Begründung
Gem. § 67 Abs. 1 GO
NRW wählt der Rat für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte ohne
Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter/innen des Bürgermeisters. Sie vertreten
den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation.
Die Höchstzahl der
zu wählenden ehrenamtlichen Stellvertreter/innen des Bürgermeisters ist in § 12
Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Havixbeck mit „drei“ festgelegt.
In der abgelaufenen
Wahlperiode sind zwei Stellvertreter/innen gewählt worden. Dies hat sich in der
Vergangenheit durchaus bewährt.
Nunmehr ist die
Anzahl der für die neue Wahlperiode zu wählenden ehrenamtlichen
Stellvertreter/innen des Bürgermeisters festzulegen.
Beschlussvorschlag
Für die aktuelle
Wahlperiode wird die Anzahl der vom Rat zu wählenden ehrenamtlichen
Stellvertreter/innen des Bürgermeisters auf zwei festgelegt.
Finanzielle
Auswirkungen: ja
Finanzielle Auswirkungen
Neben der für alle
Ratsmitglieder üblichen Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen
Pauschalbetrages und eines Sitzungsgeldes für die Teilnahme an Rats-,
Ausschuss- und Fraktionssitzungen erhalten die Stellvertreter/innen des
Bürgermeisters eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der
Vorschriften der Entschädigungsverordnung (vgl. § 13 Abs. 2 der Hauptsatzung
i.V.m. § 3 Abs. 1 Buchst. a) und b) Entschädigungsverordnung).
Sie beträgt aktuell
monatlich 685,50 € für die/den 1. Ehrenamtliche/n Stellvertreter/in und 342,75
€ für die/den 2. Ehrenamtliche/n Stellvertreter/in.