Betreff
Ratsbürgerentscheid zum „Verzicht auf die endgültige Umsetzung der bisherigen Planungen zur Erweiterung des Sandsteinmuseums zum Kompetenzzentrum für Naturstein und Baukultur“
Vorlage
VO/128/2018
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung 

Zu 1. und 2.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hat der Rat die Möglichkeit, in wichtigen kommunalpolitischen Angelegenheiten oder Fragen die Bürger entscheiden zu lassen, die Entscheidung also unmittelbar an die Bürger zurückzugeben. Eine solche Entscheidung des Rates kommt vor allem dann in Betracht, wenn eine Frage sowohl in der Gemeinde als auch im Rat  sehr umstritten ist und von der Abstimmung durch die Bürgerschaft – unabhängig von deren Ausgang – erwartet werden kann, dass eine Befriedung in der Gemeinde eintreten wird.

 

Der Rat der Gemeinde Havixbeck hat in der Sitzung vom 19.04.2018 beschlossen, die bisherigen Planungen zur Erweiterung des Sandsteinmuseums zum Kompetenzzentrum für Naturstein und Baukultur fortzusetzen, wobei die Empfehlungen aus dem Betriebskonzept THEMATA Freizeit- und Erlebniswelten Service GmbH vom 09.03.2018 hinsichtlich ihrer Umsetzung geprüft und in die weiteren Planungen einbezogen werden sollen. Nicht zuletzt durch die Initiative Bürgerbegehren, welche sich gegen die geplante Erweiterung des Sandsteinmuseums richtet, ist und wird dieses Vorhaben kontrovers in der Bevölkerung diskutiert. Insbesondere wurde dieses bei der Informationsveranstaltung zu diesem Thema am 01.10.2018 im Forum der AFG und der sich anschließenden Leserbriefe in der Tageszeitung mehr als deutlich.

Die Prüfung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens wegen Verfristung ist in der VO/127/2018 ausführlich dargestellt. Insofern darf ich an dieser Stelle hierauf verweisen.

Es bleibt aber der Eindruck, dass die Umsetzung des Projektes eine strittige Angelegenheit in der Bevölkerung und auch in den einzelnen Fraktionen ist.

·   Insofern empfehle ich dem Gemeinderat, im Wege eines Referendums unmittelbar den Gemeindebürgern die Entscheidung zurückzugeben.

Damit der Rat sich bei der Entscheidung seiner Verantwortung nicht entzieht, ist nach der Gemeindeordnung eine qualifizierte Mehrheit von 2/3 der gesetzlichen Zahl der Mitglieder für diesen Beschluss erforderlich. Diese Mehrheit umfasst die gesetzliche Zahl der Ratsmitglieder nach § 3 Kommunalwahlgesetz und dem hauptamtlichen Bürgermeister (§ 40 Abs. 2 GO NRW). Die gesetzliche Zahl der gewählten Ratsmitglieder in Havixbeck beträgt 26, zusammen mit dem Bürgermeister errechnet sich damit eine Zahl von 27. Der Beschluss zur Durchführung des Ratsbürgerentscheides muss somit mit mindestens 18 Ja-Stimmen gefasst werden.

 

Zur Durchführung des Ratsbürgerentscheides gelten nach § 26 GO NRW die Absätze 2 Satz 1, 5, 7, 8 und 10  entsprechend.

·      Absatz 2 Satz 1: Es ist eine zur Entscheidung stehende Frage zu formulieren, weiterhin ist eine Begründung anzugeben.

Um die augenblicklichen Diskussionen in der Bevölkerung aufzugreifen wird vorgeschlagen, die letzte Fragestellung der Bürgerinitiative aufzugreifen:

„Soll auf die endgültige Umsetzung der bisherigen Planungen zur Erweiterung des Sandsteinmuseums zum Kompetenzzentrum für Naturstein und Baukultur verzichtet werden?“ zu übernehmen.

 

·               Absatz 5: Bei dem Verzicht auf die weiteren Planungen zur Erweiterung des Sandsteinmuseums sind Ausschließungsgründe nach § 26 Abs. 5 nicht gegeben.

