs. 1 KWahlG,
die für die Gültigkeit der Wahl der Vertretung der Gemeinde Havixbeck von
entscheidender Bedeutung sein könnten, nicht vorliegen.
Die Wahl der
Vertretung der Gemeinde Havixbeck vom 13.09.2020 wird daher gem. § 40 Abs. 1
Buchstabe d) KWahlG für gültig erklärt.
Finanzielle
Auswirkungen: nein
Finanzielle Auswirkungen
Keine
Gemeinde Havixbeck
Der Bürgermeister
In Vertretung
Monika Böse