Betreff
Bestimmung der Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreter/innen
Vorlage
VO/100/2020
Aktenzeichen
FB I
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung 

 

Neben der konkret personellen Besetzung ist auch über die Verteilung der Ausschussvorsitze sowie über deren Stellvertretung zu entscheiden.

 

Zwei Verfahrensweisen sind möglich:

 

1. Vorherige Einigung der Fraktionen:

Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird der Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder (§ 58 Abs. 5 Satz 1 GO NRW).

 

 

2. Fehlende Einigung der Fraktionen:

Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahl der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen (§ 58 Abs. 5 Satz 2 GO NRW).

 

Gem. § 58 Abs. 5 Satz 3 GO NRW entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden (§ 58 Abs. 5 Satz 4 GO NRW).

Scheidet ein Ausschussvorsitzender während der Wahlperiode aus, bestimmt die Fraktion, der er angehört, ein Ratsmitglied zum Nachfolger (§ 58 Abs. 5 Satz 5 GO NRW).

 

Die Sätze 1 bis 5 gelten gem. § 58 Abs. 5 Satz 6 GO NRW für stellvertretende Vorsitze entsprechend.

 

Zu Ihrer Information füge ich Ihnen in der Anlage ausgehend von den Mitgliederzahlen der Fraktionen im neu gewählten Rat eine Übersicht über die Reihenfolge der Zugriffsrechte auf die Ausschussvorsitze bei.

 

 

Beschlussvorschlag 

 

ohne

 

Finanzielle Auswirkungen:                                       ja

 

Finanzielle Auswirkungen 

 

Entsprechend § 46 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW erhalten die Vorsitzenden von Ausschüssen des Rates mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses eine vom für Kommunales zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Diese beläuft sich gem.  § 3 Abs. 1 Nr. 6 Entschädigungsverordnung (EntschVO) auf einen Betrag i.H.v. monatlich 228,50 €.

 

Anmerkung:

Entsprechend des Erlasses des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30.04.2019 verlieren sämtliche von den Gemeinden auf Grundlage des § 46 GO NRW getroffenen satzungsrechtlichen Ausnahmen bzw. Abweichungen von der zusätzlichen monatlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende mit Ablauf der gegenwärtigen Kommunalwahlperiode ihre Geltung. Demzufolge greifen in Bezug auf die Aufwandsentschädigung die gesetzlichen Bestimmungen bis der neu gewählte Rat davon Abweichungen beschließt.