Nach Beratung ergeht folgender Beschluss:
Der
Gemeinderat beschließt die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Havixbeck
jedoch unter Berücksichtigung folgender Änderungen im Vergleich zum Entwurf lt.
Verwaltungsvorlage:
-
Der Prozentsatz in
§ 7 Abs. 5 Ziff 1 und 2 wird auf 15 v. H. erhöht.
-
Der Betrag in § 7
Abs. 5 Ziff 3 wird auf 500 € erhöht.
Satzung
über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der
Gemeinde
Havixbeck
(Vergnügungssteuersatzung)
vom
12.12.2013
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW
S. 666/SGV NRW 2023) - in der aktuell gültigen Fassung - und der §§ 1 bis 3 und
§ 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) - in der aktuell
gültigen Fassung - hat der Rat der Gemeinde Havixbeck in seiner Sitzung am
12.12.2013 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:
I. Allgemeine
Bestimmungen
§ 1
Steuergegenstand
Der Besteuerung
unterliegen die im Gebiet der Gemeinde Havixbeck veranstalteten nachfolgenden
Vergnügungen (Veranstaltungen):
1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art,
2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen
ähnlicher Art,
3. Vorführungen von
pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen –;
4. Sex- und Erotikmessen,
5. Ausspielungen
von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen
Einrichtungen,
6. das Halten von Spiel-, Musik-,
Geschicklichkeits- , Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen
Unternehmen,
b) Gastwirtschaften,
Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an
anderen für jeden zugänglichen Orten.
Als Spielapparate gelten
insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen
oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet
werden.
§ 2
Steuerfreie Veranstaltungen
Steuerfrei sind
1.
Familienfeiern,
Betriebsfeiern und nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von Vereinen,
2.
Veranstaltungen
von Gewerkschaften, politischen Parteien und Organisationen sowie von
Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder ihrer Organe,
3.
Veranstaltungen,
deren Überschuss ausschließlich und unmittelbar zu mildtätigen oder
gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52, 53 AO verwendet wird, wenn der Zweck
bei der Anmeldung nach § 9 angegeben worden ist und der verwendete Betrag
mindestens die Höhe der Steuer erreicht,
4.
das Halten von
Apparaten nach § 1 Nr. 6 im Rahmen von Volksbelustigungen, Jahrmärkten,
Kirmessen und ähnlichen Veranstaltungen.
§ 3
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der
Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 6 ist
der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.
II. Bemessungsgrundlage und Steuersätze
§ 4
Besteuerung nach
Eintrittsgeldern
(1)
Wird für eine Veranstaltung ein Eintrittsgeld erhoben, so ist der
Veranstalter verpflichtet, Eintrittskarten oder sonstige Ausweise, die im Sinne
dieser Satzung als Eintrittskarten gelten, auszugeben. Diese müssen die Höhe
des Eintrittsgeldes beziffern. Bei der Anmeldung der Veranstaltung (§ 9) hat
der Veranstalter die Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise, die zu der
Veranstaltung ausgegeben werden sollen, der Gemeinde Havixbeck vorzulegen.
(2)
Der Veranstalter ist verpflichtet, auf die Eintrittspreise sowie gegebenenfalls
auf Art und Wert der Zugaben nach Abs. 5 am Eingang zu den Veranstaltungsräumen
und an der Kasse in geeigneter Weise an für die Besucher leicht sichtbarer
Stelle hinzuweisen.
(3) Über die ausgegebenen
Eintrittskarten oder sonstigen Ausweise hat der Veranstalter für jede
Veranstaltung einen Nachweis zu führen. Dieser ist sechs Monate lang
aufzubewahren und der Gemeinde Havixbeck auf Verlangen vorzulegen.
(4) Die Abrechnung der
Eintrittskarten ist der Gemeinde Havixbeck binnen 7 Werktagen nach der
Veranstaltung, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen monatlich bis zum
7. Werktag des nachfolgenden Kalendermonats vorzulegen.
(5) Die Steuer wird nach dem auf
der Karte angegebenen Preis und der Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten
berechnet. Sie ist nach dem Entgelt zu berechnen, wenn dieses höher ist als der
auf der Eintrittskarte angegebene Preis. Entgelt ist die gesamte Vergütung, die
vor, während oder nach der Veranstaltung für die Teilnahme erhoben wird. In
einem Teilnahmeentgelt enthaltene Beträge für Speisen und Getränke oder
sonstige Zugaben bleiben bei der Steuerberechnung außer Ansatz. Sofern der Wert
der den Teilnehmern gewährten Zugaben nicht exakt ermittelt werden kann, legt
die Gemeinde Havixbeck den Abzugsbetrag nach Satz 4 unter Würdigung aller
Umstände pauschal fest.
(6) Der Steuersatz beträgt 22,0 v. H. des
Eintrittspreises oder Entgelts. Die Gemeinde Havixbeck kann den Veranstalter
vom Nachweis der Anzahl der ausgegebenen Eintrittskarten und ihrer Preise
befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im
Einzelfall besonders schwierig ist.
