Begründung
Wie im anliegenden Planausschnitt dargestellt, befindet sich Im östlichen Bereich des Bebauungsplangebietes eine Fläche, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Versorgungsträger und Anlieger belastet ist.
Da diese Fläche nicht mehr für Ver- und Entsorgungszwecke des Gewerbegebietes Hohenholter Straße III benötigt wird, kann auf die gem. § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB erfolgte Festsetzung des Geh-, Fahr und Leitungsrechtes verzichtet und diese damit ersatzlos aufgehoben werden.
Das Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Hohenholter Straße“ wird gem. § 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Träger öffentlicher Belange von dieser Änderung nicht betroffen sind. Nachbarschaftliche Belange und Belange der Öffentlichkeit sind ebenfalls nicht berührt. Städtebauliche Gründe stehen der Bebauungsplanänderung nicht entgegen, da lediglich die Belastung der Fläche mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht aufgehoben wird.
Ich empfehle Ihnen daher, die entsprechende
Bebauungsplanänderung zu beschließen.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat
beschließt nach Beratung die Aufstellung eines Planes zur 3. Änderung des
Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Hohenholter Straße III“ gem. § 2 Abs. 1 BauGB,
und zwar Aufhebung der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belasteten Fläche in
einem Teilbereich des Bebauungsplanes, welcher in dem der Verwaltungsvorlage
Nr. 050/2019 als Anlage 1 beigefügten Plan umgrenzt ist.
Darüber hinaus
beschließt der Gemeinderat die im Aufstellungsbeschluss beschriebene 3.
Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Hohenholter Straße III“ mit
Begründung als Satzung.
Finanzielle
Auswirkungen: nein
Finanzielle Auswirkungen
keine.
Klaus Gromöller