2. Begründung
Sachverhalt
und Stellungnahme
Der Rat der Gemeinde Havixbeck hat in seiner Sitzung am 18.02.2010 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Hohenholter Straße III“ der Gemeinde Havixbeck mit Begründung einschließlich Umweltbericht für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Das 2. Auslegungsverfahren hat in der Zeit vom 26. Juli 2010 bis 30.08.2010 stattgefunden.
Seitens der Nachbargemeinden wurden keine Anregungen vorgetragen.
Die seitens der Träger öffentlicher Belange und der Bürger eingegangenen Anregungen sind im nachfolgenden abgedruckt und mit einer rechtlichen Bewertung und einer Beschlussempfehlung versehen.
Zu Ordnungsnummer 1
Schreiben des Kreises Coesfeld vom 27. August 2010 – siehe Anlage -
1. Das im Plangebiet verlaufende Anfangsgewässer soll beseitigt werden.
Hinweis des Fachdienstes Oberflächengewässer, dass dem Bebauungsplan nicht zugestimmt werden kann, solange die erforderlichen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen noch nicht konkretisiert wurden und der vorliegende Antrag gemäß § 68 (2) Wasserhaushaltsgesetz nicht entsprechend ergänzt wurde.
2.
Hinweis des Fachdienstes
Oberflächengewässer, dass für im Einzelfall vorgesehene
Eigenwasserversorgungsanlagen eine wasserrechtliche Abstimmung mit der Unteren
Wasserbehörde zu erfolgen hat.
3. Hinweis
des Fachdienstes Oberflächengewässer, dass
sobald die Nutzung von Erdwärme in
Betracht gezogen wird, ebenfalls in wasserrechtlicher Hinsicht mit der Unteren
Wasserbehörde des Kreises Coesfeld abzustimmen ist.
4. Hinweis der Unteren Landschaftsbehörde, dass zum Ausgleich des ermittelten Kompensationsdefizits in Höhe von 49.103 Biotopwertpunkten mit dem
Satzungsbeschluss geeignete
Maßnahmen festzusetzen sind.
5.
Anregung des Fachdienstes Bauen und Wohnen, die
Erhöhung der Gebäudehöhen um 4,50 m für das gesamte Baugebiet zu überdenken
oder die Gebäudehöhen „stufenweise“ anzuheben.
6.
Anregung des Fachdienstes Bauen und Wohnen bzgl.
der Prüfung der festgesetzten ausnahmsweise zulässigen Überschreitung der
Baukörperhöhe, und ob ein Hinweis auf die eventuell bauordnungsrechtliche
Unzulässigkeit der Anlagen sinnvoll wäre.
7.
Anregung des Fachdienstes Bauen und Wohnen den
Bebauungsplan Hohenholter Straße II im Bereich der für die Erschließung des
Bebauungsplanes „Hohenholter Straße II” erforderlichen Verkehrsflächen zu
ändern.
8.
Hinweis des Fachdienstes
Brandschutz, dass zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung auf die gem.
Industriebaurichtlinie erforderlichen Löschwassermengen – mindestens 96 m3/h (1.600 l/min) bei Anschnittsflächen
bis zu 2.500 m2,, mindestens 192m3/h (3.200 l/min) bei
Abschnittsflächen mehr als 4.000 m2 – sicher zu stellen sind und die Anordnung der Hydranten gemäß
„Regelwerk-Arbeitsblatt“ W 331 des DVGW anzuordnen sind.
9.
Der Hinweis des Fachdienstes Brandschutz auf die gem. der Vorschriften der BauO NW
und der Industriebaurichtlinie erforderlichen Feuerwehrumfahrten.
10.
Der Hinweis des Fachdienstes Brandschutz, dass
ein zweiter Rettungsweg bei Aufenthaltsräumen, deren Fußboden mehr als 7,00
m über der angrenzenden Geländeoberfläche liegt, sicherzustellen ist.
Rechtliche Bewertung
Zu 1.
Das im Plangebiet verlaufende Anfangsgewässer soll beseitigt werden.
