Begründung
Sachverhalt und Stellungnahme
Mit dem als Anlage 1 beigefügten Antrag wird
der Wunsch geäußert, dass der Gemeinderat ein Verbot für den Betrieb von mit
Verbrennungsmotoren betriebenen Laubgebläsen, insbesondere im Bereich
Ortsmitte, ausspricht.
1.)
Der Betrieb von motorenbetriebenen Geräten ist
in der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) geregelt.
Demnach ist der Betrieb von bestimmten Geräten
und Maschinen (z. B. Rasenmähern) in Wohngebieten bereits dahingehend
eingeschränkt, dass diese an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht und an
Werktagen nur in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr benutzt werden dürfen. Im
Privatbereich ist auch die Mittagsruhe von 13 Uhr bis 15 Uhr einzuhalten,
gewerbliche Tätigkeiten sind nicht an die Mittagsruhe gebunden.
Besonders laute Gerätegruppen, wie z. B.
Laubbläser, Laubsammler, dürfen sogar nur in der Zeit von 9 Uhr bis 13 Uhr
sowie von 15 Uhr bis 17 Uhr betrieben werden, es sei denn, sie sind mit dem
EU-Umweltzeichen (sogenannte Euroblume im Sinne der EU-Verordnung Nr.
1980/2000) gekennzeichnet.
Somit besteht bereits eine gesetzliche
Grundlage, die den Gebrauch von besonders immissionsintensiven Gerätegruppen
einschränkt. Eine Satzungskompetenz für darüberhinausgehende Regelungen für die
Allgemeinheit auf Ortsebene gibt es nicht, sodass der Antrag in Bezug auf ein
generelles Verbot abzulehnen ist.
2.)
Zur Pflege des Gemeindegebietes arbeitet auch
der gemeindliche Bauhof mit insgesamt vier benzinbetriebenen Laubbläsern, davon
drei kleinere Handgeräte sowie einem größeren Rückengerät.
Die
benzinbetriebenen Laubbläser werden mit einem umweltfreundlichen
Sonderkraftstoffgemisch betrieben. Dieses erwirkt geringere CO2-Immissionen und
eine saubere Verbrennung. Weiterhin ist dieses benzol- und schwefelfrei.
Der Einsatz von Besen und Rechen ist nicht
wirtschaftlich. Der Arbeitsaufwand ist viel höher bzw. würde für das gleiche
Ergebnis wesentlich mehr Personal benötigen. Erheblicher Mehraufwand bestünde
insbesondere im Ortskern unter parkenden Autos.
Ein weiterer Vorteil von Laubbläsern ist,
dass die Mitarbeiter so wesentlich schneller und vor allem rückenschonender
arbeiten können, als wenn die gesamte Arbeit per Hand ausschließlich mit Rechen
und Besen erledigt werden müsste.
Aktuell werden
umweltschonendere akkubetriebene Geräte getestet, um Erfahrungen über die
Benutzung, Akkulaufzeit, Ladezeiten etc. zu gewinnen.
Die derzeitigen
Kosten für akkubetriebene Laubbläser inkl. Schnellladegerät liegen bei ca.
1.700 €, für benzinbetriebene Geräte bei ca. 340 €.
Beschlussvorschlag
1.) Der
Gemeinderat beschließt kein Verbot für den Betrieb von mit Verbrennungsmotoren
betriebenen Laubgebläsen, insbesondere im Bereich Ortsmitte, auszusprechen, da
hierfür die gesetzliche Grundlage fehlt.
2.) Der
Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass bei notwendiger Neuanschaffung
entsprechender Geräte für den gemeindlichen Bauhof geprüft wird, zukünftig
Geräte mit geringeren Lärmemissionen anzuschaffen.
Finanzielle
Auswirkungen: ja
Finanzielle Auswirkungen
Sollten die Tests
mit den akkubetriebenen Laubbläsern positiv verlaufen, werden bei notwendigen
Neuanschaffungen die Finanzmittel in den Folgejahren unter dem Produkt 0106
Bauhof eingeplant. Ansonsten wird angestrebt, Geräte mit geringeren
Lärmemissionen zu beschaffen.