§ 5
Besteuerung nach dem Spielumsatz
(1) Für
Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen erfolgt die Besteuerung
nach dem Spielumsatz. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten
Spielbeträge abzüglich Ausschüttungsbetrag.
(2) Der Spielumsatz ist der
Gemeinde Havixbeck spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären.
Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich
bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3) Der Steuersatz beträgt 6 v. H.
Die Gemeinde Havixbeck kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe
des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn
dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.
§ 6
Nach der Größe des
benutzten Raumes
(1) Für die Veranstaltungen nach §
1 Nrn. 1 – 2 ist die Steuer nach der Größe des benutzten Raumes zu erheben,
wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird. Die Größe des Raumes berechnet sich nach
dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmten Räume
einschließlich des Schankraumes, aber ausschließlich der Küche, Toiletten und
ähnlichen Nebenräumen. Entsprechendes gilt für Veranstaltungen im Freien.
(2) Die Steuer beträgt je
Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche in
geschlossenen Räumen 1,00 Euro. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die
Steuer 0,60 Euro je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter
Veranstaltungsfläche. Endet eine Veranstaltung erst am Folgetag, wird ein
Veranstaltungstag für die Berechnung zu Grunde gelegt. Die Gemeinde Havixbeck
kann den Steuerbetrag mit dem Veranstalter vereinbaren, wenn die Ermittlung der
Veranstaltungsfläche besonders schwierig ist.
§ 7
Nach dem
Einspielergebnis bzw. der Anzahl der Apparate
(1) Die Steuer für das Halten von
Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten
bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis, bei
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Einspielergebnis ist der
Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der
elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Entnahme
(sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhren- bzw. Geldschein-Dispenser-Auffüllung,
Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
(2) Besitzt ein Apparat mehrere
Spieleinrichtungen, so gilt jede dieser Einrichtungen als ein Apparat. Apparate
mit mehr als einer Spieleinrichtung sind solche, an denen gleichzeitig zwei
oder mehr Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(3) Tritt im Laufe eines
Kalendermonats an die Stelle eines Apparates ein gleichartiger Apparat, so wird
die Steuer für diesen Kalendermonat nur einmal erhoben.
(4) Der Halter hat die erstmalige
Aufstellung eines Apparates vor dessen Aufstellung, jede Änderung hinsichtlich
Art und Anzahl der Apparate an einem Aufstellort bis zum 7. Werktag des
folgenden Kalendermonats schriftlich anzuzeigen. Bei verspäteter Anzeige
bezüglich der Entfernung eines Apparates gilt als Tag der Beendigung des
Haltens der Tag des Anzeigeneingangs. Ein Apparatetausch im Sinne des Abs. 3
braucht nicht angezeigt zu werden.
(5) Die Steuer beträgt je Apparat
und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§
1 Nr. 6 a)
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 15
v.H. des Einspielergebnisses
Apparaten ohne
Gewinnmöglichkeit 35
Euro
2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1
Nr. 6 b) bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 15
v.H. des Einspielergebnisses
Apparaten ohne
Gewinnmöglichkeit 25
Euro
3. in
Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten
(§ 1 Nr. 6 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätig-
keiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden
oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges
oder pornographische und die Würde des Menschen ver-
letzende
Praktiken zum Gegenstand haben 500
Euro.
§ 8
Nach der Roheinnahme
(1) Die Steuer ist, soweit sie
nicht nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7 festzusetzen ist, nach der
Roheinnahme zu berechnen. Als Roheinnahme gelten sämtliche vom Veranstalter
gemäß § 4 Abs. 5 von den Teilnehmern erhobenen Entgelte.
(2) Die Roheinnahmen sind der
Gemeinde Havixbeck spätestens 7 Werktage nach der Veranstaltung zu erklären.
Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen sind die Erklärungen monatlich
bis zum 7. Werktag des nachfolgenden Monats abzugeben.
(3)
Der Steuersatz beträgt 22 v. H. Die Gemeinde Havixbeck kann den
Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe der Roheinnahme befreien und den
Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfalle besonders
schwierig ist.
III. Gemeinsame
Bestimmungen
§ 9
Anmeldung und
Sicherheitsleistung
(1) Die Veranstaltungen nach § 1
Nrn. 1 – 5 sind spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bei der Gemeinde
Havixbeck schriftlich anzumelden. Bei unvorbereiteten und nicht
vorherzusehenden Veranstaltungen ist die Anmeldung an dem auf die Veranstaltung
folgenden Werktage nachzuholen. Veränderungen, die sich auf die Höhe der Steuer
auswirken, sind umgehend anzuzeigen.
(2)
Bei mehreren aufeinander folgenden oder regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen
nach § 1 Nr. 1 – 3 eines Veranstalters am selben Veranstaltungsort ist eine
einmalige Anmeldung ausreichend. Im Einzelfall können abweichende Regelungen
getroffen werden.
(3) Die Gemeinde Havixbeck ist
berechtigt, eine Sicherheitsleistung in Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld
zu verlangen.