Der Hinweis des Fachdienstes Oberflächengewässer, dass dem Bebauungsplan nicht zugestimmt werden kann, solange die erforderlichen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen noch nicht konkretisiert wurden und der vorliegende Antrag gemäß § 68 (2) Wasserhaushaltsgesetz nicht entsprechend ergänzt wurde, wird zur Kenntnis genommen.
Der Antrag wird entsprechend ergänzt. Der Ausgleich soll im Bereich der Münsterschen Aa
vorgenommen werden.
Zu 2.
Der Hinweis
des Fachdienstes Oberflächengewässer,
dass für im Einzelfall vorgesehene Eigenwasserversorgungsanlagen eine
wasserrechtliche Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde zu erfolgen hat, wird
ebenfalls zur Kenntnis genommen.
Zu 3.
Der Hinweis des Fachdienstes Oberflächengewässer, dass sobald die Nutzung von Erdwärme in Betracht gezogen wird, ebenfalls in wasserrechtlicher Hinsicht mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Coesfeld abzustimmen ist, wird ebenfalls zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird in die Plangrundlage eingetragen. .
Zu 4.
Der Hinweis der Unteren Landschaftsbehörde, zum Ausgleich des ermittelten Kompensationsdefizits in Höhe von 49.103 Biotopwertpunkten mit dem Satzungsbeschluss geeignete Maßnahmen festzusetzen, wird zur Kenntnis genommen.
Der Ausgleich soll auf Flächen der Gemeinde im Bereich der Münsterschen Aa (Gemarkung Schonebeck, Flur 1, Flurstück 223) erfolgen.
Zu 5.
Der Anregung des Fachdienstes Bauen und Wohnen, die
Erhöhung der Gebäudehöhen um 4,50 m für das gesamte Baugebiet zu überdenken oder
die Gebäudehöhen „stufenweise“ anzuheben, wird nicht gefolgt. Die Baukörperhöhe
wird im Plangebiet grundsätzlich mit bis zu 15 m zugelassen, um den künftigen
Bauherren eine Flexibilität in der Höhe der Gewerbehallen/-gebäude zu sichern.
Unter Berücksichtigung der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Waldflächen
des Hangwer Busches und der in den Randbereichen festgesetzten Pflanzmaßnahmen
sind aufgrund der Höhenfestsetzung keine visuellen Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes zu erwarten.
Zu 6.
Der Anregung des Fachdienstes Bauen und Wohnen bzgl. der Prüfung der
festgesetzten ausnahmsweise zulässigen Überschreitung der Baukörperhöhe, und ob
ein Hinweis auf die eventuell bauordnungsrechtliche Unzulässigkeit der Anlagen
sinnvoll wäre, sollte nicht gefolgt gefolgt werden.
Im Ergebnis dieser Prüfung ist festzustellen, dass in der Begründung des
Bebauungsplanes bereits ausgeführt wird, dass die ausnahmsweise Zulässigkeit
auf untergeordnete und technisch erforderliche Bauteile beschränkt ist und
daher ohnehin nicht für sämtliche Gebäudeteile gilt. Darüber hinaus ist die
technische Erforderlichkeit im
Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Somit wird aus dem Begründungstext
ausreichend deutlich, dass im Einzelfall die bauordnungsrechtliche Prüfung auch
die Unzulässigkeit einer Anlage zum Ergebnis haben kann.
Zu 7.
Der Anregung des Fachdienstes Bauen
und Wohnen den Bebauungsplan Hohenholter Straße II im Bereich der für die
Erschließung des Bebauungsplanes „Hohenholter Straße II” erforderlichen
Verkehrsflächen zu ändern, sollte nicht gefolgt werden, da die im Bebauungsplan „Hohenholter Straße II” in Richtung Norden festgesetzten
Verkehrsflächen für die erforderlichen Erschließungsflächen nicht ausreichend
sind. Darüber hinaus wurden am nördlichen Rand des Bebauungsplanes „Hohenholter
Straße II” Pflanzfestsetzungen zur Eingrünung des Plangebietes getroffen, für
die nunmehr kein Erfordernis besteht, da der Bebauungsplan nicht mehr die
Grenze des Siedlungsbereichs markiert. Zur planungsrechtlichen Sicherung dieser
geänderten Konzeption, wurde das Plangebiet des Bebauungsplanes „Hohenholter
Straße III” an Stelle eines separaten Änderungsverfahrens für den Bebauungsplan
„Hohenholter Straße II“ auf diese Teilflächen des Bebauungsplanes „Hohenholter
Straße II“ ausgedehnt und ersetzt diesen
für die betroffenen Teilbereiche.
