Begründung
Gem. § 95
Abs. 1 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat die Gemeinde zum Schluss eines jeden
Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, in dem das Ergebnis der
Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist.
Der
Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Schulden-, Ertrags-und Finanzlage der Gemeinde vermitteln.
Der
verwaltungsseitig erstellte Entwurf für den Jahresabschluss 2019 ist durch die
Concunia GmbH geprüft worden und in einem Prüfungsbericht zusammengefasst
worden. Der Prüfungsbericht inklusive der
- Bilanz
zum 31.12.2019
- Gesamtergebnisrechnung
2019
- Gesamtfinanzrechnung
2019
- Teilergebnisrechnungen
2019
- Teilfinanzrechnungen
2019
- Anhang
zum Jahresabschluss 2019
- Anlagenspiegel
zum 31.12.2019
- Forderungsspiegel
zum 31.12.2019
- Sonderpostenspiegel
zum 31.12.2019
- Eigenkapitalspiegel
zum 31.12.2019
- Rückstellungsspiegel
zum 31.12.2019
- Instandhaltungsplan
zum 31.12.2019
- Verbindlichkeitenspiegel
zum 31.12.2019
- Lagebericht
zum Jahresabschluss 2019
- Bestätigungsvermerk
der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
ist dieser
Sitzungsvorlage als Anlage 1 beigefügt.
Die Anlagen
werden nur dem Ausschussvorsitzenden sowie den Fraktionsvorsitzenden in
Papierform zur Verfügung gestellt. Ansonsten sind die Dokumente wegen ihres
Umfangs nur digital im Ratsinformationssystem als Anlagen zu dieser
Sitzungsvorlage abrufbar.
Der
Jahresabschluss sowie die im Prüfungsverfahren getroffenen und im
Prüfungsbericht niedergelegten Feststellungen werden durch einen Vertreter der
Concunia GmbH in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 28.09.2020
eingehend erläutert werden.
Der
Ausschussvorsitzende soll in der Sitzung stellvertretend für den
Rech-nungsprüfungsausschuss nach erfolgter Beratung die beigefügte Erklärung
(Anlage 2) unterzeichnen.
Dem Rat
obliegt gem. § 41 Abs. 1 Buchstabe j) GO NRW i.V.m. § 96 Abs. 1 GO NRW die
formelle Feststellung des Jahresabschlusses, die Beschlussfassung über die
Verwendung des Jahresüberschusses bzw. die Behandlung des Jahresfehlbetrages
sowie die Entscheidung über die Entlastung des Bürgermeisters.
Die Prüfung
des Jahresabschlusses selbst liegt nach § 101 GO NRW in der Zuständigkeit des
Rechnungsprüfungsausschusses. Sie mündet in einer Beschlussempfehlung für den
Rat. Der Rechnungsprüfungsausschuss unterrichtet deshalb den Gemeinderat über
den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichtes sowie über das Ergebnis seiner
Beratungen.
Grundlage
für die Beschlussempfehlung ist gemäß § 101 Abs. 8 Satz 2 GO NRW der von der
Concunia GmbH abgegebene Bestätigungsvermerk in der vom Ausschussvorsitzenden
des Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnenden Erklärung.
Beschlussvorschlag
- Die Bilanz zum
31.12.2019 wird mit einer Bilanzsumme von 96.667.981,81 € festgestellt.
- Die
Ergebnisrechnung für das Haushaltsjahr 2019 wird mit einem Überschuss in
Höhe von 1.330.367,08 € festgestellt.
- Die
Finanzrechnung für das Haushaltsjahr 2019 wird mit einem Endbestand an
liquiden Mitteln in Höhe von 9.803.664,20 € festgestellt.
- Der Anhang und
Lagebericht zum Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2019 werden
festgestellt.
- Auf der Grundlage
des von der Concunia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus Münster
erteilten und dieser Sitzungsvorlage in den Anlagen beigefügten
uneingeschränkten Bestätigungsvermerks wird dem Bürgermeister die
Entlastung erteilt.
- Der festgestellte
Jahresüberschuss für das Haushaltsjahr 2019 wird mit der
Ausgleichsrücklage verrechnet und erhöht diese entsprechend auf
2.778.833,57 €.
Finanzielle Auswirkungen: ja
Finanzielle Auswirkungen
Die
Feststellung der im Beschlussvorschlag genannten Beträge hat lediglich
bilanzielle Auswirkungen. Das Jahresergebnis für das Haushaltsjahr 2019
verbessert im Vergleich zur Planung um 905.153,08 € auf einen Jahresüberschuss
in Höhe von 1.330.367,08 €.
Klaus Gromöller