Begründung
Zur Verbesserung und Sicherung der baulichen Gestaltung und
Qualität öffentlicher Räume in Havixbeck wurde im Jahr 2012 ein
Gestaltungsbeirat einberufen, welcher die Verwaltung und Bauherren für größere
bedeutende Bauvorhaben insbesondere im Bereich des Ortskerns berät. Soweit die
geplanten Vorhaben mit den gültigen Bebauungsplänen und der Gestaltungssatzung
übereinstimmen oder gem. § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig sind, gilt die
Beratungsleistung des Gestaltungsbeirates als Angebot. Eine Verweigerung des
gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 BauGB ist nur unter der Voraussetzung möglich,
dass das geplante Vorhaben dem Planungsrecht widerspricht.
Mit Inkrafttreten der neuen Landesbauordnung NRW 2018 am
01.01.2019 sind Abbrüche von Gebäuden nur dann beim Kreis Coesfeld
anzeigepflichtig, wenn diese grenzständig an ein Nachbargebäude errichtet
wurden oder der Fußboden des obersten Geschosses höher als 12 m ist. Viele
Bestandsgebäude im Ortskern unterschreiten diese Voraussetzung. Sie könnten
daher ohne Kenntnis und Zustimmung des Kreises Coesfeld und insofern ganz ohne
formelle Beteiligung der Gemeinde abgebrochen werden. Dieses bedeutet einen
potentiellen Verlust an erhaltenswerten Gebäuden.
Als Instrument zum Schutz solcher Verluste kann eine Satzung
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart (Erhaltungssatzung) gem. § 172 ff
BauGB aufgestellt werden. In einem konkret umgrenzten Teil des Ortskerns von
Havixbeck und Hohenhzolte wird eine Genehmigungspflicht für den Abbruch
baulicher Anlagen durch die Gemeinde begründet.
Die Genehmigung darf versagt werden, wenn die bauliche Anlage
allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die
Stadtgestalt oder das Landschaftsbild
prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder
künstlerischer Bedeutung ist.
Die baulichen Entwicklungen im Ortskern können so durch die rechtzeitige Kenntnisnahme der
Abbruchabsicht verbunden mit einem Genehmigungsvorbehalt gesteuert werden. Der
Gestaltungsbeirat kann dann selbstverständlich mit hinzugezogen werden.
Die Ausweisung des Geltungsbereiches der Erhaltungssatzung
erfolgt mit dem Ziel des Erhalts der städtebaulichen Eigenart des Ortskerns
sowie der Flächen und Gebäude, die im
Zusammenhang mit dieser stehen. Die vorgeschlagenen räumlichen Grenzen des
Geltungsbereiches der Erhaltungssatzung wurden so gewählt, dass sich gerade in
diesem Bereich neben den bereits eingetragenen Denkmälern sowohl erkannte aber noch nicht rechtskräftig
eingetragene Denkmäler als auch erhaltenswerte ortstopographisch bedeutende
Gebäude befinden.
Der in einer ersten Entwurfsfassung vorgelegte
Umgrenzungsvorschlag, der sich ausschließlich auf das Gebiet des Ortskerns von
Havixbeck bezog und Hohenholte nicht mit berücksichtigt hatte, wurde in der
Sitzung des Gestaltungsbeirates am 28.02.2020 intensiv beraten. Dabei wurde
seitens des Beirates einhellig empfohlen, den Wirkungskreis der Satzung
ausschließlich auf Gebäudeabbrüche zu begrenzen. Ferner sollten auch die südlich der Josef-Heydt-Straße sowie
an der Nordseite zwischen Geschwister-Scholl-Straße und der Bushaltestelle
gelegenen Grundstücke mit einbezogen werden. Dies gilt auch für Bereich der
oberen Hauptstraße/Kleibrink. Der Gestaltungsbeirat hat sich ferner dafür
ausgesprochen, auch den Ortskern von Hohenholte mit in den Schutzbereich
einzubeziehen, und zwar die Grundstücke und Gebäude innerhalb des
Gräftenbereiches.
Die anliegende Textfassung der Satzung mit 2 Anlagen
entspricht dem Beratungsergebnis des Gestaltungsbeirates. Aus diesem Grunde
empfehle ich Ihnen eine entsprechende Beschlussfassung.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat
beschließt nach Beratung den Erlass einer Satzung zur Erhaltung baulicher
Anlagen und der Eigenart des Gebiets im Bereich des Ortskerns der Gemeinde
Havixbeck und des Ortskerns von Hohenholte entsprechend der der VO/015/2020
beigefügten Fassung.
Finanzielle
Auswirkungen: nein
Klaus Gromöller