Begründung
Neben der konkret
personellen Besetzung ist auch über die Verteilung der Ausschussvorsitze sowie
über deren Stellvertretung zu entscheiden.
Zwei
Verfahrensweisen sind möglich:
1. Vorherige Einigung der Fraktionen:
Haben sich die
Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird der
Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen
die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen
angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder (§ 58 Abs. 5 Satz 1 GO NRW).
2. Fehlende Einigung der Fraktionen:
Soweit eine
Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in
der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der
Mitgliederzahl der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen
können sich zusammenschließen (§ 58 Abs. 5 Satz 2 GO NRW).
Gem. § 58 Abs. 5
Satz 3 GO NRW entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los, das der
Bürgermeister zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren
Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die
Vorsitzenden (§ 58 Abs. 5 Satz 4 GO NRW).
Scheidet ein
Ausschussvorsitzender während der Wahlperiode aus, bestimmt die Fraktion, der
er angehört, ein Ratsmitglied zum Nachfolger (§ 58 Abs. 5 Satz 5 GO NRW).
Die Sätze 1 bis 5
gelten gem. § 58 Abs. 5 Satz 6 GO NRW für stellvertretende Vorsitze
entsprechend.
Zu Ihrer
Information füge ich Ihnen in der Anlage ausgehend von den Mitgliederzahlen der
Fraktionen im neu gewählten Rat eine Übersicht über die Reihenfolge der
Zugriffsrechte auf die Ausschussvorsitze bei.
Beschlussvorschlag
ohne
Finanzielle
Auswirkungen: ja
Finanzielle Auswirkungen
Entsprechend § 46 Abs. 1 Nr. 2 GO NRW erhalten die Vorsitzenden von Ausschüssen des Rates mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses eine vom für Kommunales zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Diese beläuft sich gem. § 3 Abs. 1 Nr. 6 Entschädigungsverordnung (EntschVO) auf einen Betrag i.H.v. monatlich 228,50 €.
Anmerkung:
Entsprechend des Erlasses des Ministeriums für Heimat,
Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen vom
30.04.2019 verlieren sämtliche von den Gemeinden auf Grundlage des § 46 GO NRW
getroffenen satzungsrechtlichen Ausnahmen bzw. Abweichungen von der
zusätzlichen monatlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende mit
Ablauf der gegenwärtigen Kommunalwahlperiode ihre Geltung. Demzufolge greifen
in Bezug auf die Aufwandsentschädigung die gesetzlichen Bestimmungen bis der
neu gewählte Rat davon Abweichungen beschließt.