Begründung
Mit
dem als Anlage 1 beigefügten Schreiben vom 16.10.2018 (Eingang 17.10.2018)
teilt die Initiative Bürgerbegehren die Absicht mit, ein Bürgerbegehren
„Verzicht auf die endgültige Umsetzung der bisherigen Planungen zur Erweiterung
des Sandsteinmuseums zum Kompetenzzentrum für Naturstein und Baukultur“ gem. §
26 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) durchzuführen.
Bereits
mit Schreiben vom 28.08.2018 wurde von der Initiative ein Bürgerbegehren
„Verzicht auf das Projekt zur Erweiterung des Sandsteinmuseums zum
Kompetenzzentrum für Naturstein und Baukultur“ angezeigt. Diese Anzeige wurde
mit dem Schreiben vom 16.10.2018 revidiert.
Im
Ergebnis richten sich beide Fragestellungen gegen die Umsetzung des Projektes
„Erweiterung des Sandsteinmuseums zum Kompetenzzentrum für Naturstein und
Baukultur“.
Nach
§ 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW können Bürger beantragen (Bürgerbegehren), dass sie
an Stelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden
(Bürgerentscheid).
Die
Voraussetzungen für die Zulässigkeit eine Bürgerbegehrens ergeben sich aus § 26
Abs. 1 bis 5 GO NRW.
Im
Einzelnen:
- Das Bürgerbegehren ist auf die Entscheidung über
eine Angelegenheit der Gemeinde beschränkt (§ 26 Abs. 1 Satz 1 GO NRW).
·
Die Entscheidung über die
hier in Rede stehende Angelegenheit erfüllt diese Voraussetzung, da sie
zulässigerweise inhaltlich vom Rat entschieden werden kann.
- Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht
werden und die zur Entscheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung
enthalten (§ 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW).
·
Das Bürgerbegehren ist mir am 22.11.2018 persönlich
derart übergeben worden, dass mir insgesamt 279 Unterschriftenlisten mit 2.448
Eintragungen übergeben wurden.
Bereits im
Vorfeld, Dienstag, 13.11.2018, wurden 100 Unterschriftenlisten mit 988
Eintragungen für die Prüfung in der Verwaltung abgegeben. Diese wurden zur
offiziellen Übergabe am 22.11. den Initiatoren zurückgegeben.
·
Die Schriftform wurde gewahrt, da die
Unterschriftenlisten den vollen Wortlaut der Frage, die Begründung, die Namen
der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie die Unterschriften
enthielten.
·
Die zur Entscheidung gebrachte Frage lautet:
„Soll auf
die endgültige Umsetzung der bisherigen Planungen zur Erweiterung des
Sandsteinmuseums zum Kompetenzzentrum für Naturstein und Baukultur verzichtet
werden?“ Diese Frage ist hinreichend klar und eindeutig formuliert und mit „Ja“
oder Nein zu beantworten (siehe auch § 26 Abs. 7 Satz 1 GO NRW).
·
Das Bürgerbegehren enthält auch eine ausreichende
Begründung (Anlage 2, Blankounterschriftenbogen)
·
Die Frage betrifft auch eine Angelegenheit, über die ein
Bürgerbegehren zulässig ist; Unzulässigkeitspunkte des § 26 Abs. 5 GO NRW
liegen nicht vor.
- Das
Bürgerbegehren muss bis zu drei Bürger benennen, die berechtigt sind, die
Unterzeichnenden zu vertreten (§ 26 Abs. 2 Satz 2 GO NRW).
·
Die auf den Unterschriftenbögen angegebenen
Vertretungsberechtigten sind Bürger der Gemeinde Havixbeck (s. Anlage 2)
4. Die Absicht, ein
Bürgerbegehren durchzuführen, ist schriftlich mitzuteilen (§ 26 Abs. 2 Satz 3
GO NRW)
·
Die schriftliche Anzeige erfolgte mit Schreiben vom 16.10.2018
(s. Anlage 1)
5. Die von der Verwaltung
ermittelte Kostenschätzung ist bei der Sammlung der Unterschriften nach § 26
Abs. 4 GO NRW anzugeben (§ 26 Abs. 2 Satz 6 GO NRW)
·
Auch diese Voraussetzung ist gegeben; die den Initiatoren
schriftlich mitgeteilte Kostenschätzung wurde bei der Sammlung der
Unterschriften auf jedem Unterschriftenbogen angegeben (s. Anlage 2,
Blankounterschriftenbogen).
6. Das Bürgerbegehren muss von
mindestens 9 % der Bürger unterzeichnet sein (§ 26 Abs. 4 Satz 1 GO NRW).
Bürger ist, wer zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt
ist (§ 21 Abs. 2 GO NRW). Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne
von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr
vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl (hier: Abgabe des
schriftlichen Bürgerbegehrens am 22.11.2018) in dem Wahlgebiet seine Wohnung,
bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat (§ 7 Kommunalwahlgesetz).
Stichtag für die Feststellung der erforderlichen Zahl
der Unterzeichnenden des Bürgerbegehrens ist ebenfalls die offizielle Abgabe,
der 22.11.2018. Zum Stichtag wurden 9.949
Wahlberechtigte ermittelt. Auf dieser Grundlage beträgt das erforderliche 9
%-Quorum 896 Bürgerinnen und
Bürger. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 4 GO NRW entsprechend mit der Folge, dass
jede Liste mit Unterzeichnungen den vollen Wortlaut des Antrages erhalten muss.
Darüber hinaus ist festgelegt, dass Eintragungen, welche die Person des
Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht
zweifelsfrei erkennen lassen, ungültig sind (§ 25 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 26
Abs. 4 Satz 3 GO NRW). Diese Angaben sind von der Gemeinde zu überprüfen (§ 26
Abs. 4 Satz 2 GO NRW).Die Überprüfung der eingereichten Unterschriftenlisten
hatte folgendes Ergebnis:
Zahl
der Unterzeichnenden |
2.448 |
davon
ungültige Unterschriften |
115 |
somit
gültige Unterschriften |
2.333 |
Aus folgenden Gründen
wurden Unterschriften nicht anerkannt, waren damit ungültig:
Keine
Hauptwohnung in Havixbeck |
44 |
Mehrfachunterschriften |
47 |
Weder
Deutscher noch EU-Bürger |
4 |
Unleserlich |
9 |
Fehlende
Angaben |
11 |
· Ich stelle fest, dass das
notwendige Unterschriftenquorum erreicht ist.
7. Ist eine Frist zur
Einreichung des Bürgerbegehrens nach § 26 Abs. 3 GO NRW zu berücksichtigen und
wurde diese eingehalten?
Die Gemeindeordnung NRW sieht zwei Varianten von Bürgerbegehren
vor. Bei einem kassatorisches Begehren
wird ein bereits getroffener Ratsbeschluss revidiert, also „einkassiert“,
während bei einem initiativen Begehren
noch kein Grundsatzbeschluss in dieser Sache getroffen worden ist.
Ein kassatorisches Bürgerbegehren muss innerhalb von
drei Monaten nach Ratsbeschluss eingereicht sein, bei
bekanntmachungspflichtigen sogar innerhalb von 6 Wochen nach der
Bekanntmachung, § 26 Abs. 3 GO NRW.
Ein initiatives Begehren ist fristungebunden.
Lt. Kommentierung zu § 26 GO NRW (vgl.
Kleerbaum/Palmen) liegt ein kassatorisches Bürgerbegehren dann vor, wenn es
nach verständiger Würdigung dem Inhalt nach eine Regelung des Rates ändern oder
aufheben will. Dagegen verfolgt ein initiatives Bürgerbegehren ein neues „noch
unbestelltes Feld“, welches nicht im Widerspruch zu einer Ratsentscheidung
steht.
Der Gemeinderat hat sich in der Vergangenheit schon
mehrfach mit der Erweiterung des Sandsteinmuseums befasst. In der Ratssitzung
vom 07.12.2017 wurde der gemeinsame Antrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen
und der FDP vom 15.11.2017 „Sandsteinmuseum – neu denken!“, welcher im Kern
ebenfalls darauf abstellt, auf die Errichtung des Kompetenzzentrums zu
verzichten, an die entsprechenden Ausschüsse verwiesen. Dieser Antrag wurde verwaltungsmäßig
in der VO 021/2018 und VO 043/2018 für die Beschlussfassung aufbereitet; ein
endgültiger Beschluss wurde in der Gemeinderatssitzung vom 19.04.2018, TOP 14,
gefasst.
Mehrheitlich wurde beschlossen, „...die bisherigen
Planungen für die Entwicklung eines Kompetenzzentrums für Naturstein und
Baukultur am Sandsteinmuseum fortzusetzen.“
In dieser Sitzung wurde ebenfalls über das
entsprechende Betriebskonzept für das Kompetenzzentrum am Sandsteinmuseum (TOP
13) beraten. Es wurde mehrheitlich beschlossen, „... die Entwicklung des
Kompetenzzentrums für Naturstein und Baukultur fortzusetzen. Hierbei sollen die
Empfehlungen aus dem Betriebskonzept THEMATA Freizeit- und Erlebniswelten
Service GmbH vom 09.03.2018 hinsichtlich ihrer Umsetzung geprüft und in die
weiteren Planungen einbezogen werden.“
Damit hat der Gemeinderat grundsätzlich dem Betriebskonzept zugestimmt
und sich nur in Einzelfällen eine Abweichung von diesem vorbehalten. Diese
Rechtsauffassung teilt auch die Kommunalaufsicht; eine diesbezügliche
Stellungnahme vom 09.10.2018 füge ich als Anlage 3 bei. Ich weise besonders auf
Seite 2 dieser Stellungnahme hin, dort ist formuliert: „Durch diese
Konkretisierung des Projektes und unter Beachtung, dass alle seit dem
08.12.2016 gefassten Beschlüsse auf die Realisierung des Projektes abzielen,
kann der Beschluss vom 19.04.2018 insofern als „weichenstellender
Grundsatzbeschluss verstanden werden, welcher die Ausschlussfrist für die
Einreichung eines Bürgerbegehrens in Gang setzt, vgl. hierzu VGH
Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 1990 – 1 S 657/90.“
Meiner Einschätzung nach
hat der Gemeinderat in der Sitzung vom 19.04.2018 einen Grundsatzbeschluss zur
Fortsetzung der bisherigen Planungen für die Entwicklung eines
Kompetenzzentrums für Naturstein und Baukultur am Sandsteinmuseum gefasst.
Dieser Ratsbeschluss unterliegt keiner
Bekanntmachungspflicht. Die Ausschlussfrist für ein Bürgerbegehren nach § 26
Abs. 3 GO NRW beträgt damit drei Monate nach dem Sitzungstag, also bis zum
18.07.2018 einschließlich. Das Bürgerbegehren wurde zunächst am 28.08.2018 und
schließlich geändert am 16.10.2018 angezeigt. Beide Daten liegen nach dem
18.07.2018.
·
Damit ist das beabsichtigte Bürgerbegehren verfristet.
Diese Rechtsauffassung habe ich Herrn Bernd Leusmann
per Mail am 30.10.2018, d.h. vor Unterschriftensammlung, mitgeteilt.
Nach § 26 Abs. 6, S. 5 GO NRW soll den Vertretern des
Bürgerbegehrens die Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung zu
erläutern. Die Initiatoren werden daher von mir zur Gemeinderatssitzung am 06.12.2018 eingeladen; es wird ihnen vor
Beratung und Beschlussfassung dieses TOP Gelegenheit zur Erläuterung gegeben.
Nach Prüfung aller Zulässigkeitsvoraussetzungen komme ich zu dem Ergebnis, dass das
eingereichte Bürgerbegehren vom 16.10.2018 „Verzicht auf die endgültige
Umsetzung der bisherigen Planungen zur Erweiterung des Sandsteinmuseums zum
Kompetenzzentrum für Naturstein und Baukultur“ verfristet ist und schlage dem
Gemeinderat vor, die Unzulässigkeit zu beschließen.
Folgen:
·
Da eine Unzulässigkeit zu beschließen ist, ist eine
Sachentscheidung vom Gemeinderat nicht zu treffen.
·
Ein Bürgerentscheid wird aufgrund des Bürgerbegehrens
nicht durchgeführt.
·
Die Entscheidung des Gemeinderates ist eine förmliche
Feststellungsentscheidung ohne Ermessensspielraum. Gegen die Entscheidung
können die für das Bürgerbegehren benannten Vertreter (und nur diese)
Rechtsbehelf einlegen (§ 26 Abs. 6 Satz 2 GO NRW). Da es eines
Widerspruchsverfahrens (Vorverfahren nach § 68 Verwaltungsgerichtsordnung) in
Nordrhein-Westfalen nicht bedarf (vgl. § 110 Justizgesetz NRW), ist unmittelbar
Klage beim Verwaltungsgericht (Feststellungsklage) einzulegen.
Der
Bürgermeister
Klaus
Gromöller
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat
stellt fest, dass das am 22.11.2018 eingereichte Bürgerbegehren „Verzicht auf
die endgültige Umsetzung der bisherigen Planungen zur Erweiterung des
Sandsteinmuseums zum Kompetenzzentrum für Naturstein und Baukultur“ rechtlich unzulässig ist.
Finanzielle
Auswirkungen: nein
Finanzielle Auswirkungen
Keine