 

·               Absatz 7: Die zur Entscheidung stehende Frage muss so gestellt werden, dass sie nur mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Bei der vorgeschlagenen Fragestellung ist das gegeben.

 

 

·                 Absatz 8: Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Initiative des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

 

·                 Absatz 10: Das für Kommunales zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids regeln. Dabei sind die § 32 Abs. 6, § 34a und § 41 der Kommunalwahlordnung zu berücksichtigen.

Diese Rechtsverordnung ist beim Erlass der Satzung vom 24.02.2005 für die Durchführung von Bürgerentscheiden berücksichtigt worden. 

 

zu 3. und 4.

Nach § 26 Abs. 6 Satz 3 GO NRW ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen.

In Havixbeck ist in der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden vom 24.02.2005 die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung eines Bürgerentscheides geregelt. Die Satzung enthält keine expliziten Regelungen zur Durchführung eines Ratsbürgerentscheides. Diese gesetzliche Möglichkeit wurde nach der Kommunalreform 2007 in die Gemeindeordnung mit aufgenommen. Die Satzung wurde nicht angepasst; ist auch nicht zwingend erforderlich.

·              Ich empfehle eine analoge Anwendung dieser Satzung.

 

·             Unter Beachtung der gesetzlichen 3-Monats-Frist und unter Anwendung der Satzungsregelungen ist als Abstimmungstag ein Sonntag auszuwählen. Da der Rat der Gemeinde Havixbeck nach § 16 der Satzung das Ergebnis feststellt, empfehle ich, den 10.02.2019 als Abstimmungstag festzusetzen.

 

 

·            In der ersten Ratssitzung der neuen Sitzungsfolge, am 14.02.2019, könnte der Rat dann das Ergebnis feststellen.

 

zu 5. und 6.

Unter Anwendung der Verordnung zur Durchführung von Bürgerentscheiden, der Gemeindeordnung sowie der Gemeindesatzung sind  zeitgleich mit der Abstimmungsbenachrichtigung die Stimmberechtigten in geeigneter Weise über die Auffassungen der Gemeindeorgane zu informieren.

In § 8 der Satzung sind hierzu Regelungen getroffen.

Da hier eine analoge Anwendung zum Tragen kommt, hat das Informationsblatt zu enthalten:

1.   Die Unterrichtung durch den Bürgermeister über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief

2.   entfällt (nur f. Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens)

3.   Kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenden Fraktionen (hier ist Abs. 2 Nr. 3. und 4. zusammengefasst)

4.   Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenden Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. (Sondervoten einzelner Ratsmitglieder entfällt; gemeint sind wohl fraktionslose Ratsmitglieder)

5.   Stimmempfehlung des Bürgermeisters

 

Nach § 8 Abs. 3 ist ein Gremium zu bilden, welches aus jeweils einem Mitglied der im Rat vertretenen Fraktionen sowie dem Bürgermeisters besteht.

·        Insofern empfehle ich je ein Mitglied aus den Fraktionen namentlich zu benennen.

 

·        Dieses Gremium hat auch über Länge der Texte und über eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte zu bestimmen. In der Vergangenheit sind in anderen Kommunen Bürgerentscheide durchgeführt worden, z.B. zuletzt in Münster in 2016 zu verkaufsoffenen Sonntagen. Die Zeichen sind dort in der Satzung vorgeschrieben mit max. 3.500.Ich empfehle dem Gremium, das Info-Heftchen nicht zu umfangreich zu gestalten, da die Abstimmungsberechtigten voraussichtlich die Menge der  Informationen nicht aufnimmt. Daher empfehle ich sich auf eine Begrenzung von 2.000 Zeichen (also ungefähr zwei Seiten) zu einigen; letztendlich entscheidet jedoch hierüber das Gremium.

 

·        Wird nach Absatz 3 Satz 2 eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung im Informationsblatt auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext sowie die Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen und des Bürgermeisters zu beschränken.