Ein entsprechender Hinweis zur
Überplanung wird in den Bebauungsplan „ Hohenholter Straße II“ aufgenommen.
Zu 8.
Der Hinweis des Fachdienstes
Brandschutz, dass zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung auf die gem.
Industriebaurichtlinie erforderlichen Löschwassermengen – mindestens 96 m3/h (1.600 l/min) bei Anschnittsflächen
bis zu 2.500 m2,, mindestens 192 m3/h (3.200 l/min) bei
Abschnittsflächen mehr als 4.000 m2 – sicher zu stellen sind und die
Anordnung der Hydranten gemäß „Regelwerk-Arbeitsblatt“ W 331 des DVGW erfolgen
muss, wird zur Kenntnis genommen.
Innerhalb des Plangebietes kann eine Löschwassermenge von 48 cbm/h für 2
Stunden aus dem öffentlichen Trinkwassernetz zur Verfügung gestellt werden.
Für den darüber hinausgehenden Bedarf an Löschwasser sind auf den privaten
Grundstücksflächen entsprechende Vorkehrungen (Zisterne, Löschwasserteich) zu
treffen.
Zu 9.
Der Hinweis des Fachdienstes Brandschutz auf die gem. der Vorschriften der BauO NW und der Industriebaurichtlinie zu den erforderlichen Feuerwehrumfahrten, wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt.
Zu 10.
Der Hinweis des Fachdienstes
Brandschutz, dass ein zweiter
Rettungsweg bei Aufenthaltsräumen, deren Fußboden mehr als 7,00 m über der
angrenzenden Geländeoberfläche liegt, sicherzustellen ist, wird zur Kenntnis
genommen und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt.
Beschlussvorschlag
Aufgrund der rechtlichen Bewertung in der Verwaltungsvorlage Nr. 5/2011
0-Nr. 1 wird nachfolgendes beschlossen:
Zu 1..
Das im Plangebiet verlaufende Anfangsgewässer soll beseitigt werden.
Der
Gemeinderat nimmt den Hinweis des Fachdienstes
Oberflächengewässer, dass dem Bebauungsplan nicht zugestimmt werden kann,
solange die erforderlichen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen noch nicht
konkretisiert wurden und der vorliegende Antrag gemäß § 68 (2)
Wasserhaushaltsgesetz nicht entsprechend ergänzt wurde, zur Kenntnis. Der
Hinweis wird beachtet. Der Antrag wird entsprechend ergänzt.
Zu 2.
Der Gemeinderat nimmt den
Hinweis des Fachdienstes
Oberflächengewässer, dass für im Einzelfall vorgesehene
Eigenwasserversorgungsanlagen eine wasserrechtliche Abstimmung mit der Unteren
Wasserbehörde zu erfolgen hat, zur Kenntnis. Der Hinweis wird beachtet.
Zu 3..
Der Gemeinderat nimmt den
Hinweis des Fachdienstes
Oberflächengewässer, dass sobald die Nutzung von Erdwärme in Betracht gezogen wird, ebenfalls in wasserrechtlicher
Hinsicht mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Coesfeld abzustimmen ist,
ebenfalls zur Kenntnis. Auch dieser Hinweis wird beachtet.
Zu 4.
Der Gemeinderat nimmt den Hinweis der
Unteren Landschaftsbehörde, dass zum Ausgleich des ermittelten
Kompensationsdefizits in Höhe von 49.103 Biotopwertpunkten mit dem
Satzungsbeschluss geeignete Maßnahmen festzusetzen sind, zur Kenntnis und
beschließt, diesem zu folgen.
Der Ausgleich soll auf Flächen der Gemeinde im Bereich der Münsterschen Aa (Gemarkung Schonebeck, Flur 1, Flurstück 223) erfolgen.
Zu 5.
Der Gemeindrat nimmt die Anregung des Fachdienstes
Bauen und Wohnen, die Erhöhung der Gebäudehöhen um 4,50 m für das gesamte
Baugebiet zu überdenken oder die Gebäudehöhen „stufenweise“ anzuheben zur
Kenntnis und beschließt, dieser nicht zu folgen, da die Baukörperhöhe im
Plangebiet grundsätzlich mit bis zu 15 m zugelassen ist , um den künftigen
Bauherren eine Flexibilität in der Höhe der Gewerbehallen/-gebäude zu sichern.
Unter Berücksichtigung der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Waldflächen
des Hangwer Busches und der in den Randbereichen festgesetzten Pflanzmaßnahmen
sind aufgrund der Höhenfestsetzung keine visuellen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
zu erwarten.
Zu 6.
Der Gemeinderat nimmt die Anregung des Fachdienstes
Bauen und Wohnen bzgl. der Prüfung der festgesetzten ausnahmsweise
zulässigen Überschreitung der Baukörperhöhe, und ob ein Hinweis auf die
eventuell bauordnungsrechtliche Unzulässigkeit der Anlagen sinnvoll wäre, zur
Kenntnis und beschließt, der Anregung nicht zu folgen, weil festzustellen ist,
dass in der Begründung des Bebauungsplanes bereits ausgeführt wird, dass die ausnahmsweise
Zulässigkeit auf untergeordnete und technisch erforderliche Bauteile beschränkt
ist und daher ohnehin nicht für sämtliche Gebäudeteile gilt. Darüber hinaus ist
die technische Erforderlichkeit im
Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Somit wird aus dem Begründungstext
ausreichend deutlich, dass im Einzelfall die bauordnungsrechtliche Prüfung auch
die Unzulässigkeit einer Anlage zum Ergebnis haben kann.
Zu 7.
Der Gemeinderat nimmt die Anregung
des Fachdienstes Bauen und Wohnen
den Bebauungsplan Hohenholter Straße II im Bereich der für die Erschließung des
Bebauungsplanes „Hohenholter Straße II” erforderlichen Verkehrsflächen zu
ändern, zur Kenntnis und beschließt, dieser Anregung nicht zu folgen, da die im
Bebauungsplan „Hohenholter Straße II” in
Richtung Norden festgesetzten Verkehrsflächen für die erforderlichen Erschließungsflächen
nicht ausreichend sind. Darüber hinaus wurden am nördlichen Rand des
Bebauungsplanes „Hohenholter Straße II” Pflanzfestsetzungen zur Eingrünung des
Plangebietes getroffen, für die nunmehr kein Erfordernis besteht, da der
Bebauungsplan nicht mehr die Grenze des Siedlungsbereichs markiert. Zur planungsrechtlichen
Sicherung dieser geänderten Konzeption, wurde das Plangebiet des Bebauungsplanes
„Hohenholter Straße III” an Stelle eines separaten Änderungsverfahrens für den
Bebauungsplan „Hohenholter Straße II“ auf diese Teilflächen des Bebauungsplanes
„Hohenholter Straße II“ ausgedehnt und
ersetzt diesen für die betroffenen Teilbereiche.
In den Bebauungsplan „Hohenholter Straße II“ wird ein entsprechender Überplanungshinweis aufgenommen.
Zu 8.
Der Gemeinderat nimmt den Hinweis
des Fachdienstes Brandschutz, dass
zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung auf die gem.
Industriebaurichtlinie erforderlichen Löschwassermengen – mindestens 96 m3/h (1.600 l/min) bei Anschnittsflächen
bis zu 2.500 m2,, mindestens 192m3/h (3.200 l/min) bei
Abschnittsflächen mehr als 4.000 m2 – sicher zu stellen sind und die Anordnung der Hydranten gemäß
„Regelwerk-Arbeitsblatt“ W 331 des DVGW erfolgen muss, zur Kenntnis . Der
Hinweis wird beachtet.
Innerhalb des Plangebietes kann eine Löschwassermenge von 48 cbm/h für 2
Stunden aus dem öffentlichen Trinkwassernetz zur Verfügung gestellt. werden.
Für den darüber hinausgehenden Bedarf an Löschwasser sind auf den privaten
Grundstücksflächen entsprechende Vorkehrungen (Zisterne, Löschwasserteich) zu
treffen.
Zu 9.
Der Gemeinderat nimmt den Hinweis des Fachdienstes Brandschutz auf die gem. der Vorschriften der BauO NW und der Industriebaurichtlinie zu den erforderlichen Feuerwehrumfahrten zur Kenntnis und stellt fest, dass diese im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigt sind.
Zu 10.
Der Gemeindrat nimmt den Hinweis
des Fachdienstes Brandschutz, dass ein zweiter Rettungsweg bei
Aufenthaltsräumen, deren Fußboden mehr als 7,00 m über der angrenzenden
Geländeoberfläche liegt, sicherzustellen ist, zur Kenntnis und stellt fest, das
diese im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen sind.
Zu Ordnungsnummer 6
Schreiben der Handwerkskammer Münster vom 13. August 2010 – siehe Anlage -
Die Anregung der Handwerkskammer Münster die Festsetzung der Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen in Verbindung mit Handwerksbetrieben dahingehend zu ergänzen, dass diese zugelassen werden können, wenn dieser Einzelhandel in räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und die Verkaufsfläche eine Größe von 150 qm nicht überschreitet, und die Anregung, die Begründung des Bebauungsplanes in diesem Sinne zu ergänzen.
Rechtliche Bewertung
Der Anregung der Handwerkskammer, die Festsetzung zur Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen in Verbindung mit Handwerksbetrieben dahingehend zu ergänzen, dass diese zugelassen werden können, wenn dieser Einzelhandel in räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und die Verkaufsfläche eine Größe von 150 qm nicht überschreitet, sollte nicht gefolgt werden. Ebenso sollte der Anregung, die Begründung des Bebauungsplanes in diesem Sinne zu ergänzen nicht gefolgt werden.
Die bestehende Festsetzung des Bebauungsplanes sieht – wie in der Begründung näher ausgeführt – eine ausnahmsweise Zulässigkeit für Einzelhandel im Zusammenhang mit produzierenden Betrieben unter der Voraussetzung vor, dass die Einzelhandelsnutzung der produzierenden Nutzung im Hinblick auf Betriebsfläche und Umsatz deutlich untergeordnet ist. Dies entspricht den Aussagen des Einzelhandelskonzeptes der Gemeinde Havixbeck, das hierzu folgende Aussagen formuliert:
„Um produzierenden Betrieben und Handwerksbetrieben die Möglichkeit zu eröffnen, auch dann ihre Produkte am Produktionsstandort im Industrie- oder Gewerbegebiet zu vertreiben, sollen derartige Betriebe auch mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimenten in nicht integrierten Lagen wie Industrie- und Gewerbegebiete angesiedelt werden können. Voraussetzung ist allerdings ein funktionaler und räumlicher Zusammenhang insofern, als dass das Ladenlokal dem Produktionsbetrieb räumlich zugeordnet ist, das Ladenlokal im räumlichen Zusammenhang errichtet ist, die Grenze der Großflächigkeit von maximal 800 qm Verkaufsfläche nicht überschritten ist und die Verkaufsstätte dem Produktionsbetrieb nach Fläche und Umsatz deutlich untergeordnet ist. Diese Voraussetzungen werden in aller Regel nur dann vorliegen, wenn die Verkaufsfläche nicht mehr als 10 % der Produktionsbetriebsfläche ausmacht.” Im Sinne einer weiteren Konkretisierung der Begründung werden die entsprechenden Passagen des Einzelhandelsgutachtens in die Begründung des Bebauungsplanes übernommen.
Beschlussvorschlag
Aufgrund der rechtlichen Bewertung in der Verwaltungsvorlage Nr. 5/2011
0-Nr. 6 wird nachfolgendes beschlossen:
Der Gemeinderat beschließt nach Beratung der Anregung der Handwerkskammer, die Festsetzung zur Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen in Verbindung mit Handwerksbetrieben dahingehend zu ergänzen, dass diese zugelassen werden können, wenn dieser Einzelhandel in räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und die Verkaufsfläche eine Größe von 150 qm nicht überschreitet sollte nicht zu folgen. Ferner wird beschlossen, der Anregung, die Begründung des Bebauungsplanes in diesem Sinne zu ergänzen nicht gefolgt.
Bezüglich der weiteren Kronkretisierung der Begründung werden die entsprechenden Passagen des Einzelhandelsgutachtens in die Begründung des Bebauungsplanes aufgenommen. Damit wird dem von der Handwerkskammer angeregtem Ziel in ausreichendem Umfang Rechnung getragen.
Zu Ordnungsnummer 9
Schreiben der Gelsenwasser AG vom 03.02.2010 und 19.08.2010
Anregung der Gelsenwasser AG, dass eine Wasserleitung DN 200 in eine neue Trasse durch das Gewerbegebiet verlegt werden soll und diese durch ein 4 m breites Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu sichern ist oder alternativ die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in einem 4 m breiten Schutzstreifen erforderlich wird.
Rechtliche Bewertung
Die Annregung der Gelsenwasser AG, dass eine Wasserleitung DN 200 in eine neue
Trasse durch das Gewerbegebiet verlegt werden soll und diese durch ein 4 m
breites Geh- Fahr- und Leitungsrecht zu sichern ist oder alternativ die
Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in einem 4 m breiten
Schutzstreifen erforderlich wird, wird zur Kenntnis genommen und sollte befolgt
werden.
Beschlussvorschlag
Aufgrund der rechtlichen Bewertung in der Verwaltungsvorlage Nr. 5/2011
0-Nr. 9 wird Nachfolgendes beschlossen:
Der Gemeinderat beschließt
Beratung, der Annregung der Gelsenwasser
AG, dass eine Wasserleitung DN 200
in eine neue Trasse durch das Gewerbegebiet verlegt werden soll und diese durch
ein 4 m breites Geh- Fahr- und Leitungsrecht zu sichern ist oder alternativ die
Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in einem 4 m breiten
Schutzstreifen erforderlich wird, zu folgen. Die Leitung verläuft im
Bebauungsplanentwurf bereits am westlichen Rand des Plangebietes innerhalb der
dort festgesetzten öffentlichen Grünfläche und wird durch eine persönliche
Dienstbarkeit gesichert.
Zu Ordnungsnummer 11
Schreiben der RWE vom 02. August 2010 – siehe Anlage –
Der Hinweis der
RWE, dass zur Versorgung des Gebietes ein
Standort für eine 10-kV Ortsnetzstation mit einem Grundflächenbedarf von 3x3
Metern benötigt wird.
Ferner der Hinweis,
dass im Zuge der Kabellegung die Mitlegung von Leerrohren zum perspektivischen
Ausbau des Lichtwellenleiternetzes geplant ist.
Rechtliche Bewertung
Der Hinweis der RWE,
dass zur Versorgung des Gebietes ein Standort für eine 10-kV Ortsnetzstation
mit einem Grundflächenbedarf von 3x3 Metern benötigt wird, wird zur Kenntnis
genommen.
Nebenanlagen, die der
Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität dienen, sind gem. § 14 (2) BauNVO
innerhalb der festgesetzten Gewerbegebiete ausnahmsweise zulässig. Die
Festsetzung einer Fläche für Ver- und
Entsorgung ist daher nicht erforderlich. Die genaue Festlegung des Standorts der
10-kV Ortsnetzstation erfolgt im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes.
Der Hinweis, dass im
Zuge der Kabellegung die Mitlegung von Leerrohren zum perspektivischen Ausbau
des Lichtwellenleiternetzes geplant ist, wird zur Kenntnis genommen.
Aufgrund der rechtlichen Bewertung in der Verwaltungsvorlage Nr. 5/2011
0-Nr. 11 wird Nachfolgendes beschlossen:
Der Gemeinderat nimmt
den Hinweis der RWE, dass zur Versorgung des Gebietes ein Standort für eine
10-kV Ortsnetzstation mit einem Grundflächenbedarf von 3x3 Metern benötigt
wird, zur Kenntnis.
Die genaue Festlegung
des Standorts der 10-kV Ortsnetzstation erfolgt im Rahmen der Umsetzung des
Bebauungsplanes.
Der Hinweis, dass im
Zuge der Kabellegung die Mitlegung von Leerrohren zum perspektivischen Ausbau
des Lichtwellenleiternetzes geplant ist, wird ebenfalls zur Kenntnis genommen.
Zu Ordnungsnummer B 1
Schreiben des Herrn Bernhard Schulze Havixbeck vom 28.07.2010 - siehe Anlage –
Einspruch des Herrn Schulze Havixbeck gegen die Überplanung seines Grundstückes Flur 24, Flurstück 91
Rechtliche Bewertung
Zur Erhaltung der Existenz seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes hat Herr Schulze Havixbeck Einspruch gegen die Überplanung seines Grundstückes eingelegt, da er nach seiner Auffassung zwingend auf diese Fläche angewiesen ist.
Zwischenzeitlich hat Herr Schulze Havixbeck eine zusätzliche ca. 1 ha große landwirtschaftliche Fläche angrenzend an das künftige Gewerbegebiet Hohenholter Straße III erwerben können. Da diese Fläche größer ist, als die jetzt überplante, wird sich die Gesamtfläche seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht verringern.
Sollte der Gemeinderat dem Beschlussvorschlag der Verwaltungsvorlage Nr. 3/2011 folgen, wird Herr Schulze Havixbeck spätestens mit Abschluss des Grundstückskauf-/-tauschvertrages seinen Einspruch zurücknehmen. Insofern erübrigt sich in dem Fall eine Abwägung seines Einwandes, da er im Ergebnis gegenstandslos wird.
Gegen eine Fassung des Satzungsbeschlusses schon jetzt unter dem Vorbehalt, dass der Einwand Schulze Havixbeck entfällt, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Wirksamkeit des Satzungsbeschlusses hängt noch davon ab, dass er im Amtsblatt der Gemeinde Havixbeck bekannt gemacht wird (§ 10 Abs. 3 BauGB). Erst danach erlangt der Bebauungsplan Rechtskraft.
Die Bekanntmachung erfolgt erst nach Abschluss des Grundstücksvertrages bei gleichzeitiger Rücknahme des Einspruches, also erst dann, wenn der Einwand tatsächlich gegenstandslos ist.
Beschlussvorschlag
Der Gemeinderat nimmt den Einspruch und die geäußerte Absicht, diesen zurückzunehmen, zur Kenntnis und stellt fest, dass der Einwand in Kürze gegenstandslos wird.
1. Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat nimmt die während des Auslegungszeitraumes eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, der Nachbargemeinden und der Bürger zur Kenntnis und beschließt nach Abwägung den in der Verwaltungsvorlage Nr. 5/2011 formulierten Beschlussvorschlägen in vollem Umfang zu folgen.
Der Gemeinderat bestätigt außerdem nochmals die nach Abwägung erfolgte Beschlussfassung des Rates zu dem Ergebnis des Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit und zur Anhörung der Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden vom 18.02.2010.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben beschließt der Gemeinderat den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hohenholter Strasse III“ der Gemeinde Havixbeck als Satzung. Gleichzeitig wird die Begründung und der Umweltbericht zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Hohenholter Straße III“ beschlossen.
3. Finanzielle Auswirkungen
Keine
Klaus Gromöller