Begründung
Das Architekturbüro des Investors möchte das Grundstück Flur 24, Flurstück484, welches 1.058 qm groß ist, im Zuge der Nachverdichtung mit einem Einfamilienhaus und einem Doppelhaus bebauen. Das sich zurzeit auf dem Grundstück befindliche Wohnhaus wird abgebrochen.
Zur Realisierung des Bauwunsches, hat der Investor mit Schreiben vom 26.07.2018, das dieser Verwaltungsvorlage als Anlage 3 beigefügt ist, die Änderung des Bebauungsplanes „Am Friedhof/Sportplatz“ beantragt, und zwar
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Erweiterung des vorhandenen Baufeldes
Bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplanes „Am Friedhof/Sportplatz im Jahr
1970 war für das Grundstück eine erweiterte bebaubare Fläche geplant, die aber
von dem seinerzeitigen Eigentümer nicht gewünscht war und daher im
rechtsverbindlichen Bebauungsplan mit Kreuzen durchgestrichen dargestellt ist.
Gegen die entsprechende Erweiterung der Baugrenzen bestehen daher keine
Bedenken.
· Änderung der Firstrichtung für das geplante Doppelhaus
Für das Grundstück ist eine zur Gartenstraße orientierte traufständige Bauweise
vorgeschrieben. Um auf dem Grundstück auch noch ein Doppelhaus errichten zu
können, muss die Firstrichtung entsprechend der unmittelbaren
Nachbarbebauung traufständig zur
Kolpingstraße ausgerichtet werden.
· Darstellung von Baufeldern für Garagen bzw. Carports
Laut Festsetzung des Bebauungsplanes „Am Friedhof/Sportplatz“ sind Garagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig. Um für die Wohngebäude Garagen vorhalten zu können, müssen entsprechende Baufelder geschaffen werden.
Der in der Anlage 2 dieser Verwaltungsvorlage beigefügte Änderungsplan berücksichtigt in städtebaulich vertretbarer Weise die Bauwünsche des Antragstellers
Durch die begehrte Planänderung sind die Grundzüge der Planung nicht berührt. Alle angrenzenden Grundstücksnachbarn haben der begehrten Planänderung ausweislich einer hier vorliegenden schriftlichen Einverständniserklärung zugestimmt. Träger öffentlicher Belange sind von der gewünschten Planänderung nicht betroffen, so dass es daher keiner Änderung bedarf.
Das Verfahren zur 6. Änderung des Bebauungsplanes „Am Friedhof/Sportplatz“ erfolgt gem. § 13 BauGB. Gem. § 13 Abs. 3 BauGB ist eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB nicht erforderlich.
Ich habe daher keine Bedenken, Ihnen die entsprechende 6. Änderung des Bebauungsplanes „Am Friedhof/Sportplatz“ für den Bereich des Flurstückes 484 der Flur 24 zu empfehlen.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat
beschließt nach Beratung die Aufstellung eines Planes zur 6. Änderung des
Bebauungsplanes „Am Friedhof/Sportplatz“ der Gemeinde Havixbeck im Verfahren
nach § 13 BauGB. Das Änderungsgebiet ist im anliegenden Planausschnitt, der
dieser Verwaltungsvorlage als Anlage 1 beigefügt ist, umrandet dargestellt.
Darüber hinaus
beschließt der Gemeinderat die 6. Änderung des Bebauungsplanes „Am
Friedhof/Sportplatz mit Begründung als Satzung, und zwar in der Form, wie sie
in dem anliegenden Planausschnitt dieser Verwaltungsvorlage als Anlage 2
dargestellt ist.
Der dieser
Verwaltungsvorlage beigefügte Änderungsplan ist Bestandteil des Aufstellungs-
und des Änderungsbeschlusses.
Finanzielle
Auswirkungen: nein
Finanzielle Auswirkungen
keine. Die Planänderungskosten werden von dem Antragsteller getragen.
Klaus Gromöller