Nach Beratung ergeht folgender Beschluss:

 

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von der Gebührenbedarfsberechnung für die Abwasserentsorgung im Jahr 2015 und beschließt nach Beratung die 3. Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Havixbeck (Anlage 2 der Verwaltungsvorlage 137/2014). Die kalkulierten Ansätze der Gebührenbedarfsberechnung sind in den Haushaltsplan des Jahres 2015 zu übernehmen.

 

 

 

3. Änderungssatzung vom     .     .2014 zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Havixbeck

 

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.12.2013  (GV. NRW. S. 878), der § 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunal-abgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 687)  und der §§ 53 c , 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 05.03.2013 (GV. NRW. S. 133) hat der Rat der Gemeinde Havixbeck in seiner Sitzung am 18.12.2014 die folgende Satzung beschlossen:

 

 

 

Artikel I

 

§ 4 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

 

             Die Benutzungsgebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich

 

               - für das Jahr 2012      1,77 €

               - für das Jahr 2013      1,80 €

               - für das Jahr.2014      1,79 €

               - ab dem 01.01.2015   1,93 €.

 

 

 

    Eine Ermäßigung in Höhe von 0,10 € je m³ Schmutzwasser wird für Grundstücke gewährt, die an eine öffentliche Druckrohrleitung angeschlossen sind und die unentgeltlich elektrischen Strom für den Betrieb der Abwasserpumpe bereitstellen.

 

 

§ 5 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

 

             Die Niederschlagswassergebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter (bzw.

             überbauter) und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 1 jährlich

 

               - für das Jahr 2012      0,32 €

               - für das Jahr 2013      0,33 €

               - für das Jahr 2014      0,32 €

               - ab dem 01.01.2015   0,40 €.

 

 

 

Artikel II

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.

 

 

 


Die Verwaltungsvorlage 137/2014 liegt vor.

Ausschuss für Umwelt, Denkmal, Feuerwehr und Friedhof vom 03.12.2014 TOP 10

Haupt- und Finanzausschuss vom 10.12.2014 TOP 13

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

(Herr Dr. Höfener hat an der Abstimmung nicht teilgenommen.)