Nach Beratung ergeht folgender Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt die folgende Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Havixbeck nebst Gebührentarif als Satzung.

 

Verwaltungsgebührensatzung

der Gemeinde Havixbeck

vom 12.12.2013

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 01.10.2013 (GV NRW S. 564), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/ SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687), und des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land NRW vom 23. August 1999 (GV NRW S. 524), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.05.2009 (GV NRW S. 296), hat der Rat der Gemeinde Havixbeck in seiner Sitzung vom 12.12.2013 folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen:

 

 

§ 1

Gebührenpflichtige Leistungen

 

Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Gemeinde Havixbeck Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.

 

 

§ 2

Höhe der Gebühr

 

(1)     Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage. Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern der Anlage.

 

(2)     Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen.

 

 

§ 3

Gebührenfreiheit

 

Gebührenfrei sind:

 

a)             Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht,

 

b)            Leistungen im Rahmen der Amtshilfe,

 

c)             Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen (Beispiele: Wirtschaftsförderung, Wissenschaft etc.).


§ 4

Auslagenersatz

 

Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes des Landes NRW kann die Gemeinde Havixbeck auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist.

 

 

§ 5

Billigkeitsmaßnahmen

 

(1)     Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist.

 

(2)     Im Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969.

 

 

§ 6

Gebührenschuldner

 

(1)     Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird.

 

(2)     Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft.

 

(3)     Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

 

§ 7

Fälligkeit

 

(1)     Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig.

 

(2)     Vor Fälligkeit kann von dem Gebührenschuldner eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden.

 

(3)     Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung.

 

 

§ 8

Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme

von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide

 

(1)     Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969 erhoben.

 

(2)     Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969.

 

§ 9

Beitreibung

 

Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes NRW vom 19.02.2003 (GV NW. Seite 156, ber. S. 570; 2005 S. 818) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

 

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Havixbeck. vom 15.10.2012 außer Kraft.

 

 

Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Havixbeck

 

Gebührentarife

 

Nr.

Gegenstand

Gebühr (neu)

Gebühr

(alt)

1.

Abschriften und Auszüge

 

 

 

Abschriften und Auszüge in deutscher Sprache für jede angefangene Seite

5,00 €

4,00 €

 

Für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst werden, wird die doppelte Gebühr erhoben.

10,00 €

8,00 €

 

Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rech-nungen, Zeichnungen und dergl. aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für jede angefangene Viertelstunde

9,00 €

8,00 €

 

Bei der Herstellung von Abschriften im Wege der Ablichtung bis zum Format DIN A 4 für jede angefangene Seite

0,70 €

0,60 €

 

ab der 11. Seite jeweils

0,40 €

0,40 €

 

Bei größerem Format als DIN A 4 für jede angefangene Seite

0,90 €

0,85 €

 

Farbkopien und –ausdrucke

 

 

 

- im Format DIN A 4

1,20 €

1,10 €

 

- im Format DIN A 3

1,70 €

1,60 €

 

- im Format DIN A 2

2,70 €

2,60 €

2.

Beglaubigungen und Zeugnisse

 

 

 

Beglaubigungen von Unterschriften/Handzeichen

2,50 €

2,00 €

 

Beglaubigungen von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen je Seite

4,20 €

3,75 €

 

Hinweis:

Beglaubigungen von Zeugnissen u.a. für Bewerunbsunterlagen, für eine Ausbildungsstelle bzw. für Schul- und Studienzwecke werden kostenfrei erteilt.

3.

Abgabe von Druckstücken oder Vervielfältigungen ortsrechtlicher Vorschriften (ohne Amtsblatt),

 

 

 

je angefangene Seite

0,70 €

0,60 €

 

mindestens jedoch

1,00 €

1,00 €

 

Amtsblatt der Gemeinde Havixbeck,

 

 

 

Einzelbezug

2,00 €

2,00 €

 

Jahresabonnement

12,00 €

12,00 €

4.

Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist

 

je angefangene halbe Stunde

24,00 €

22,00 €

 

Selbstauskunft Steuer-ID

6,00 €

0,00 €

5.

Erteilung von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstige Erklärungen für das Grundbuch (z.B. Bescheinigungen zum Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines Vorkaufrechtes nach § 28 Abs.1 S. 3 BauGB,

 

je angefangene halbe Stunde

25,00 €

20,00 €

6.

Erteilung von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc.

3,00 €

2,50 €

7.

Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken

5,00 €

3,50 €

Nr.

Gegenstand

Gebühr (neu)

Gebühr (alt)

8.

Ersatz für in Verlust geratene Fahrausweise im Schülerfreistellungsverkehr

10,00 €

10,00 €

9.

Feststellungen aus Konten und Akten, je angefangene halbe Stunde

24,00 €

22,00 €

10.

Auszug aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr

4,00 €

3,50 €

11.

Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden

 

je angefangene halbe Stunde

24,00 €

22,00 €

12.

Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für

 

 

 

- Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde

24,00 €

22,00 €

 

- Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde

24,00 €

22,00 €

 

- Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene halbe Stunde

19,00 €

13,00 €

13.

Abgabe von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen  Ausschreibungen

 

 

 

bis zu 40 Seiten, je angefangene Seite

0,35 €

0,35 €

 

für jede weitere Seite

0,35 €

0,25 €

 

Lichtpausen und Plots

 

 

 

- DIN A 4

7,00 €

7,50 €

 

- DIN A 3

8,50 €

8,50 €

 

- DIN A 2

10,50 €

10,50 €

 

- DIN A 1

12,50 €

12,50 €

 

- DIN A 0

14,50 €

14,50 €

 

Für transparente Lichtpausen und farbige Ausdrucke per Plotter wird jeweils die doppelte Gebühr erhoben.

 

 

14.

Einsatz von Fahrzeugen des Bauhofes,

 

 

 

je angefangene Stunde je Fahrzeug

20,00 €

20,00 €

 

Einsatz von Kleingeräten des Bauhofes, z.B. Tauchpumpe,

 

 

 

Stromaggregat, Motorsäge, Heckenschere, etc.,

 

 

 

je angefangene halbe Stunde je Gerät

6,00 €

6,00 €

 

Einsatz von Großgeräten des Bauhofes, z.B. Häcksler, Kehrmaschine etc., für jede angefangene Stunde je Gerät

20,00 €

20,00 €

15.

Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragung in moderne Schrift und Übersetzungen,

 

 

 

je angefangene halbe Stunde

24,00 €

22,00 €

 

Von der Gebührenerhebung kann abgesehen werden, wenn die Inanspruchnahme des Archivs wissenschaftlichen Zwecken dient.

 

 

Bereitstellen von Dateien per e-mail oder Datenträger,

 

 

 

je angefangene 10 Minuten

8,00 €

7,50 €

16.

Entgegennahme, Prüfung, Ausfüllung des Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht (Hörfunk und Fernsehen, Antragsformular der GEZ)

6,00 €

5,50 €

 

 

Frau Schäpers hat nicht an der Abstimmung teilgenommen.


Die Verwaltungsvorlage 121/2013 liegt vor.

Haupt- und Finanzausschuss vom 04.12.2013 TOP 7

 

Herr Gottheil weist darauf hin, dass der Schreibfehler – auf den in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses aufmerksam gemacht wurde – berichtigt wurde (siehe Anmerkung der Verwaltung im Protokoll des Haupt- und Finanzausschusses vom 04.12.2013 unter TOP 7).

 

Bürgermeister Gromöller lässt über den Beschlussvorschlag des Haupt- und Finanzausschusses unter Berücksichtigung der o. a. Änderung abstimmen.