 

·        Die Zeit vom Ratsbeschluss 06.12.2018 bis zum Tag des Bürgerentscheides, 10.02.2019, beträgt 65 Tage. Innerhalb dieser Zeit sind sämtliche Vorbereitungen und Informationen zusammenzustellen, zu drucken und den Abstimmungsberechtigten zuzuleiten. Diese Informationen sind bis zum 21. Tag vor der Abstimmung (= Sonntag, 20.01.2019) zu erledigen. Das verdeutlicht, dass die einheitliche sachliche Begründung der im Rat vertretenden Fraktionen bis Mitte Dezember formuliert und dem Gremium entsprechend vorgelegt werden muss,

Ich schlage daher vor, die Texte bis zum 16.12.2018 zu verfassen und bei mir einzureichen.

 

·        Ich schlage weiter vor, dass das Gremium sich in der darauffolgenden Woche (51. KW) trifft, um die notwendigen Beschlüsse noch vor Weihnachten zu fassen. Zu den Sitzungen werde ich kurzfristig einladen.

 

Hinweisen möchte ich darauf, dass ich die Abstimmungsbezirke größer wähle als bei der Durchführung von bisherigen Wahlen. Die Vorgehensweise ist durchaus üblich. Mit größeren Bezirken sind weniger Räume einzurichten; außerdem sind weniger Helfer notwendig.

Trotzdem sind die Bezirke und die Räume so gewählt, dass auch Menschen mit Einschränkungen an dem Bürgerentscheid teilnehmen können.

Ich werde einige Stimmbezirke zusammenfassen; voraussichtlich werden es fünf Abstimmungsbezirke werden:

Nr.

Bezeichnung

Abstimmungsraum

001

Südost-Schlautbach-Pieperfeld

DRK Kindergarten

(wenn möglich)

002

Alter Sportplatz – Ortskern

Caritas Tagespflege

(wenn möglich)

003

Flothfeld (gesamt)

Kommunaler Kindergarten

004

Hohenholte-Herkentrup-Masbeck (teilw.)

Pfarrheim Hohenholte (wenn möglich)

005

Tilbeck-Brock-Natrup-Lasbeck-Poppenbeck

Gesamtschule

 

Zusätzlich wird es einen Briefabstimmungsbezirk geben.

 

Für die personelle Ausstattung bin ich auf Hilfe angewiesen. Ich bitte bereits jetzt alle Bürger und Bürgerinnen von Havixbeck, sich für die Arbeit in diesen Abstimmungsbezirken freiwillig zu melden. Es wäre schön, wenn auch Sie mir aus Ihren Reihen geeignete Personen benennen könnten.

Sobald der Beschluss zur Durchführung  des Ratsbürgerentscheides gefasst wird, werde ich die vorgesehenen Räumlichkeiten buchen und u.a. einen Presseaufruf zur personellen Besetzung starten.

 

 

Beschlussvorschlag

  1. Der Gemeinderat beschließt, einen Ratsbürgerentscheid mit der Fragestellung:

„Soll auf die endgültige Umsetzung der bisherigen Planungen zur Erweiterung des Sandsteinmuseums zum Kompetenzzentrum für Naturstein und Baukultur verzichtet werden?“ durchzuführen.

  1. Der Gemeinderat begründet den Ratsbürgerentscheid damit, dass die Erweiterung des Sandsteinmuseums in der Bevölkerung und auch in den Fraktionen kontrovers diskutiert wird. Er ist der Auffassung, dass durch die unmittelbare Entscheidung durch die Bürgerschaft die Legitimität zukünftiger Entscheidungen in dieser Sache erhöht wird.
  2. Der Tag des Ratsbürgerentscheides wird auf dem 10.02.2019 festgesetzt.
  3. Die Regelungen der Satzung vom 24.02.2005 für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde Havixbeck werden analog angewendet.
  4. Zur Vorbereitung des Abstimmungsheftes / Informationsblattes nach § 8 dieser Satzung wird ein Gremium einberufen.

Dieses besteht aus:

von der CDU-Fraktion

                                               von der SPD-Fraktion

                                               von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen

                                               von der Fraktion der FDP

        und dem Bürgermeister.

  1. Der Zeitpunkt für die Einreichung der Fraktionsstellungnahmen nach § 8 Abs. 2 der Satzung wird auf den 16.12.2018 festgesetzt.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:                 ja     

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Beim Produkt 0206 Wahlen Statistik sind 7.000 € für die Durchführung des Bürgerentscheides eingeplant.