Nach Beratung ergeht folgender Beschluss:
Der
Gemeinderat beschließt die folgende Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde
Havixbeck nebst Gebührentarif als Satzung.
Verwaltungsgebührensatzung
der
Gemeinde Havixbeck
vom 12.12.2013
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW
S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 01.10.2013 (GV NRW
S. 564), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/ SGV NRW 610), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S. 687), und des § 2 Abs. 3 des
Gebührengesetzes für das Land NRW vom 23. August 1999 (GV NRW S. 524), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 12.05.2009 (GV NRW S. 296), hat der Rat der
Gemeinde Havixbeck in seiner Sitzung vom 12.12.2013 folgende
Verwaltungsgebührensatzung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflichtige Leistungen
Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt
die Gemeinde Havixbeck Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund
anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif
nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.
§ 2
Höhe der Gebühr
(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der
Anlage. Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln
nach den jeweiligen Tarifnummern der Anlage.
(2) Für Leistungen, für welche die Anlage einen
Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der
Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder
sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen.
§ 3
Gebührenfreiheit
Gebührenfrei sind:
a)
Leistungen, für
die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit
besteht,
b)
Leistungen im
Rahmen der Amtshilfe,
c)
Leistungen, die
überwiegend im öffentlichen Interesse liegen (Beispiele: Wirtschaftsförderung,
Wissenschaft etc.).
§ 4
Auslagenersatz
Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 7 des
Kommunalabgabengesetzes des Landes NRW kann die Gemeinde Havixbeck auch dann
gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist.
§ 5
Billigkeitsmaßnahmen
(1) Gebühren und Auslagen können auf Antrag
ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit,
insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist.
(2) Im Übrigen richten sich die Stundung und
der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des
Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969.
§ 6
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung
selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder wer
durch sie begünstigt wird.
(2) Von mehreren an einer Angelegenheit
Beteiligten ist jeder gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als
Gesamtschuldner.
§ 7
Fälligkeit
(1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der
Leistung fällig.
(2) Vor Fälligkeit kann von dem Gebührenschuldner
eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Leistung entstehenden Gebühr
verlangt werden.
(3) Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine
Quittung.
§ 8
Gebühren
bei Ablehnung oder Zurücknahme
von
Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide
(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige
Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine
Gebühr gem. § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21.
Oktober 1969 erhoben.
(2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann
eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben
wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen
wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5 Abs. 3 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969.
§ 9
Beitreibung
Die Gebühren
können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes NRW vom
19.02.2003 (GV NW. Seite 156, ber. S. 570; 2005 S. 818) im
Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Havixbeck. vom
15.10.2012 außer Kraft.
Anlage
zur Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Havixbeck
Gebührentarife
Nr. |
Gegenstand |
Gebühr (neu) |
Gebühr (alt) |
1. |
Abschriften
und Auszüge |
|
|
|
Abschriften
und Auszüge in deutscher Sprache für jede angefangene Seite |
5,00 € |
4,00 € |
|
Für
Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst werden, wird die doppelte
Gebühr erhoben. |
10,00 € |
8,00 € |
|
Für
Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rech-nungen,
Zeichnungen und dergl. aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach
dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur
Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für jede angefangene
Viertelstunde |
9,00 € |
8,00 € |
|
Bei
der Herstellung von Abschriften im Wege der Ablichtung bis zum Format DIN A 4
für jede angefangene Seite |
0,70 € |
0,60 € |
|
ab
der 11. Seite jeweils |
0,40 € |
0,40 € |
|
Bei
größerem Format als DIN A 4 für jede angefangene Seite |
0,90 € |
0,85 € |
|
Farbkopien
und –ausdrucke |
|
|
|
- im
Format DIN A 4 |
1,20 € |
1,10 € |
|
- im
Format DIN A 3 |
1,70 € |
1,60 € |
|
- im
Format DIN A 2 |
2,70 € |
2,60 € |
2. |
Beglaubigungen
und Zeugnisse |
|
|
|
Beglaubigungen
von Unterschriften/Handzeichen |
2,50 € |
2,00 € |
|
Beglaubigungen
von Abschriften, Auszügen, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen je Seite |
4,20 € |
3,75 € |
|
Hinweis: Beglaubigungen
von Zeugnissen u.a. für Bewerunbsunterlagen, für eine Ausbildungsstelle bzw.
für Schul- und Studienzwecke werden kostenfrei erteilt. |
||
3. |
Abgabe
von Druckstücken oder Vervielfältigungen ortsrechtlicher Vorschriften (ohne
Amtsblatt), |
|
|
|
je
angefangene Seite |
0,70 € |
0,60 € |
|
mindestens
jedoch |
1,00 € |
1,00 € |
|
Amtsblatt
der Gemeinde Havixbeck, |
|
|
|
Einzelbezug |
2,00 € |
2,00 € |
|
Jahresabonnement |
12,00 € |
12,00 € |
4. |
Genehmigungen,
Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit
nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist |
||
|
je
angefangene halbe Stunde |
24,00 € |
22,00 € |
|
Selbstauskunft
Steuer-ID |
6,00 € |
0,00 € |
5. |
Erteilung
von Vorrangseinräumungen und Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und
sonstige Erklärungen für das Grundbuch (z.B. Bescheinigungen zum
Nichtbestehen/zur Nichtausübung eines Vorkaufrechtes nach § 28 Abs.1 S. 3
BauGB, |
||
|
je
angefangene halbe Stunde |
25,00 € |
20,00 € |
6. |
Erteilung
von Zweitausfertigungen von Bescheinigungen etc. |
3,00 € |
2,50 € |
7. |
Ersatz
für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken |
5,00 € |
3,50 € |
Nr. |
Gegenstand |
Gebühr (neu) |
Gebühr (alt) |
8. |
Ersatz
für in Verlust geratene Fahrausweise im Schülerfreistellungsverkehr |
10,00 € |
10,00 € |
9. |
Feststellungen
aus Konten und Akten, je angefangene halbe Stunde |
24,00 € |
22,00 € |
10. |
Auszug
aus dem Kassenkonto für ein Rechnungsjahr |
4,00 € |
3,50 € |
11. |
Genehmigung
und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an
Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden |
||
|
je
angefangene halbe Stunde |
24,00 € |
22,00 € |
12. |
Feststellungen,
Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und
zwar für |
|
|
|
-
Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde |
24,00 € |
22,00 € |
|
-
Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde |
24,00 € |
22,00 € |
|
-
Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene
halbe Stunde |
19,00 € |
13,00 € |
13. |
Abgabe
von Leistungsverzeichnissen bei öffentlichen
Ausschreibungen |
|
|
|
bis
zu 40 Seiten, je angefangene Seite |
0,35 € |
0,35 € |
|
für
jede weitere Seite |
0,35 € |
0,25 € |
|
Lichtpausen
und Plots |
|
|
|
-
DIN A 4 |
7,00 € |
7,50 € |
|
-
DIN A 3 |
8,50 € |
8,50 € |
|
-
DIN A 2 |
10,50 € |
10,50 € |
|
-
DIN A 1 |
12,50 € |
12,50 € |
|
-
DIN A 0 |
14,50 € |
14,50 € |
|
Für
transparente Lichtpausen und farbige Ausdrucke per Plotter wird jeweils die
doppelte Gebühr erhoben. |
|
|
14. |
Einsatz
von Fahrzeugen des Bauhofes, |
|
|
|
je
angefangene Stunde je Fahrzeug |
20,00 € |
20,00 € |
|
Einsatz
von Kleingeräten des Bauhofes, z.B. Tauchpumpe, |
|
|
|
Stromaggregat,
Motorsäge, Heckenschere, etc., |
|
|
|
je
angefangene halbe Stunde je Gerät |
6,00 € |
6,00 € |
|
Einsatz
von Großgeräten des Bauhofes, z.B. Häcksler, Kehrmaschine etc., für jede
angefangene Stunde je Gerät |
20,00 € |
20,00 € |
15. |
Anfertigung
von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragung in moderne Schrift
und Übersetzungen, |
|
|
|
je
angefangene halbe Stunde |
24,00 € |
22,00 € |
|
Von
der Gebührenerhebung kann abgesehen werden, wenn die Inanspruchnahme des
Archivs wissenschaftlichen Zwecken dient. |
|
|
|
Bereitstellen
von Dateien per e-mail oder Datenträger, |
|
|
|
je
angefangene 10 Minuten |
8,00 € |
7,50 € |
16. |
Entgegennahme,
Prüfung, Ausfüllung des Antrags auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht
(Hörfunk und Fernsehen, Antragsformular der GEZ) |
6,00 € |
5,50 € |
Frau Schäpers hat nicht an der Abstimmung teilgenommen.
Die Verwaltungsvorlage 121/2013 liegt vor.
Haupt- und Finanzausschuss vom 04.12.2013 TOP 7
Herr Gottheil weist darauf hin, dass der Schreibfehler –
auf den in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses aufmerksam gemacht
wurde – berichtigt wurde (siehe Anmerkung der Verwaltung im Protokoll des Haupt-
und Finanzausschusses vom 04.12.2013 unter TOP 7).
Bürgermeister Gromöller lässt über den Beschlussvorschlag
des Haupt- und Finanzausschusses unter Berücksichtigung der o. a. Änderung
abstimmen.