§ 10
Entstehung des Steueranspruches
Der
Vergnügungssteueranspruch entsteht mit Abschluss der Veranstaltung, im Falle
der Besteuerung nach § 7 mit der Aufstellung des Apparates an den in § 1 Nr. 6
genannten Orten.
§ 11
Festsetzung und
Fälligkeit
(1) Die Steuer wird mit
Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe
des Steuerbescheides zu entrichten.
(2) Die Gemeinde Havixbeck ist
berechtigt, bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen die Steuer für
einzelne Kalendervierteljahre im Voraus festzusetzen. In diesen Fällen ist die
Steuer für das jeweilige Kalendervierteljahr zum 15. Februar, 15. Mai, 15.
August und 15. November zu entrichten. Die Steuer kann auf Antrag zu je einem
Zwölftel des Jahresbetrages am 15. jeden Kalendermonats entrichtet werden.
(3) Bei Apparaten mit
Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 7 ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis
zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Gemeinde Havixbeck eine
Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der
Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steuererklärungen
Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen, die als
Angaben mindestens Geräteart, Gerätetyp, Gerätenummer, die fortlaufende Nummer
des Zählwerkausdruckes und die für eine Besteuerung nach § 7 notwendigen
Angaben enthalten müssen.
§ 12
Verspätungszuschlag und
Steuerschätzung
(1) Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages
bei Nichtabgabe oder nicht fristgerechter Abgabe einer Steuererklärung erfolgt
nach der Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden
Fassung.
(2) Soweit die Stadt/Gemeinde die
Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, kann sie sie
schätzen. Es gilt § 162 Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 13
Steueraufsicht und
Prüfungsvorschriften
Die Gemeinde ist
berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der Steuererklärungen und zur
Feststellung von Steuertatbeständen die Veranstaltungsräume zu betreten,
Geschäftsunterlagen einzusehen und die Vorlage aktueller Zählwerkausdrucke zu
verlangen.
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe
b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober
1969 - in der aktuell geltenden Fassung - handelt, wer als Veranstalter
vorsätzlich oder leichtfertig folgenden Vorschriften bzw. Verpflichtungen
zuwiderhandelt:
1. § 4 Abs. 1: Ausgabe
von Eintrittskarten
2. § 4 Abs.
2: Hinweis auf die Eintrittspreise
3. § 4 Abs. 1: Vorlage
der Eintrittskarten bei der Anmeldung der Veranstaltung
4. § 4 Abs. 3: Führung
und Aufbewahrung des Nachweises über die ausgegebenen Eintrittskarten
5. § 4 Abs. 4: Abrechnung
der Eintrittskarten
6. § 5 Abs. 2: Erklärung
des Spielumsatzes
7. § 7 Abs. 4: Anzeige
der erstmaligen Aufstellung eines Spielapparates sowie Änderung (Erhöhung) des
Apparatebestandes
8. § 8 Abs. 2: Erklärung
der Roheinnahmen
9. § 9 Abs. 1: Anmeldung
der Veranstaltung und umgehende Anzeige von steuererhöhenden Änderungen
10. § 11 Abs.
3: Einreichung der Steuererklärung
11. § 11 Abs.
3: Einreichung der Zählwerkausdrucke.
§ 15
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt zum
01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergnügungssteuersatzung vom
06.09.2007 außer Kraft.
Zunächst wird seitens der Verwaltung eine Anfrage aus dem
Haupt- und Finanzausschuss vom 04.12.2013 beantwortet. Herr Kerkering bezog
sich auf die Anlage 2 zur Verwaltungsvorlage und zwar konkret auf den § 7 Abs.
5 Ziff. 3 und bat um Auskunft, ob die Aufstellung entsprechender Automaten in
Havixbeck gänzlich untersagt werden könne und welcher Steuersatz bzw.
Steuerbetrag hier höchstmöglich angesetzt werden könne.
Antwort der
Verwaltung:
Herr Wohland (Hauptreferent beim Städte- und Gemeindebund
NRW) teilte auf Anfrage telefonisch mit, dass die Gemeinde den Betreibern nicht
die Aufstellung der in § 7 Abs. 5 Nr. 3 der Satzung aufgeführten Spielgeräte
bzw. –automaten untersagen kann. Dies sei aufgrund einer fehlenden rechtlichen
Vorschrift nicht mit der den Gewerbetreibenden aus Art. 12 GG normierten
Berufsfreiheit in Einklang zu bringen. Natürlich könne man mit der Höhe des
Steuersatzes/-betrages Einfluss nehmen. Er hält eine Erhöhung des in der
Mustersatzung vorgeschlagenen Wertes von 200 auf maximal 500 € für zulässig.
Eine Veranlagung darüber hinaus schränke den Gewerbetreibenden dagegen zu sehr
ein und verstoße nach seiner Ansicht gegen das „Erdrosselungsverbot“, welches
für die Verwaltung im Verhältnis zu den Betrieben bestehe.
Herr Kerkering beantragt, den entsprechenden Satz auf 500
€ zu erhöhen.
Bürgermeister Gromöller lässt daher über folgenden
Beschlussvorschlag abstimmen: