Betreff
Fortschreibung des Rettungsdienstbedarfsplanes des Kreis Coesfeld
Vorlage
VO/117/2018
Aktenzeichen
FB II 519-20
Art
Verwaltungsvorlage

Begründung 

 

Sachverhalt und Stellungnahme

 

Gem. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (RettG) sind die Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes verpflichtet, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransportes sicherzustellen.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 RettG stellen die Kreise und kreisfreien Städte Bedarfspläne auf. In diesen Plänen sind insbesondere die Zahl und Standorte der Rettungswachen, die Zahl der erforderlichen Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge festzulegen. Ein Entwurf des Bedarfsplanes ist mit den Hilfsorganisationen, den sonstigen Anbietern von rettungsdienstlichen Leistungen, den Verbänden der Krankenkassen und dem Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaft u. a. zur Stellungnahme zuzuleiten.

 

Obgleich das Rettungsgesetz NW für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden keine Beteiligungspflicht nach § 12 RettG vorsieht, leitet der Kreis Coesfeld den Entwurf des Bedarfsplanes des Kreises Coesfeld für den Rettungsdienst –sechste Fortschreibung- den betroffenen Kommunen zu. Diesen wiederum wird damit Gelegenheit zur Äußerung von Änderungs- und Ergänzungsvorschlägen gegeben.

 

Im Wesentlichen sollen mit der Fortschreibung des vorliegenden Bedarfsplans die folgenden gutachterlichen Ergebnisse umgesetzt werden:

·         Zusätzliche Rettungswagen für die Wachen Coesfeld, Billerbeck, Ascheberg und Senden

·         Ausweitung der notärztlichen Versorgung des Notfallaufnahmebereiches IV (Nottuln)

·         Teilweiser Wechsel von Krankentransportwagen auf Rettungswachen

·         Aufstockung des Leitstellenpersonals

 

Von besonderer Bedeutung bei der Bedarfsplanung im Rettungsdienst ist insbesondere der Erreichungsgrad der Hilfsfristen. Der Gesetzgeber fordert für ländlich strukturierte Gebiete, wie den Kreis Coesfeld, eine Eintreffzeit (auch Hilfsfrist genannt) von bis zu 12 Minuten.

 

Der demografische Wandel und die damit verbundene Veränderung der Altersstruktur der Bevölkerung ist bereits jetzt ein Grund seit Jahren steigender Rettungseinsätze und wird auch in zukünftigen Jahren erheblichen Einfluss auf das rettungsdienstliche Einsatzaufkommen haben. Seit der letzten Bedarfsplanung im Jahre 2010 sind die Einsatzzahlen bis heute um mehr als 50 % gestiegen.

 

Dies ist ursächlich dafür, dass in den letzten Jahren die Grenze des Erreichungsgrades der oben genannten Hilfsfrist von 90 % in keiner Kommune des Kreises Coesfeld eingehalten werden konnte. Dabei wurden im Bereich der Gemeinde Havixbeck in 10,08 % der Fälle die Hilfsfrist von 12 Minuten überschritten. Dies liegt knapp über dem Grenzwert und stellt damit das beste Ergebnis des Kreises Coesfeld dar (siehe dazu S. 14 des Bedarfsplans).

 

Damit der Zielwert von 90 % zukünftig wieder erreicht wird, sieht der Bedarfsplan zum Beispiel das Vorhalten von zusätzlichen Rettungsmitteln (Rettungswagen) für die o. g. Rettungswachen vor. Dies wiederum wird auch Auswirkungen auf die Gemeinde Havixbeck haben, denn sogenannte Duplizitätsfälle, d. h. Einsätze in benachbarten Rettungswachgebieten, wenn das originär zuständige Rettungsfahrzeug bereits im Einsatz ist, werden verringert. Die Planung strebt darüber hinaus einen Erreichungsgrad der Hilfsfrist von 12 Minuten in 95 % aller Fälle an.

Zu längeren Hilfsfristen (verbleibende 5 %) kann es in witterungs- oder verkehrsbedingten Ausnamesituationen (z. B. Glatteis oder geschlossene Bahnschranken) und bei Notfallaufkommen in entlegenen, quasi nicht besiedelten Gebieten oder bei Einsätzen in benachbarten Rettungswachgebieten (Duplizitätsfälle) kommen.

 

Obwohl bei Rettungseinsätzen jede Minute zählt, ist bei der Bedarfsplanung jedoch zu berücksichtigen, dass mit den Verbänden der Krankenkassen als Kostenträger lediglich ein Versorgungsgrad verhandelbar ist, der wirtschaftlich vertretbar ist. Insofern ist die Versorgung der Havixbecker Bevölkerung auf der Grundlage der vorhandenen Rettungsmittel und er vorgelegten Planungsdaten als zufriedenstellend zu bezeichnen, zumal im Bereich des ehrenamtlichen Engagements die Ersthelfergruppe (aus Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr und des Malteser Hilfsdienstes der Ortsgruppe Havixbeck) die Zeiten bis zum Eintreffen des ersten Hilfsmittels überbrückt werden kann.  

 

Im Rettungsdienstbedarfsplan ist für den Bereich der Gemeinde Havixbeck zukünftig keine Änderung der bisherigen örtlichen Standards vorgesehen. Es ist lediglich mit einer Verbesserung der Eintreffzeiten, aufgrund der Verbesserung der Standards der umliegenden Gemeinden zu rechnen. Die Fristsetzung des Kreises zur Äußerung von etwaigen Änderungs- und Ergänzungsvorschlägen wurde auf den 31.10., also vor der politischen Beratungsfolge in Havixbeck, festgesetzt. Ihr Einverständnis vorausgesetzt und in Ermangelung von entsprechenden Verbesserungsvorschlägen, habe ich im Vorfeld den Termin verstreichen lassen und keine Anregungen und Bedenken der Gemeinde Havixbeck vorgebracht. Insofern empfehle ich Ihnen den vorliegenden Entwurf lediglich zur Kenntnis zu nehmen.

 

Wegen des Umfangs steht der Planentwurf lediglich im Ratsinformationssystem zur Verfügung.

 

Beschlussvorschlag 

Der Gemeinderat nimmt die sechste Fortschreibung des Bedarfsplans für den Rettungsdienst des Kreises Coesfeld zur Kenntnis.

 

Finanzielle Auswirkungen:                                        nein

 

 

Finanzielle Auswirkungen 

 

keine