Betreff
Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Gebiets im Bereich des Ortskerns der Gemeinde Havixbeck und des Ortskerns von Hohenholte (n.F.)
Vorlage
VO/015/2020
Aktenzeichen
II
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung 

 

Zur Verbesserung und Sicherung der baulichen Gestaltung und Qualität öffentlicher Räume in Havixbeck wurde im Jahr 2012 ein Gestaltungsbeirat einberufen, welcher die Verwaltung und Bauherren für größere bedeutende Bauvorhaben insbesondere im Bereich des Ortskerns berät. Soweit die geplanten Vorhaben mit den gültigen Bebauungsplänen und der Gestaltungssatzung übereinstimmen oder gem. § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig sind, gilt die Beratungsleistung des Gestaltungsbeirates als Angebot. Eine Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 36 BauGB ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass das geplante Vorhaben dem Planungsrecht widerspricht.

 

Mit Inkrafttreten der neuen Landesbauordnung NRW 2018 am 01.01.2019 sind Abbrüche von Gebäuden nur dann beim Kreis Coesfeld anzeigepflichtig, wenn diese grenzständig an ein Nachbargebäude errichtet wurden oder der Fußboden des obersten Geschosses höher als 12 m ist. Viele Bestandsgebäude im Ortskern unterschreiten diese Voraussetzung. Sie könnten daher ohne Kenntnis und Zustimmung des Kreises Coesfeld und insofern ganz ohne formelle Beteiligung der Gemeinde abgebrochen werden. Dieses bedeutet einen potentiellen Verlust an erhaltenswerten Gebäuden.

 

Als Instrument zum Schutz solcher Verluste kann eine Satzung zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart (Erhaltungssatzung) gem. § 172 ff BauGB aufgestellt werden. In einem konkret umgrenzten Teil des Ortskerns von Havixbeck und Hohenhzolte wird eine Genehmigungspflicht für den Abbruch baulicher Anlagen durch die Gemeinde begründet.

Die Genehmigung darf versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder  das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.

Die baulichen Entwicklungen im Ortskern können  so durch die rechtzeitige Kenntnisnahme der Abbruchabsicht verbunden mit einem Genehmigungsvorbehalt gesteuert werden. Der Gestaltungsbeirat kann dann selbstverständlich mit hinzugezogen werden.

 

Die Ausweisung des Geltungsbereiches der Erhaltungssatzung erfolgt mit dem Ziel des Erhalts der städtebaulichen Eigenart des Ortskerns sowie der  Flächen und Gebäude, die im Zusammenhang mit dieser stehen. Die vorgeschlagenen räumlichen Grenzen des Geltungsbereiches der Erhaltungssatzung wurden so gewählt, dass sich gerade in diesem Bereich neben den bereits eingetragenen Denkmälern  sowohl erkannte aber noch nicht rechtskräftig eingetragene Denkmäler als auch erhaltenswerte ortstopographisch bedeutende Gebäude befinden.

 

Der in einer ersten Entwurfsfassung vorgelegte Umgrenzungsvorschlag, der sich ausschließlich auf das Gebiet des Ortskerns von Havixbeck bezog und Hohenholte nicht mit berücksichtigt hatte, wurde in der Sitzung des Gestaltungsbeirates am 28.02.2020 intensiv beraten. Dabei wurde seitens des Beirates einhellig empfohlen, den Wirkungskreis der Satzung ausschließlich auf Gebäudeabbrüche zu begrenzen. Ferner sollten  auch die südlich der Josef-Heydt-Straße sowie an der Nordseite zwischen Geschwister-Scholl-Straße und der Bushaltestelle gelegenen Grundstücke mit einbezogen werden. Dies gilt auch für Bereich der oberen Hauptstraße/Kleibrink. Der Gestaltungsbeirat hat sich ferner dafür ausgesprochen, auch den Ortskern von Hohenholte mit in den Schutzbereich einzubeziehen, und zwar die Grundstücke und Gebäude innerhalb des Gräftenbereiches.

 

 

 

 

 

Die anliegende Textfassung der Satzung mit 2 Anlagen entspricht dem Beratungsergebnis des Gestaltungsbeirates. Aus diesem Grunde empfehle ich Ihnen eine entsprechende Beschlussfassung.

 

 

Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat beschließt nach Beratung den Erlass einer Satzung zur Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Gebiets im Bereich des Ortskerns der Gemeinde Havixbeck und des Ortskerns von Hohenholte entsprechend der der VO/015/2020 beigefügten Fassung.

 

Finanzielle Auswirkungen:                                                       nein

 

 

 

 

Klaus Gromöller